An der Untergrenze

Eine Verständigung im Strafverfahren (Deal) ist zulässig. Aber es gibt Regeln, die einzuhalten sind. Eine davon lautet: Das Gericht darf für den Fall eines glaubwürdigen Geständnisses keine Zusage über eine konkrete Strafe machen. Sondern es muss ein Strafrahmen genannt werden. Innerhalb dieses Korridors, der halt Spielraum lässt, findet das Gericht dann sein konkretes Urteil.

Normalerweise ist es so, dass Gerichte bei ihrem Urteil zwar im unteren Bereich des Rahmens bleiben, aber die Grenze halt auch nicht bis ganz nach unten austesten. So hatte ich eigentlich auch nicht damit gerechnet, dass in einem Strafverfahren nun folgende Freiheitsstrafe rauskommt: 4 Jahre und 10 Monate.

Genau dies war nämlich die Untergrenze gemäß der Verständigung, die mein Mandant mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft getroffen hatte. Die Obergrenze lautete auf 5 Jahre und 9 Monate. Es war also eher mit 5 Jahren zu rechnen. Um so schöner natürlich die Abweichung nach unten.

Ich war jedenfalls positiv überrascht, der Mandant ebenso. Weiter durfte er sich darüber freuen, dass das Gericht seine Auslieferungshaft in in Portugal im Verhältnis 2:1 anrechnet. Dort hat der Mandant am eigenen Leib erfahren, wie flexibel die Europäische Menschenrechtskonvention mitunter gehandhabt wird. Aber das wird vielleicht mal eine gesonderte Geschichte.

55 Euro

Erfreuliche Post vom Amtsgericht:

Dass der Richter das Bußgeld auf 55 Euro reduzieren möchte, hat seinen guten Grund. Punkte in Flensburg gibt es erst ab einem Bußgeld von 60 Euro. Der Mandant wollte natürlich nur eines: den Punkt vermeiden. Das hat er nach meiner Erfahrung mit 95 Prozent aller Autofahrer gemeinsam, die gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Eine Lösung, an die oft keiner denkt

Verhandlungen geraten mitunter in eine Sackgasse. Keine Seite sieht mehr eine Möglichkeit, sich zu bewegen. Das gilt – natürlich – auch im Strafprozess. Und auch hier ist es wichtig, mögliche Exit-Strategien zu kennen – um vielleicht doch wieder Bewegung in die Sache zu bringen.

In kleineren Fällen, in denen „nur“ eine Geldstrafe im Raum steht, gibt es zum Beispiel das Rechtsinstitut der „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ (§ 59 StGB). Das ist an sich eine schöne Sache: Wenn es für eine Einstellung wegen geringer Schuld nicht reicht, aber auch eine Geldstrafe nicht sein muss, kann die Verhängung der Geldstrafe als solche zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafe wird also nur wirksam, wenn der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit, die ein bis maximal zwei Jahre beträgt, sich erneut etwas zuschulden kommen lässt.

Der große Vorteil liegt insbesondere darin, dass die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht im Strafregisterauszug auftaucht (jedenfalls, wenn der Betroffene keine Vorbelastungen hat). Er behält also nach außen eine reine Weste, was ja heutzutage gar nicht überbewertet werden kann.

Seltsamerweise haben Richter und auch Staatsanwälte das Zwischending zwischen Einstellung und Strafe fast nie auf dem Schirm. Jedenfalls kann ich mich momentan nur an einen Fall erinnern, in dem der Richter eine Verwarnung mit Strafvorbehalt vorschlug. Wobei ich genau das ebenfalls gerade anregen wollte. Es ist also immer am Verteidiger oder auch am Angeklagten selbst, diesen Lösungsansatz ins Spiel zu bringen.

Vor kurzem habe ich in München mit der Idee eine ziemlich verfahrene Situation aufgelöst. Die Richterin war zuerst skeptisch, ließ sich dann aber davon überzeugen, dass man doch von den Möglichkeiten des Gesetzes auch Gebrauch machen sollte, wenn es sich anbietet. Auch der Staatsanwalt konnte seinem Credo treu bleiben, dass er einer Einstellung wegen geringer Schuld nie und nimmer zustimmt.

