Kein Teufelswerk

Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, er habe seiner geschiedenen Ehefrau den ihr zustehenden Unterhalt nicht gezahlt. Es geht um uralte, ziemlich komplizierte Scheidungsvereinbarungen, für die man die beteiligten Notare noch heute an die Wand klatschen sollte. Der Prozess war ein ziemliches Stück Arbeit. Am Ende stand – ein glasklarer Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nun geht es darum, welche Auslagen mein Mandant für die diversen Gerichtstermine erstattet erhält, zum Beispiel seine Anreisekosten aus Frankreich, wo er mittlerweile wohnt. Der Bezirksrevisor, der (nur) darauf zu achten hat, dass die Staatskasse keinen Cent zu viel an Prozessbeteiligte zahlt, legt sich argumentativ ins Zeug. Zum Beispiel mit dieser Äußerung:

Dass dieselben Umstände bereits dazu führten, dass die Anzeigenerstatterin fast ein Jahrzehnt und auch weiterhin ihre Unterhaltsansprüche nicht durchsetzen konnte und kann und zudem der strafrechtliche Vorwurf hieraus resultierte, bleibt überdies ohne jedwede Berücksichtigung durch den Betroffenen.

Ich darf’s noch mal wiederholen: Der Angeklagte wurde freigesprochen. Da ist es schon ganz schön dreist, so was zu schreiben und damit implizit zu behaupten, der zuständige Richter liege falsch. Finde ich zumindest.

Aber es geht noch weiter. Mein Mandant ist nun schon über 80 Jahre alt. Wir haben darauf hingewiesen, dass er alters- und gesundheitsbedingt gewisse Abstriche machen muss. So verzichtet er aus Sicherheitsgründen darauf, während Autofahrten sein Mobiltelefon eingeschaltet zu lassen oder gar E-Mails zu lesen. Deswegen hatte ihn die Nachricht von einer Terminsaufhebung erst erreicht, als er über Nacht bereits aus Frankreich angereist war. Durch die Nichterreichbarkeit während der Reise sind vermeidbare Kosten entstanden, meint der Bezirksrevisor.

Er begründet das wie folgt:

Weshalb das Alter des Betroffenen ein Hinderungsgrund für die Nutzung eines Smartphones sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Grundsätzlich dürfen die entsprechenden Fähigkeiten altersunabhängig vorausgesetzt werden, zumal die genannten Kommunikationswege kein Teufelswerk sind, sondern die ganz normalen und einfachen Grundfähigkeiten betreffen. Gerade ältere Menschen entwickeln oft erstaunliche Fähigkeiten im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln.

Sagt jemand über einen 81-Jährigen, mit dem er noch nie persönlichen Kontakt hatte. Ich werde meinen Mandanten mal fragen, ob er sich wirklich so was in einem an sich läppischen Kostenverfahren um die Ohren hauen lassen will. Gut möglich, dass die Sache also noch ein Nachspiel hat, bei dem sich dann ausnahmsweise mal der forsche Beamte zu rechtfertigen hat.

Schmerzen im Handgelenk

Aus einer Strafanzeige:

… stieß Frau M. den Herrn P. kräftig von sich weg, wodurch sie Schmerzen im Handgelenk erlitt. Sie bestand auf einer Anzeigenerstattung wegen versuchter Körperverletzung.

Es ist ja schon ein deutliches Signal, wenn Polizeibeamte in ihrer Anzeige niederschreiben, dass sie nicht verstehen, warum sie das jetzt niederschreiben müssen. Ich jedenfalls spare mir erst mal größere schriftliche Ausführungen. Dass kein Tatverdacht vorliegt, sieht der Staatsanwalt auch selbst.

Wo ist Maier?

Ich verrate vermutlich kein Geheimnis, wenn ich feststelle: Nur wenig verleidet einen Strafrichter mehr die Laune als der Umstand, dass für eine Hauptverhandlung aus unvorhergesehenen Gründen zusätzliche Sitzungstage benötigt werden. Weitere Gerichtstermine machen nicht nur Arbeit, sondern passen meist halt auch nicht in den Terminkalender.

Oft sind natürlich die bösen Anwälte schuld. Zum Beispiel, wenn sie (gute) Beweisanträge stellen. Etwas anders trug es sich jetzt im schönen Berlin zu. Dort hatte der Richter in einem Berufungsverfahren nur einen der zahlreichen Zeugen geladen: den Geschädigten namens Maier.

