Polizisten entwürdigen Obdachlosen und laden Beweisvideo auf WhatsApp hoch

Im brandenburgischen Bad Belzig haben Polizeibeamte einen Obdachlosen schikaniert und sich über ihn lustig gemacht. Herausgekommen ist das Verhalten, weil einer der Beamten die Szene filmte und die Aufnahmen in einer Whats-App-Gruppe landeten.

Die Brandenburger Polizei schildert den Vorfall selbst in einer Pressemitteilung. Danach trieb einer der beiden Polizisten den Obdachlosen zu Fuß vor sich her. Dabei habe er diesen „augenscheinlich unangemessen bedrängt“. Der andere Beamte fuhr im Streifenwagen in Schrittgeschwindigkeit nebenher und filmte alles. Das Video zeigt nach Angaben der Polizei, wie der Beamte den Obdachlossen „verbal und durch mehrfaches Schieben“ auf dem Gehweg drängt und ihn möglicherweise tritt. Dabei sollen die Beamten sich sehr amüsiert haben.

Das Video von dem Vorfall muss so schockierend sein, dass die Beamten zunächst vom Dienst suspendiert wurden. Außerdem betonen die Polizeiführung und das Innenministerium, man habe sich selbst zur Bekanntgabe des Falles entschlossen. Zum einen sei es Brandenburger Linie, Verstöße gegen Dienstvorschriften konsequent zu verfolgen. Zum anderen wolle man jeden Eindruck vermeiden, Fehlverhalten von Polizeibeamten solle vertuscht werden.

Näheres im Tagesspiegel, Ausgabe Potsdam

Wölfe sind auch in Siedlungsgebieten geschützt

Wölfe sind nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann besonders geschützt, wenn sie sich auf Menschengebiet befinden. Konkret ging es um einen Fall in Rumänien. Dort hatte sich ein Wolf länger in einer Siedlung aufgehalten und auch mit den dortigen Hunden gespielt. Der Wolf wurde betäubt und eingefangen, konnte sich aber befreien. Gegen die Verantwortlichen wurde nach einer Anzeige von Tierschützern strafrechtlich ermittelt.

Laut der EU-Habitatrichtlinie genießen Wölfe höchsten Schutz in ihren „natürlichen Verbreitungsgebieten“. Wölfe sind laut der Entscheidung Tiere, die für sich große Lebensräume beanspruchen, die auch über abgesteckte Schutzgebiete hinausgehen können. Von daher gelte der besondere Schutz durchaus auch in Lebensgebieten von Menschen, wenn sich der Wolf dort hinbegeben hat (Aktenzeichen C-88/19).

Randalierer an Bord – Airline haftet nicht

Wenn ein Flugzeug wegen eines Randalierers erheblich verspätet ist, muss die Fluggesellschaft nicht unbedingt eine Entschädigung an die Passagiere zahlen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Wegen eines aggressiven Fluggastes musste ein Flugzeug in Portugal zwischenlanden. Für die stundenlange Verzögerung forderte ein Fluggast die vorgeschriebene Ausgleichszahlung (zwischen 250 und 600 Euro). Das verweigerte die Airline jedoch mit der Begründung, die Fluggastrechte-Verordnung schließe die Haftung bei „außergewöhnlichen Umständen“ aus.

Ein Randalierer an Bord, der eine Zwischenlandung erzwinge, ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof so ein außergewöhnlicher Umstand. Mit einer derartigen Bedrohung der Flugsicherheit sei normalerweise nicht zu rechnen. Das gelte aber nur, wenn das Risiko durch den Fluggast nicht schon bis zum Boarding hätte auffallen müssen. Außerdem dürfe die Situation nicht vom Personal (mit-)verschuldet worden sein (Aktenzeichen C-74/19).

Polizisten sollen mit geklauten Fahrrädern gehandelt haben

In Leipzig sollen ausgerechnet Polizisten, die an sich Fahrraddiebstähle bekämpfen sollten, mit abhanden gekommenen Zweirädern einen schwunghaften Handel betrieben haben. Konkret geht es um Fahrräder, die polizeilich sichergestellt wurden, bei denen aber die Rückgabe an die Eigentümer scheiterte.

