Burkini-Verbot in Koblenz juristisch unhaltbar

Ein Burkini-Verbot in den Koblenzer Schwimmbädern ist zumindest vorerst Geschichte. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Eilverfahren, die Regelung sei unrechtmäßig. Ein Burkini-Verbot verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Koblenzer Stadtrat hatte das Verbot damit begründet, bei Burkini-Trägerinnen sei nicht zu kontrollieren, ob Frauen mit Hautausschlag oder offenen Wunden ins Schwimmbad kämen. Interessanterweise war es aber Leistungsschwimmern, Triatheleten etwa, weiterhin erlaubt, in Neoprenanzügen zu trainieren. Das Burkini-Verbot sollte außerdem nicht für den Schwimmunterricht gelten.

Da fiel es den Richtern naturgemäß leicht, einen Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung festzustellen. Wieso Leistungsschwimmer (wie auch immer man die erkennen kann) weniger kontrollbedürftig seien, erschloss sich den Richtern nicht. Ebenso, wieso die gesundheitlichen Bedenken beim Schulunterricht nicht mehr gelten.

Geklagt hatte eine Asylbewerberin aus Syrien, die wegen eine Rückenleidens schwimmen gehen soll. Wegen ihres Glaubens möchte sie aber nur im Burkini ins Schwimmbad. Ob die Anordnung der Stadt auch gegen die Religionsfreiheit verstößt, lassen die Richter offen (10 B 10515/19.OVG).