Karlsruhe: Demos sind nicht generell verboten

Gibt es in Corona-Zeiten ein generelles Demonstrationsverbot? Nein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Eilbeschluss klargestellt. Die Richter heben eine Verbotsverfügung der Stadt Gießen auf.

Die Stadt hatte eine Demonstration mit der Begründung untersagt, jede Zusammenkunft von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, sei nach den hessischen Corona-Vorschriften grundsätzlich unzulässig. Damit hat die Behörde aber die geltenden Vorschriften falsch verstanden, so das Verfassungsgericht.

Die hessischen Regeln böten einen Ermessenspielraum, um dem wichtigen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen. Dieses Ermessen habe die Stadt Gießen aber überhaupt nicht ausgeübt. Die hessischen Verwaltungsgerichte hatten die Sache noch anders beurteilt und das Demo-Verbot bestätigt.

Aufgrund der einstweiligen Anordnung muss die Stadt Gießen nun erneut entscheiden und auch prüfen, ob sich Gesundheitsgefahren durch Auflagen abfedern lassen. Die Demonstration sollte unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ stehen (Aktenzeichen 1 BvR 828/20).