Ein Hustensaft darf nicht als „antiviral“ beworben werden, wenn die Wirkung bislang nur im Labor nachgewiesen wurde. Vielmehr ist es erforderlich, dass die positiven Wirkungen auch am Menschen belegt wurden, so das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung.
Der Hersteller hatte in seiner Werbung auf die „antivirale“ Wirkung hingewiesen und auch dazu geschrieben, der Hustensaft zeige diese Eigenschaften „im Labor“. In-vitro-Untersuchungen reichen aber nach Meinung des Gerichts nicht aus. Vielmehr müsse der Hersteller die Wirksamkeit zunächst am Menschen positiv belegen, wenn er mit den positiven Eigenschaften werben will. Positive klinische Tests konnte der Hersteller aber nicht vorlegen (Aktenzeichen 3-10 O 22/18).