Am Ende waren alle froh, auch wenn die Sache sich dann noch eine knappe Stunde in die Länge zog. Die Richterin musste erst mal die nötigen Formulare suchen und ausdrucken, weil sie offensichtlich gar nicht wusste, wie man eine Verwarnung mit Strafvorbehalt korrekt formuliert.

Wenn ihr mal Ärger habt, denkt vielleicht an diese Möglichkeit. Und stupst euren Anwalt an, die Idee wird ihm sicher gefallen.

Kein Konsens

Und dann war da heute noch der Polizeibeamte am Telefon, der zu mir sagt:

Wenn ihr Mandant nichts zu verbergen hat wie er behauptet, dann kann er doch problemlos den PIN für sein Telefon rausgeben.

Leider konnten wir zu diesem Punkt keinen Konsens erzielen.

Auf dem letzten Stand

Ich sage immer, als Beschuldigter in einem Strafverfahren sollte man es nicht eilig haben. Einzige Ausnahme: Man sitzt in Untersuchungshaft. Insoweit kommt mir die Arbeitsweise einer norddeutschen Staatsanwaltschaft entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jetzt – Ende Oktober 2019 – Anklage gegen meinen Mandanten erhoben.

Offensichtlich um eine unnötigen Versendung der Akte (Arbeit, Kosten) vorzubeugen, steht im Begleitschreiben folgender Hinweis:

Die Akte befindet sich noch auf dem Ihnen bekannten Stand vom 01.09.2018.

Insoweit bin ich also vollständig informiert. Auch wenn ich nach dem Jahr Leerlauf jetzt doch erst mal nachlesen muss, um was es in dem Fall genau geht…

Liebesdrama in der JVA Vechta

Zu den eher rührenden Meldungen der letzten Tage gehört die Geschichte eines jungen Mannes, der unsterbliche Sehnsucht nach seiner Freundin hatte. Die Freundin sitzt derzeit im Frauengefängnis Vechta, so dass eine Kontaktaufnahme sicher nur eingeschränkt möglich ist. Jedenfalls wollte oder konnte der 18-Jährige den nächsten Besuchstermin nicht abwarten. Er versuchte deshalb, an der Außenmauer des Knastes hochzuklettern.

Auslöser für die Aktion war nach Angaben des niedersächsischen Justizministeriums der Umstand, dass die Freundin aktuell wohl Schluss machen wollte. Deshalb habe der 18-Jährige mit ihr reden wollen. Er kletterte dafür an der vier Meter hohen Außenmauer der JVA hoch, wobei er sich an einer Laterne festhielt. Um nicht am Stacheldraht hängenzubleiben, hatte er sich einen Großteil seiner Kleidung ausgezogen. „Halb nackt“ sei der Betroffene bis zum Zellenfenster der Freundin in der ersten Etage hochgeklettert, heißt es.

An der Fassade wurde er dann vom Personal entdeckt; die Feuerwehr holte ihn mit einer Drehleiter runter. Ob und wie lange der junge Mann mit seiner Freundin sprechen konnte und wie der Beziehungsstatus derzeit ist, können die Behörden nicht mitteilen. Der junge Mann schweige derzeit, heißt es.

Das ist sicher gar nicht dumm, denn hier steht durchaus ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum: Hausfriedensbuch (§ 123 StGB). Außerdem liegt möglicherweise auch noch eine Ordnungswidrigkeit vor: unerlaubter Verkehr mit Gefangenen (§ 115 OWiG). Bei Letzterem muss man das Gesetz aber genau lesen. Unerlaubt ist die Verständigung mit Worten oder Zeichen nur, wenn dies „von außen“ erfolgt. Der Betroffene war aber auf gewisse Weise schon sehr weit drinnen in der JVA. Da hätte man als Verteidiger also einen schönen Angriffspunkt.

Schwieriger wird es sicher mit dem Hausfriedensbruch. Allerdings könnte man vielleicht bei der Justizverwaltung auf Erbarmen hoffen. Ohne Strafantrag würde die Tat jedenfalls nicht verfolgt. Wiederholungsgefahr soll übrigens nicht mehr bestehen. Der Laterne an der Gefängnismauer wurde nach Angaben der Behörden schnell mit einer Dornenmanschette gesichert.

