Slackline über dem Fahrradweg – darauf muss man erst mal kommen

Ich will ja niemandem zu nahe treten. Außer vielleicht den drei Rübennasen, die im Freiburger Stadtteil Rieselfeld fürs Training ihre 15 Meter lange und 3 – 5 Zentimeter breite Slackline über einen Rad- und Fußweg spannten, der durch den dortigen Park führt. Was zur Folge hatte, dass eine Radfahrerin nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und schwere Verletzungen erlitt.

Die Verantwortlichen bzw. ihre Haftpflichtversicherungen versuchten, die Radfahrerin in die Mithaftung zu nehmen. Sie sollte einen Teil des eigenen Schadens tragen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erteilt dem eine klare Absage. Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen seine Slackline über einen Rad- und Fußweg spanne, dürfe nicht damit rechnen, dass Radfahrer das Hindernis schon rechtzeitig sehen und bremsen.

Selbst wenn ein Radfahrer aufmerksam sei, so das Gericht, könne er bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h die Slackline erst so spät sehen, dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten könne. Schon die Vorinstanz hatte den Sporthelden die volle Schuld gegeben, den Schadensersatz und das Schmerzensgeld der Klägerin aber eher knauserig bemessen und nur 10.000 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erhöht diese Summe auf 25.000 Euro.

Dennoch meine ich, dass die Slackliner womöglich noch Glück hatten. An sich wäre das ja auch ein Fall für den Staatsanwalt gewesen (z.B. § 315b StGB).