Kontaktperson der Kontaktperson

Das Land Baden-Württemberg wollte zur Vermeidung von Corona-Ansteckungen auch „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ in Quarantäne schicken. Das hätte zum Beispiel für Eltern gegolten, deren Kinder in der Schule gemeinsam Unterricht mit einem infizierten Kind hatten – ohne dass eine Ansteckung festgestellt werden konnte.

Gegen die Regelung haben eine Staatsanwältin und ein Rechtsanwalt geklagt. Sie haben drei minderjährige Kinder und machten geltend, die Regelung sei unverhältnismäßig. Bei einer zehnköpfigen Schüler oder Kita-Gruppe führe die „Cluster“-Regelung dazu, dass mit einem Schlag schon mal 40 Personen in Quarantäne müssten, und das auf bloßen Verdacht und pauschale Anordnung der Behörden.

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes erklärte die Regelung jetzt für rechtswidrig. Bei unmittelbaren Kontaktpersonen könne von einer Ansteckungsgefahr ausgegangen werden. Das gelte aber nicht für „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“. Eine so weitgehende Kette überschreite die juristischen Möglichkeiten, welche das Infektionsschutzgesetz einräume. Alleine die Haushaltszugehörigkeit reiche jedenfalls nicht aus (Aktenzeichen 1 S 751/21).

In Hessen geraten die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel unter Druck. Eine Verkäuferin von Grills und Grillzubehör hatte sich gegen strenge Auflagen gewehrt mit der Begründung, der wenige Meter entfernt liegende Baumarkt dürfe viel mehr Kunden gleichzeitig bedienen, und das auch noch ohne die ansonsten vorgeschriebene Voranmeldung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab der Geschäftsfrau recht (Aktenzeichen 5 L 623/21 F).

Die Maskenpflicht in Erholungsgebieten des Oberharz ist rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Eilbeschluss. Ein Mann aus Hildesheim hatte sich gegen die Maskenpflicht auf Freizeitflächen (z.B. Ski- und Rodelhänge am Bocksberg, Wurmberg und Matthias-Schmidt-Berg) gewandt. Der Landkreis Goslar hat es laut dem Gericht versäumt, eine Karte mit den Flächen zu veröffentlichen, auf denen die Maskenpflicht gelten soll. Der Bürger könne schon deshalb gar nicht wissen, wo die Beschränkungen gelten.

Der Landkreis hatte sich auch damit verteidigt, die Maskenpflicht habe sich schon wegen des heraufziehenden Frühlings erledigt. Jedoch kann das Gericht der Anordnung nicht entnehmen, dass die Verfügung nur bei ausreichend Schnee und Eis gelten sollte (Aktenzeichen 4 B 51/21).