Exoskelett: Krankenkasse muss dafür zahlen

Mit der Hilfe eines sogenannten Exoskeletts, das rund 100.000 Euro kostet, kann ein Querschnittsgelähmter möglicherweise wieder Stehen und Gehen. Die Krankenkasse muss dieses Hilfsmittel bezahlen, entschied jetzt das Landessozialgericht Essen.

Nach einem Verkehrsunfall war der Kläger querschnittsgelähmt. Im Jahr 2016 beantragte er ein Exoskelett. Seine Krankenkasse verwies ihn jedoch auf einen Aktivrollstuhl und einen Stehrollstuhl. Diese sind zwar billiger, ermöglichen aber weniger Bewegungen als ein Exoskelett, das wie eine „zweite Hose“ angelegt und über ein Display gesteuert wird.

Nach Auffassung des Gerichts ist die wesentliche Frage, ob ein technisches Hilfsmittel die verlorengegangene Körperfunktion wieder herstellt. Es komme nicht so sehr darauf an, ob es sich um ein „Körperersatzstück“ handelt, etwas eine Prothese. Der Fall sei vergleichbar mit einem Hörgerät, meinen die Richter. Auch dieses müsse die Krankenkasse zahlen. Die Vorinstanz hatte noch anders geurteilt; das Landessozialgericht Essen ließ die Revision zu (Aktenzeichen L 5 KR 675/19).