Dem Arzt Mark S. wird gewerbsmäßige und teilweise bandenmäßige Anwendung
verbotener Dopingmethoden bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Sein Anwalt konnte nun vor dem Verwaltungsgericht wegen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft einen Teilerfolg erzielen, der sich auch auf das momentan laufende Strafverfahren auswirken könnte.
Vor rund einem Jahr hatte die Münchener Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine detaillierte Pressekonferenz zu den Ermittlungen und zur Anklage gegeben. Einige Stunden später folgte eine entsprechende Presseerklärung. Allerdings hielt es die Staatsanwaltschaft nicht für nötig, die Verteidiger frühzeitig über die Anklage zu informieren. Diese erhielten die Anklage weniger als zwei Stunden vor der Pressemitteilung.
So etwas verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hätte den Verteidigern durch entsprechend frühzeitige Information „zeitlich die Möglichkeit einräumen müssen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können“.
Wenn man so eine aggressive Pressearbeit der Ermittlungsbehörden verhindern möchte müsste das Strafgericht solche Umstände aus dem Vorfeld spürbar strafmildernd berücksichtigen können, auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lediglich darauf ankommt, ob das Verfahren in seiner „Gesamtschau“ fair war.
Autor: RA Dr. André Bohn