Zu den Hauptbeschäftigungen von Medienanwälten gehört es, sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ zu versenden. Darin warnen die Juristen Redaktionen aus (meist) gegebenem Anlass vorsorglich, nicht in bestimmter Art und Weise über ihre Mandanten zu berichten. Künftig müssen sich die Kollegen etwas mehr anstrengen. Gegen die Zusendung nicht ausreichend faktenbasierter Warnschreiben können sich Redaktionen nämlich wehren.
Die FAZ hatte eine Berliner Kanzlei verklagt, weil diese für einen bekannten Sänger darauf drängte, dass der Bericht einer Boulevardzeitung nicht aufgegriffen wird. Die FAZ wehrte sich gegen das Schreiben, weil dieses den Redakteuren und damit dem Verlag Arbeitszeit koste, das Fax blockiere und beim Ausdruck Kosten entstünden. Außerdem fühlte sich die Redaktion durch die Schreiben natürlich auch unter Druck gesetzt.
Mit ihrer Gegenwehr war die FAZ nun in letzter Instanz erfolgreich. Presserechtliche Informationsschreiben seien zwar grundsätzlich zulässig, urteilt der Bundesgerichtshof. Dann jedoch folgt das Aber: Dies gelte nicht, wenn das Schreiben „keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden“. Mit anderen Worten: Reine Drohgebärden ohne nähere Darlegung von Fakten sind unzulässig.
Auf die betreffenden Kollegen kommt also künftig mehr Arbeit zu. Aber das ist ja erst mal nicht Schlimmes für die Anwälte, sofern sie ein ausreichendes Standing haben, um bei ihren Mandanten nach Stundensatz abzurechnen.