Das Ausländerrecht ist in seinen Feinheiten oft nicht mal für Experten durchschaubar. Damit haben auch viele Privatleute negative Erfahrungen gemacht, etwa jene, die mit Bürgschaften Flüchtlingen bei der Einreise helfen bzw. deren Aufenthalt sichern wollten. Nun stellt der Bundesgerichtshof in einer ähnlichen Frage klar: Das „Einschleusen“ von Ausländern ist nicht strafbar, wenn die Einreise mit einem gültigen Visum erfolgt.
Die Staatsanwaltschaft München I ging gegen mutmaßliche Schleuser vor, die Menschen aus Nepal angeblich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland verschaffen wollten. Etwa durch spätere Scheinehen, die in Dänemark geschlossen wurden und als Grundlage für Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland dienen sollten. Allerdings erfolgte die Einreise nach Deutschland legal, denn die deutsche Botschaft hatte ein Visum ausgestellt.
Die Strafverfolger waren jedoch der Meinung, darauf komme es nicht an. Es habe von vornherein der Plan bestanden, die Visa zu missbrauchen. So eine Sicht ist mit den geltenden Regeln nicht vereinbaren, befindet der Bundesgerichtshof. Es komme lediglich auf die formale Rechtmäßigkeit des Dokuments (Visum) an, nicht jedoch auf die Pläne des Reisenden. Wenn nachträglich irgendwelche „Absichten“ ausgelegt würden, könne niemand mehr wissen, ob er sich strafbar macht oder nicht.
Der Bundesgerichtshof bestätigt insoweit die Freisprüche durch das Landgericht München I (Aktenzeichen 1 StR 289/20).