Verhältnismäßig „zufrieden“

Menschen mit Augenmaß sind eine angenehme Erscheinung. Gerade wenn sie deine eigenen Kunden sind. Deshalb habe ich mich nun darüber gefreut, dass ein Mandant mit dem Strafurteil gegen sich so „zufrieden“ war, dass er gar keine Revision einlegen möchte.

Nicht selbstverständlich bei 9 Jahren Freiheitsstrafe. Aber auf der anderen Seite standen halt auch 12 Jahre im Raum. Oder vielleicht sogar 13. Nur würde das natürlich nicht jeder so sehen wie der Mandant. Wofür ich auch natürlich auch Verständnis hätte. Aber so ist es mir natürlich viel lieber.

Gericht will keine Textbausteine

Momentan prozessieren landauf, landab tausende Autokäufer gegen Volkswagen. Meist mit Hilfe spezialisierter Kanzleien. Für diese ist der Abgasskandal natürlich eine Art Massengeschäft. Das wiederum birgt Gefahren bei der Prozessführung – wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg zeigt.

Das Gericht will sich inhaltlich gar nicht mit einer Berufung beschäftigen, die ein vom Abgasskandal betroffener Autokäufer gegen ein für ihn negatives Urteil eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hält die Berufung bereits für unzulässig. Die Anwälte des Klägers würden lediglich Textbausteine verwenden, die abstrakt Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche darstellen. Es fehle jedoch an einer einzelfallbezogenen Darstellung, warum das Urteil nicht richtig ist.

Tatsächlich verlangt die Zivilprozessordnung ausdrücklich von einer Berufungsbegründung, dass diese nicht nur Rechtsfehler aufzeigt, sondern auch eine Darlegung enthält, warum die Rechtsfehler im konkreten Fall zu einem falschen Urteil führen. Werden die tatsächlichen Feststellungen angegriffen, müssen konkrete Anhaltspunkte angeführt werden, welche die nötigen Zweifel begründen (§ 520 ZPO).

Wenn die Berufungsbegründung also mehr oder weniger nur aus Allgemeinplätzen besteht, kann das zu einem Risiko werden. Nicht nur für den enttäuschten Autokäufer. Sondern auch für seine Anwälte. Diese sehen sich dann womöglich mit dem Vorwurf konfrontiert, den Kläger nicht hinreichend vertreten zu haben. Dann können neue Anwälte die alten Anwälte verklagen, sofern der VW-Käufer noch nicht prozessmüde ist (Aktenzeichen 1 U 168/18).

Kleiner Fehler (hoch 27)

Kleine Schusseligkeiten können sich ganz schön potenzieren. Wie eine Pflichtverteidigerabrechnung, die ich bei Gericht eingereicht habe. Bei der Abrechnung habe ich übersehen, dass sich mein Mandant in Untersuchungshaft befindet. Zwar nicht in dieser konkreten Angelegenheit, aber das spielt keine Rolle. Nach dem Vergütungsgesetz kommt es für den sogenannten Haftzuschlag nur darauf an, dass Untersuchungshaft vollzogen wird.

Den betreffenden Zuschlag habe ich leider nicht mitberechnet. Das macht in dem Fall einen Unterschied von 72,59 €, immerhin etwa 15 % des Gesamthonorars. Also nun kein Minimalbetrag, den ich jetzt achselzuckend abschreiben würde.

Leider gibt es da noch eine Kleinigkeit, deshalb erzähle ich die Geschichte. Bei den Fällen handelt es sich um Taten aus einer mutmaßlichen Betrugsserie, insgesamt 27 Stück. Ich wurde vor Verbindung der einzelnen Angelegenheiten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Und zwar in allen 27 Fällen. Das bedeutet, ich habe die unvollständige Abrechnung nicht nur einmal eingereicht, sondern 27 Mal. Leider ist mir das auch erst aufgefallen, als das Gericht die ersten Rechnungen samt und sonders gezahlt hat.

Wenn ich nicht auf das Honorar verzichten will, muss ich jetzt also die 72,59 € hochoffiziell nachmelden – 27 Mal. Ich werde mal schauen, wie ich mich bei der zuständigen Rechtspflegerin für die unnötige Arbeit entschuldigen kann. Vielleicht am besten persönlich, wenn ich nächste Woche wieder an dem betreffenden Gericht bin.

