i.Z.V.

In Köln ist ein früherer Rechtsanwalt freigesprochen worden. Er soll sich weiterhin als Rechtsanwalt ausgegeben haben, obwohl er seine Zulassung bereits im Jahre 2007 zurückgegeben hat. Das wäre strafbar (§ 132a StGB).

Der Anklagevorwurf bot dem Betroffenen in der Tat gute Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung in eigener Sache. Denn die Staatsanwaltschaft legte dem Juristen zur Last, er habe ein Schreiben an die Kölner Polizei wie folgt unterschrieben:

Rechtsanwalt von 2000 bis 2007 und demnächst wieder, wegen immer neuer Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln aber leider noch nicht vereidigt, daher weiterhin im Zulassungs-Verfahren, also i.Z.V.

Bei t-online kann man nachlesen, wie sich der künftige Kollege verteidigt hat:

Wie kann ich mit der Aussage, dass ich Rechtsanwalt war und es demnächst wieder bin, den Eindruck erwecken, es gegenwärtig zu sein?

Das sah neben dem Gericht dann auch die Staatsanwältin so. Auch in zwei weiteren Fällen reichte nicht für eine Strafbarkeit. Zwar hatte sich der Angeklagte auch hier als „Rechtsanwalt i.Z.V.“ bezeichnet. Er wies allerdings darauf hin, er sei nach seinem „ausgeübten Beruf“ gefragt worden. Das sei aber sprachlich ein Partizip Perfekt Passiv und beziehe sich somit auf die Vergangenheit. Überdies veräppele er mit seinen Abkürzungen das Behördendeutsch.

Wie auch immer, am Ende stand ein Freispruch. Bleibt nur zu hoffen, dass dem Anwalts-Aspiranten nicht mehr allzu viele Verfahren im Wege stehen.