Wenn man „zufällig“ zwei Versicherungen hat, kann man dann auch bei einem Schaden doppelt abrechnen? Was nach einem schlauen Plan klingt, ist in Wirklichkeit keine gute Idee. In einem aktuellen Fall wies das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt die Forderung eines Mannes ab, der einen Brandschaden von 40.000 Euro doppelt erstattet haben wollte.
Der Kläger hatte zwei Hausratspolicen. Dementsprechend wollte er seinen Schaden auch von beiden Versicherungen erstattet haben. Allerdings kam die Doppelversicherung durch einen Zufall heraus. Ebenso, dass der Mann schon mehrere Schäden gemeldet hatte. Den Versicherungen hatte er aber in diesen Fällen bestätigt, dass es keine weitere Versicherung gibt.
Nun durften beide Versicherungen die Leistung komplett verweigern, dann nach Meinung der Richter spricht vieles für eine gezielte Täuschung. Aber auch wenn keine Täuschung beabsichtigt sei, müsse stets nur der tatsächlich eingetretene Schaden erstattet werden. Entweder von einer Versicherung oder anteilig durch beide. Keinesfalls könne ein Versicherter mit der Zahl seiner Policen auch seine Ersatzansprüche vervielfachen (Aktenzeichen 5 U 18/17).