Vorschriften gelten auch für Richter

Der Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat im Rahmen einer „sitzungspolizeilichen Anordnung“ das Mobiltelefon das Angeklagten sichergestellt. Ein Zuschauer hatte nach Urteilsverkündung und Rechtsbehelfsbelehrung behauptet, der Angeklagte habe mit seinem Handy Aufnahmen im Sitzungssaal gemacht. Der Vorsitzende wollte die Vorwürfe überprüfen lassen. Der Angeklagte gab das Handy raus, verriet aber den Entsperrcode nicht. Ärger war also programmiert.

Der Gerichtsvorsitzende behielt das Handy und gab es an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese sollte das Gerät auswerten lassen. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Anordnung des Vorsitzenden aufgehoben. Sitzungspolizeiliche Anordnungen dienen dienen dem ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Sitzung. Mit der Anordnung habe der Vorsitzende aber klären wollen, ob eine Straftat vorliegt. Auch eine Sicherstellung nach der Strafprozessordnung komme nicht in Betracht. Diese falle nicht in die Kompetenz eines Vorsitzenden, denn für so was sind die Ermittlungsrichter zuständig.

Wieso Zuschauer bei Prozessen Hilfssheriff spielen, werden wir wohl nicht ergründen. Interessant ist aber das Vorgehen des Vorsitzenden. Denn jedenfalls hat er korrekte die Rollenverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde und dem im Idealfall objektiven Gericht, das über einen konkreten Anklagevorwurf zu entscheiden hat, etwas aus den Augen verloren. Insoweit ein Beispiel für Schulterschlusseffekte zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht. Die soll es ja öfter geben.

Endlich kann man aus Verteidigersicht nur davor warnen, unüberlegt Aufnahmen im Gericht anzufertigen. Egal ob als Prozessteilnehmer. Oder als Zuschauer. Wie man sieht, ist das Handy schnell weg und ein Verfahren droht. Aus dem Schneider ist der Betroffene durch die Klarstellung des Oberlandesgerichts nämlich nicht. Der Senat weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Ermittlungsrichter noch tätig werden und das Mobiltelefon beschlagnahmen kann.

Gedanken zum Fall auch bei Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

RA Dr. André Bohn