Große deutsche Anwaltskanzleien nehmen ja gerne für sich in Anspruch, es besonders gut zu machen. Zum Beispiel durch das Vier-Augen-Prinzip. Was zwar auf der einen Seite die Kosten für die Rechtsvertretung in die Höhe treibt, auf der anderen Seite aber auch für erhöhte Qualität der juristischen Argumentation sorgen soll.
In einem Rechtsstreit, den auf der anderen Seite so ein größerer Laden führte, haben wir jetzt aber – wie ich finde – auf ziemlich kuriose Art und Weise einen glatten Durchmarsch hingelegt. Das Gericht bewertete nicht nur die Forderung unseres Mandanten als begründet, sondern konnte sich auch nicht mit einer Aufrechnung anfreunden.
Zur Begründung der Aufrechnung hat die Gegenseite einiges an Papier bedruckt. Der Richter ergreift dazu recht kompakt und trocken Position:
Eine Aufrechnung, wie sie die Beklagte erklärt, scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht geeigneten Beweis angeboten hat, dass der Kläger tatsächlich den früheren Unfall verschuldet hat. Soweit der Beklagtenvertreter der Auffassung ist, dass „durch die auf dem polizeilichen Unfallmitteilungsbogen vorhandene Unfallskizze der Polizei bewiesen“ sei, dass der „Kläger das andere Fahrzeug im hinteren Bereich gestriffen“ hat, war dem nicht nachzugehen.
Eine polizeiliche Unfallskizze ist kein geeignetes Beweismittel. Es wird auf den Numerus clausus der nach der ZPO zulässigen Beweismittel verwiesen. Eine Unfallskizze auf einem polizeilichen Unfallmitteilungsbogen fällt nicht darunter. Eine öffentliche Urkunde ist sie jedenfalls nicht.
Anders ausgedrückt: Die Anwälte der Beklagten haben schlicht und einfach nicht beachtet, dass man im Zivilprozess jede relevante Tatsache unter Beweis stellen muss, zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen. Kann mal passieren, ist schon klar. Vielleicht war der Fall ja auch einfach nur zu klein, so dass das erste und zweite Auge womöglich nur einem Referendar und das dritte und vierte einem Praktikanten gehörten.