Zugang zum digitalen Nachlass

Was passiert mit einem Social-Media-Account, wenn der Nutzer stirbt? Dazu gibt es mittlerweile mehrere Gerichtsurteile. In einer aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar: Erben haben Anspruch auf vollständigen Zugang zu dem Konto, wie es sich im Todeszeitpunkt präsentierte – nur aktiv nutzen dürfen sie den Account ohne Einverständnis des Netzwerks nicht.

Es ging um den tragischen Tod eines 15-jährigen Mädchens, das 2015 in Berlin von einem Zug überrollt wurde. Die Eltern vermuteten, ihre Tochter sei gemobbt worden. Sie wollten alle Nachrichten im Nutzerkonto ihrer Tochter einsehen. Der Bundesgerichtshof hatte den Eltern schon einmal recht gegeben und festgestellt, das Erbrecht erstreckt sich auch auf einen Social-Media-Account. Facebook händigte den Eltern aber nur einen USB-Stick aus, auf dem sich die Nutzerdaten wohl eher ungeordnet befanden. Einen Login ins eigentliche Konto verweigerte Facebook den Eltern weiterhin, die dann wiederum klagten.

Nun also die Klarstellung, wonach der digitale Nachlass den Erben so zugänglich sein muss, wie er dem Verstorbenen zugänglich war. Facebook muss den Eltern also ermöglichen, dass sich sich selbst ins Konto einloggen und die Inhalte dort so sehen, wie es auch ihre Tochter konnte. Es genüge aber ein passiver Zugang mit Leseberechtigung, heißt es in dem Gerichtsbeschluss (Aktenzeichen III ZB 30/20).