Nur wer erschien nicht? Der Zeuge und Geschädigte Maier. Stattdessen nahm nach dem Aufruf der Sache ein Herr im Gerichtssaal Platz, den man allenfalls als ganz entfernten Augenzeugen einsortieren konnte. Wobei ich eher davon ausgehe, dass er eigentlich gar nichts von der tätlichen Auseinandersetzung gesehen hat, um die es ging.

Wie aber kam es zu dem Auftauchen des Herrn? Ganz einfach, der Gute heißt Mairer, und der Richter hat sich vertan, als er die zu ladenden Zeugen auf der Liste in seinem Computer anklickte. So saßen wir also da, vermissten mehr (Richter) und weniger (ich) Herrn Maier. Und allen war klar: Die Sache war nur am selben Tag zu beenden, wenn man sich aufeinander zu bewegt.

Von da war es dann nicht mehr weit zu einer Art Verständigung. Ich will jetzt nicht sagen, dass diese Verständigung vielleicht nicht auch zu erreichen gewesen wäre, wenn statt Mairer Maier erschienen wäre. Geschadet hat der Fauxpas aus meiner Sicht aber auf keinen Fall. Zumindest bin ich mir sicher, dass der Richter die nächste Zeit doppelt hinschaut, wenn er Ladungslisten erstellt.

Bargeld

Bei der Hausdurchsuchung bei einem Mandanten hat die Polizei eine der extrem seltenen 3000-Euro-Banknoten sichergestellt, von denen man hin und wieder hört. Aber lest selbst:

Es darf weiter geblitzt werden

Auf Verkehrssünder wird teilweise mit Geräten Jagd gemacht, welche die sogenannten Rohmessdaten gar nicht vollständig speichern. Dies führte zu einem bemerkenswerten Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Saarbrücken: Kann der Betroffene die Daten mangels Speicherung nicht überprüfen, kann er sich auch nicht wirksam verteidigen. Genau diese Möglichkeit setze ein Rechtsstaat aber voraus (Grundsatz des fairen Verfahrens).

Das sehen nicht alle Gerichte so, wie jetzt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt. Danach sind auch Messungen ohne Datenspeicherung verwertbar, wenn das Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Liege die Zulassung vor und sei das Gerät geeicht, handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. In diesen Fällen, so das Gericht, spreche eben eine Vermutung dafür, dass die Messung richtig ist.

Einen Rechtsanspruch darauf, dass Rohdaten gespeichert werden, sehen die Richter nicht. Sie verweisen darauf, dass auch Messungen mit einer Laserpistole anerkannt werden – obwohl die meisten dieser Geräte seit jeher nur das Ergebnis anzeigen, den Messverlauf aber auch nicht speichern. Allerdings beißt sich die Katze hier offensichtlich in den Schwanz. Denn das könnte man genau so gut in die Richtung werten, dass dann halt auch Messungen mit Laserpistolen nicht überprüfbar und deshalb unverwertbar sind (Aktenzeichen 2 Ss OWi 233/19).

Aktive Abwahl des Angebots

Ich persönlich finde im Internet wenig nerviger als den Umstand, dass man vor dem Besuch fast jeder Internetseite erst mal über diese unglaublich bedrohlichen Cookies aufgeklärt wird – und diesen zustimmen muss. Wie viele hunderttausend Arbeits- und Freizeitstunden gehen wohl in der EU für diese völlig unnütze Tätigkeit drauf? Aber es ist halt wie es ist, und so musste der Europäische Gerichtshof jetzt klären, wie die Zustimmung konkret auszusehen hat.

Anlass für das Urteil war die Internetseite eines deutschen Gewinnspielanbieters. Dieser präsentierte dem Nutzer ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen für die Cookies und verband das auch noch mit einer Einwilligung in die Zusendung von Werbematerial.

Das Ankreuzkästchen darf nicht ausgefüllt sein, entscheidet der Europäische Gerichtshof. Sonst fehle es an einer „aktiven Zustimmung“ des Nutzers, wie sie von der EU-Richtlinie gefordert werde. Aktiv müsse der Nutzer in diesem Fall ja nur werden, wenn er die Abwahl des Angebots auswählt, indem er den Haken entfernt.

Dass die Einwilligung zu Cookies nicht mit einer Zustimmung für Werbung verbunden werden darf, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch dies stellt das Gericht nochmals klar (Aktenzeichen C-673/17).