Kein Anspruch auf warme Worte?

Arbeitszeugnisse enden meist mit freundlichen Worten. „Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen für die weitere Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ Oder: „Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ Was aber, wenn der Arbeitgeber die übliche Schlussformel verweigert?

Vor Arbeitsgerichten haben Arbeitnehmer in diesem Punkt meist schlechte Karten. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass in ein Arbeitszeugnis nur überprüfbare Fakten zwingend reingehören. Außerdem muss es aus sich heraus verständlich sein und darf keine verdeckten Missbilligungen enthalten. Dass warme Worte am Ende fehlen, wertet das Gericht nicht als Herabsetzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber dürfe freundlich sein, müsse es aber nicht.

Gänzlich anders sieht es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter weisen in einen aktuellen Urteil darauf hin, dass den Arbeitgeber eine Rücksichtnahmepflicht trifft. Diese ergebe sich aus § 241 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). Das sei auch für den Anspruch auf ein Zeugnis zu beachten, der sich aus § 630 BGB und § 9 GewO ergibt.

Schlussformeln sind nach Auffassung der Richter heute üblich. Aus ihrem Fehlen ergebe sich deshalb nicht nur eine geringe Wertschätzung. Vielmehr werde der Arbeitnehmer, zumindest im entschiedenen Fall, „öffentlich dokumentiert gekränkt“. Ein brauchbares Zeugnis, so das Gericht, habe überragende Bedeutung für die Zukunft des Arbeitnehmers. Demgegenüber habe der Arbeitgeber nur ein geringes Interesse daran, sich jeden Dank zu ersparen.

Vor den Arbeitsgerichten wird sehr häufig um den Inhalt des Zeugnisses gestritten. Wenn es um die Schlussformel geht, kann das neue Urteil dem Arbeitnehmer bei der Argumentation vielleicht helfen (Aktenzeichen 2 Sa 187/19).

Besser als die Ravioli-Dose?

Auch wenn man der Solidität von Banken nicht mehr unbedingt trauen kann, ist ein Konto oft doch noch besser als der Versuch, das eigene Geld an einem vermeintlich „sicheren“ Ort zu verstecken. Ich denke da immer an die im Handel erhältliche Fake-Ravioli-Dose. Nach dieser Dose halten Einbrecher tatsächlich als erstes Ausschau, wenn sie ein Objekt (und insbesondere Küche und Vorratskeller) betreten. Habe ich mir mal sagen lassen.

Einen immerhin etwas originelleren Ort hatte ein Werkstattbesitzer in Soest gewählt. Er deponierte nach eigenen Angaben seine Ersparnisse (520.000 Euro) in einem alten Heizkessel. Als er nach zwei Wochen aus einem Urlaub wieder kam, hatte sich das Vermögen aber buchstäblich in Rauch aufgelöst. Der Werkstattbesitzer hatte einen Freund gebeten, öfter mal nach dem Rechten zu schauen. Dabei kam der Housesitter, der von dem Lagerplatz des Geldes nichts wusste, auf die Idee, den Kessel anzuheizen…

Es sei halt kalt gewesen, rechtfertigte sich der vom Werkstattbesitzer verklagte Haushüter vor dem Landgericht Arnsberg. Das Geld habe er jedenfalls nicht absichtlich verbrannt, auch wenn er die weitgehend demontierte Heizung erst mal wieder betriebsbereit gemacht habe. Für das Gericht war die Sache ein recht klarer Fall. Niemand müsse damit rechnen, dass in einem Heizkessel eine so große Menge Geld steckt. Eine Rolle spielte bei dem Urteil auch der Umstand, dass es sich um eine bloße Gefälligkeit handelte. Bei Gefälligkeiten haftet man nämlich nicht so weitgehend wie in Vertragsverhältnissen.

So wird der Werkstattbesitzer voraussichtlich auf dem Schaden sitzenbleiben. Von dem verkokelten Geld waren wohl nur noch 20.000 Euro so gut erhalten, dass die Bundesbank das Geld entsprechend den gesetzlichen Regeln ersetzte (Aktenzeichen I-2 O 347/18).

