Der Deutsche Fußballbund (DFB) darf Fans nicht einfach deswegen ein Stadionverbot erteilen, weil die Polizei dies so empfohlen hat. Vielmehr bedarf es einer tatsächlichen Grundlage, die der DFB auch selbst feststellen muss, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
Geklagt hatte ein Fußballfan, der bisher nie negativ aufgefallen war. Sein Auto wurde auf einem Parkplatz kontrolliert, wo sich auch andere Fußballfans trafen. Insgesamt wurden 177 Personen kontrolliert, in einigen Autos fanden sich Vermummungs- und Schlaggegenstände. Im Auto des Klägers war nichts. Er erhielt zwar einen Platzverweis und wurde wie die anderen eine Nacht festgehalten, aber später wurde nicht weiter gegen ihn ermittelt.
Zwar steht es dem DFB laut Urteil grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Allein der Platzverweis und die Ingewahrsamnahme reichen aber nicht aus, um auf eine mögliche Gewaltbereitschaft des Klägers zu schließen. Zwar bedürfe es für eine Gefahrenprognose nicht unbedingt des Nachweises einer Straftat. Der DFB hätte aber eine „eigene Tatsachengrundlage“ ermitteln müssen. Auf die Empfehlung der Polizei alleine könne ein Stadionverbot nicht gestützt werden (Aktenzeichen 30 C 3466/17 (71)).