Corona-EinreiseV

Heute noch eine kleine Geschichte aus dem Bußgeldrecht. Es geht um die Durchsetzung der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Die nun bundesweit einheitlichen Regelungen führten und führen für Reiserückkehrer auch aus Urlaubsländern schon mal zur Quarantäne. Meinen Mandanten traf es, weil Mexiko während seines Urlaubs zum Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet wurde. Er musste sich also sofort nach seiner Rückkehr „absondern“, wie es in § 4 Abs. 1 Corona-EinreiseV heißt.

Das lokale Ordnungsamt überprüfte das auch – mit einem Hausbesuch schon am Morgen nach der nächtlichen Rückkehr meines Mandanten. Jedenfalls sollte es ein Hausbesuch werden, denn angeblich war mein Mandant bei der Kontrolle nicht zu Hause. Was wiederum ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht sein kann.

Vor dem Amtsgericht sagten die Beamten, sie hätten geklingelt und an der Haustüre geklopft. Dann fuhren sie wieder ins Büro und schrieben einen Bußgeldbescheid über 500,00 €.

Für meinen Mandanten konnte ich den Sachverhalt etwas aufhellen. Denn mein Mandant war nach der langen und beschwerlichen Rückreise ziemlich platt und wollte erst mal ausschlafen. Die Klingel konnte er nicht hören – er hatte sie abgestellt. Was nicht verboten ist. Tja, und das mit dem Klopfen war vielleicht auch keine durchgreifend gute Idee. Mein Mandant wohnt im dritten Stock des Mehrparteienhauses, da muss man das nicht hören. Fand auch der Richter.

Entscheidend war aber der Hinweis von unserer Seite, dass der Mandant auf dem Meldeportal für Rückkehrer auch seine Handy-Nummer eingetragen hat. Auf diese Informationen kann das Ordnungsamt zugreifen. „Wieso haben Sie denn nicht einfach mal angerufen, wenn niemand aufmacht?“, fragte der Richter. Die Antwort: „Da haben wir nicht dran gedacht.“

Freispruch.