Pilze und Paragrafen

Die Pilzsaison läuft, und schon gibt es Arbeit für die Justiz. In Boppard (Rheinland-Pfalz) ist ein Pilzsammler aufgefallen, der 19 Kilogramm Pilze, meist Steinpilze, im Auto dabei hatte. Der Mann gab an, er habe die Pilze selbst im Wald gesammelt, und zwar als Speisen für sich und seine Verwandten. Stattdessen ist der Mann die Pilze jetzt los, außerdem erwartet ihn ein Bußgeldverfahren.

Wenig überraschend ist das Pilze sammeln im deutschen Wald rechtlich genau geregelt. So dürfen nach der Bundesnaturschutzverordnung nur einige wenige Sorten überhaupt mitgenommen werden. Das sind aktuell Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilz, Rotkappe und Morcheln. Alle anderen Sorten (z.B. Trüffel oder Kaiserling) müssen auf jeden Fall im Wald verbleiben.

Aber auch die freigegebenen Pilzsorten dürfen nicht in großen Mengen abgeerntet werden. Die Obergrenze ist der „Eigengebrauch“. Dieser liegt je nach Bundesland zwischen einem und zwei Kilo. Als Obergrenze werden mitunter auch „ein oder zwei Familienmahlzeiten“ genannt. Wenn man mehr und möglicherweise sogar gewerblich sammeln will, muss man eine Genehmigung bei der Landschaftsbehörde beantragen.

Außerdem gibt es räumliche Einschränkungen. Gar keine Pilze dürfen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten, eingezäunten Waldgebieten, Schonungen, Holzschlaggebieten und einigen weiteren forstwirtschaftlichen Sonderflächen gesammelt werden. Also bitte Vorsicht, wenn ihr in die Pilze geht.

Lohn gibt’s auch für Feiertage

Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte für viele Arbeitnehmer interessant sein, die „flexible Arbeitsverträge“ haben. Denn der Versuch, über Vertragsklauseln Feiertage von den Arbeitszeiten von vornherein auszunehmen und so die Feiertagsvergütung zu sparen, wird künftig wohl eher daneben gehen.

Ein Zeitungszusteller hatte auf seinen Lohn für fünf Feiertage geklagt (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag). Der Zeitungsverlag machte geltend, er müsse laut dem Vertrag nur Lohn für Tage bezahlen, an denen die Zeitung erscheint und ausgetragen wird. Also nicht für Feiertage. Andererseits war der Zusteller vertraglich verpflichtet, die Zeitung von montags bis samstags auszutragen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt im Ergebnis fest, dass eine Regelung unwirksam ist, die nur darauf zielt, die gesetzlich vorgeschriebene Feiertagsvergütung zu umgehen. Die Lohnfortzahlung für Feiertage sei zwingendes Recht. Ob die Zeitung an dem Tag überhaupt erschienen ist, spiele keine Rolle (Aktenzeichen 5 AZR 352/18).

Bäckereien dürfen sonntags lange Brötchen verkaufen

Die Brötchenversorgung an Sonntagen wird sich in Zukunft womöglich verbessern. Bäckereien mit angeschlossenem Café dürfen nämlich auch sonntags während ihrer Öffnungszeiten Backwaren zum Mitnehmen verkaufen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Grundsatzurteil geklärt.

In dem Prozess ging es um die Frage, ob eine Bäckerei in München sonntags länger als die dort an sich zulässigen drei Stunden Brot, Brötchen und Brezeln verkaufen durfte. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die längeren Verkaufszeiten, unterlag jedoch nun auch in letzter Instanz.

Der Bundesgerichtshof verweist auf § 7 Gaststättengesetz. Die Vorschrift erlaubt es Wirten, während ihrer Öffnungszeiten auch „zubereitete Speisen“ über den Tresen zu verkaufen. Die Frage war nur, ob Brötchen, Brot und Brezeln zubereitete Speisen sind. Dies bejaht das Gericht ebenso wie jene, ob ein Bäckereicafé eine Gaststätte im Sinne des Gesetzes ist. Da dies so sei, gingen die Vorschriften des Gaststätengesetzes den normalen Regeln über den Ladenschluss vor. Wir werden sehen, ob und wie Bäckereien nun ihre Sonntagsöffnungszeiten ausweiten (Aktenzeichen I ZR 44/19).