Eine Mitarbeiterin soll als Asservatenbauftragte die Fahrräder im Rahmen der offiziellen „Verwertung“ extrem günstig an einen Kleingartenverein veräußert haben, dessen Vorstand ihr Vater ist. Der Verein soll die hochwertigen Fahrräder dann an etliche Polizeibeamte verkauft haben – zu absoluten Schnäppchenpreisen. Unter den Kunden sollen aber auch Staatsanwälte und womöglich auch ein Richter sein. Insgesamt gibt es wohl Ermittlungen gegen 13 Beamte, die auf Verkäuferseite tätig waren. Außerdem wird gegen 40 Staatsdiener ermittelt, die laut sichergestellten Quittungen auf die Schnäppchenangebote ansprangen.

Das betroffene Sonderdezernat für Fahrraddiebstähle war vor einigen Jahren mit großer PR eröffnet worden, ist aber vor einiger Zeit sang- und klanglos geschlossen worden. Mittlerweile soll eine Sonderkommission beim LKA so weit ermittelt haben, dass es zu dienstrechtlichen Konsequenzen gekommen ist. Das Sächsische Justizmnisterium bestätigt die Ermittlungen, weist den Vorwurf der Vertuschung aber zurück.

Näheres kann man bei n-tv sowieso bei Tag24 nachlesen.

Zeitnahe Rückantwort

Das Amtsgericht möchte einem Mandanten einen Strafbefehl zustellen. Das klappt aber nicht, warum, geht mich erst mal nichts an. Nun erhalte ich folgendes Schreiben:

Eine förmliche Zustellung an Sie konnte nicht erfolgen, da keine Zustellungsvollmacht vorliegt. Eine entsprechende Vollmachtserteilung wäre zur Verfahrensbeschleunigung hilfreich.

Das ist sicher richtig. Aber es ist natürlich die Entscheidung des Mandanten, ob er mir eine Zustellungsvollmacht erteilt. Kann er. Muss er aber nicht. Aber das Gericht kann natürlich fragen.

Nun zum interessanteren Teil des Briefes:

Ist Ihnen eine anderweitige zustellungsfähige Anschrift Ihres Mandanten bekannt? Für eine zeitnahe Rückantwort vielen Dank im voraus.

Dazu könnte ich allenfalls etwas sagen, sofern mein Mandant mit der Weitergabe seiner aktuellen Adresse einverstanden ist. Stichwort Schweigepflicht. Zu dieser gehört eben auch, dass ich dem Gericht nicht mit Adressdaten aushelfe, jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers.

Wenn ich der freundlichen Bitte also nachgebe, könnte ich mich früher oder später beim selben Richter auf der Anklagebank wiederfinden. Wegen Parteiverrats, § 356 StGB. Immerhin könnte ich dann versuchen, dass er auf meiner Seite Platz nehmen muss. Wegen Anstiftung zu eben diesem Parteiverrat.

Ich lass es lieber und spare sie mir, die „zeitnahe Rückantwort“.

Akteneinsicht geht auch ohne Anwalt

Gegen Herrn N. liefen Ermittlungen wegen eines Verkehrsdelikts. So genau konnte er sich keinen Reim darauf machen, was die Polizei von ihm wollte. Er bat schriftlich um Akteneinsicht und stellte in Aussicht, dass er sich später vielleicht zum Vorwurf äußert.

Der zuständige Polizeibeamte antwortete so:

In Ihrem Schreiben bitten Sie um Akteneinsicht. Dieses ist jedoch nur gegenüber eines eingesetzten Rechtsbeistandes (Rechtsanwalt, Notar) zulässig…

Als Anwalt freust du dich natürlich ein wenig über solche Auskünfte. Treiben sie dir doch die Kunden in die Arme. Wie Herrn N., der sich dann auch an mich wandte. Richtig ist die Auskunft dennoch nicht. Denn in § 147 StPO (Abs. 4) ist ganz klar geregelt, dass ein Beschuldigter an sich die gleichen Einsichtsrechte hat wie ein Verteidiger.

