Wenn aus dem Pauschalurlaub unerwartet ein Abenteuerurlaub zu werden droht, können Reisende von ihrer Buchung zurücktreten. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall von Urlaubern, die nach einem Vulkanausbruch keine Lust mehr hatten, nach Costa Rica zu fahren.
Am 13.03.2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus. Am 15.03. sollte für die deutschen Urlauber die Reise genau in diese Gegend führen. Zwei Kilometer rund um den Vulkan wurden evakuiert. Selbst in der Landeshauptstadt San José, dem Ankunftsort des Ferienfliegers, war die Aschewolke noch zu bemerken. Das Auswärtige Amt hatte Personen mit angeschlagener Gesundheit gewarnt; jeder Reisende sollte im Freien eine Atemmaske tragen.
Der Reiseveranstalter wollte von alledem nichts wissen. In Ländern wie Costa Rica mit insgesamt zehn Vulkanen, von denen vier aktiv sind, müsse stets mit einem Ausbruch gerechnet werden. Außerdem seien die Beeinträchtigungen nur sehr lokal gewesen. Die Kläger hätten mit ihrem Mietwagen in andere Regionen ausweichen können.
Das Amtsgericht München bejaht einen Fall höherer Gewalt. Selbst wenn es öfter kleinere vulkanische Aktivitäten in Costa Rica gebe, sei der Ausbruch des Turrialba wesentlich heftiger gewesen. So sei die Vulkanasche großflächig verbreitet worden. Die aktuellen Medienberichte hätten die Urlauber demnach zu Recht von ihrer Reise abgehalten.
Das Amtsgericht weist darauf hin, die Reisenden hätten die Berichte auch nicht hinterfragen müssen. Sie müssten nicht noch aktiv nachforschen, ob die Berichte übertrieben und dramatisiert seien. Der Veranstalter muss den gesamten Reisepreis von 5.720,00 € erstatten. Das Landgericht München hat die Entscheidung mittlerweile bestätigt (Aktenzeichen 133 C 21869/15).