Ohne Zustellung kein Fristbeginn

In Unterbringungsverfahren darf natürlich nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden. Eine Anhörung ist deshalb Pflicht. Außerdem gibt es eine wichtige Formvorschrift für alle Fälle, in denen der Betroffene deutlich gemacht hat, dass er mit einer beantragten Regelung nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss ihm die (negative) Entscheidung des Gerichts förmlich zugestellt werden, was gar nicht so selten übersehen wird.

Mit so einem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Mann wollte weder untergebracht noch zwangsbehandelt werden. Das Amtsgericht genehmigte aber beides, informierte den Betroffenen selbst aber nur durch einfachen Brief. Damit konnte keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden, befand nun der Bundesgerichtshof.

Zwar stehe es Gerichten in Unterbringungsverfahren und anderen Angelegenheiten nach dem Familienverfahrensgesetz (früher: freiwllige Gerichtsbarkeit) grundsätzlich frei, Briefe mit einfacher Post zu schicken. Für anfechtbare Entscheidungen, bei denen der Betroffene vorher (zum Beispiel bei einer Anhörung) widersprochen hatte, gelte dies aber ausdrücklich nicht (§ 41 FamFG); hier sei eine förmliche Zustellung nötig. Ohne diese Zustellung liefen Rechtsmittelfristen selbst dann nicht, wenn der Betroffene auf anderem Weg von der Entscheidung erfahren hat, zum Beispiel über seinen Betreuer (Aktenzeichen XII ZB 358/20).