‚Nen Kaffee holen ist nicht versichert

Wer als Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, darf sich ab heute über eine neue Variante freuen, wann dies dann ausnahmsweise doch nicht der Fall ist. Nicht versichert ist es zum Beispiel, wenn sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg einen Coffee-to-go“ in einer Bäckerei besorgt.

Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte auf dem Weg zu einer Patientin an einer Bäckerei gestoppt, um sich einen Kaffee zu holen. Auf der Treppe des Ladens stürzte sie allerdings und verletzte sich am Knie. Ein Fall für die Berufsgenossenschaft?

Nein, sagt das Landessozialgericht Erfurt. Während eines Arbeitstages seien nur Aktivitäten versichert, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Einen Kaffee besorgen sei aber eine „Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme“ und somit eine „höchstpersönliche Verrichtung“. Lediglich bei völlig unbedeutenden Unterbrechungen der Arbeit bestehe der Versicherungsschutz fort. Das sei hier jedoch nicht der Fall (Aktenzeichen L 1 U 1312/18).