Wenn das Gericht gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung verhängt, muss es zumindest über eine niedrigere Freiheitsstrafe nachdenken. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung eine Wechselwirkung, die „in den Blick genommen“ werden müsse.
Wegen Vergewaltigung einer 11-jährigen, bei der er eine Wolfsmaske trug, war ein Mann vom Landgericht München zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, zuzüglich Sicherungsverwahrung. Im Urteil finden sich aber keine Ausführungen dazu, in welchem Verhältnis die Anordnungen stehen. Das sei aber erforderlich, so das Karlsruher Gericht. Fehle die Abwägung, sei nicht auszuschließen, dass die Strafe zu hoch ausfalle. Die Rechtsfolgen des Urteils müssen nun vom Landgericht München neu festgesetzt werden (Aktenzeichen 1 StR 455/21).