Die Einschränkungen für den Beschuldigten sind eher marginal. Anwälten wird die Akte in der Regel zugeschickt. Der Beschuldigte muss sich zur Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft begeben. Einen Anspruch auf Kopien hat er nach dem Gesetz nicht. Allerdings kann der Staatsanwalt ihm Kopien zur Verfügung stellen – und diese auch per Post übersenden.

Halten wir also zwei Dinge fest: Der Beschuldigte braucht keinen Anwalt, um letztlich alle Unterlagen selbst zu sehen. Und kein amtliches Briefpapier wehrt sich dagegen, dass juristischer Nonsense drauf geschrieben wird.

Kleine Künstlerin

In Hohenstein-Ernstthal in Sachsen sind in letzter Zeit 37 Autos zerkratzt worden. Schaden: rund 30.000 Euro. Die Täterin konnte jetzt von der Polizei ermittelt werden. Sie ist gerade mal sieben Jahre alt – und hatte ein eher lauteres Motiv.

Das Mädchen war auf die Idee gekommen, die Autos mit Schneeflocken zu verzieren. Anscheinend hatte sie aber nur Steine zur Hand, um ihre kleinen Kunstwerke anzubringen. Ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass Autos dabei Schaden nehmen, soll sie der Polizei gesagt haben. So berichtet es n-tv, dort kann man auch eine der Schneeflocken bewundern.

Strafrechtlich kann das Kind nicht belangt werden, da Kinder erst ab einem Alter von 14 Jahren strafmündig sind. Problematischer ist schon die zivilrechtliche Haftung. Ab 7 Jahren kann man schon haften, aber nur wenn die nötige Einsichtsfähigkeit gegeben ist (§ 828 BGB). Aber da gibt es ja noch das berühmte „Eltern haften für ihre Kinder“ (§ 832 BGB). Gut möglich also, dass die Erziehungsberechtigten zahlen müssen, wenn sie auf ihre Tochter nicht ausreichend aufgepasst haben.

Versäumnisse im Fall Greta

Nach dem gewaltsamen Tod der dreijährigen Greta muss die Staatsanwaltschaft Kleve Versäumnisse einräumen. Staatsanwälte hätten der Aufsichtsbehörde nichts von den früheren Auffälligkeiten der tatverdächtigen Erzieherin mitgeteilt. Möglicherweise hätte die Frau dann gar nicht in einer Kindertagesstätte arbeiten können.

Die Frau hatte womöglich eine Straftat vorgetäuscht (Einzelheiten bei Spiegel Online). Sie war daraufhin psychologisch untersucht worden. Die Sachverständige sprach davon, das Verhalten der Frau sei ein „Hilferuf“ gewesen.

Konsequenzen? Die Behördenleitung hat mit den verantwortlichen Staatsanwälten gesprochen und diese, so heißt es in dem Bericht, für ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten „sensibilisiert“.

Mal wieder ruhig schlafen

Auf den Polizeigewahrsam hat eigentlich niemand so richtig Lust. Bis auf einen 50-jährigen Mann in Bremerhaven. Der versuchte in der Nacht auf den heutigen Mittwoch, sich ein Schlafplätzchen in einer der Gewahrsamszellen zu sichern.

Dazu kletterte der Mann über einen Metallzaun, was jedoch nicht unbemerkt blieb. Den Polizisten erklärte der Mann, er wolle einfach mal wieder ruhig schlafen. Allerdings sahen die Beamten trotz einer gewissen Alkoholisierung des Betroffenen keinen Grund, ihn da zu behalten. Rechtliche Gründe für eine Ingewahrsahmnahme hätten schlicht nicht vorgelegen, heißt es im Polizeibericht. Im Gegensatz zu früher. Der 50-Jährige kenne den Polizeiknast schon von diversen Aufenthalten, attestiert die Polizei ihrem „Stammgast“.