Die Freundin meint auch, es war ein Joint

Manche Strafanzeigen kommen wirklich von einem anderen Stern. Zum Beispiel jene einer Berufsschülerin, die ihren Lehrer beim Genuss eines Joints ertappt haben will. Im pandemiebedingten Online-Unterricht, zu Beginn der zweiten Schulstunde um 8.51 Uhr.

Als Beleg präsentierte sie auf der Polizeiwache einen sehr verwaschenen Screenshot. Dieser zeigt meinen Mandanten in der Tat mit etwas in der Hand, das man üblicherweise raucht. Sie sei sicher, das war ein Joint, erklärte die Zeugin dem Polizeibeamten. Ihre beste Freundin meine auch, es könne sich nur um Drogen gehandelt haben. Außerdem wisse sowieso jeder in der Schule, dass der Lehrer in zwielichtigen Lokalen verkehrt.

Gut, immerhin kam es nicht zu einer Hausdurchsuchung, vielleicht, weil das Geruchsfernsehen noch nicht erfunden und die sonstige „Beweis“kette doch eher große Löcher hat. Ich habe folgende Stellungnahme abgegeben:

Mein Mandant konsumiert keine Betäubungsmittel.

Es handelte sich um eine selbstgedrehte Zigarette.

Leider ist meinem Mandanten in der Situation entgangen, dass die Online-Übertragung für die zweite Schulstunde schon lief, deshalb war er ganz kurz mit der Zigarette zu sehen. Selbstverständlich achtet mein Mandant darauf, dass er während des Online-Unterrichts nicht rauchend zu sehen ist. Dass ihm dies gelingt zeigt sich ja auch daran, dass die Anzeigenerstatterin selbst nur einen Vorfall präsentiert; ansonsten hätte sie sicher mehr Screenshots präsentiert.

Da es sich nicht um Betäubungsmittel handelte, hat sich mein Mandant sich nicht strafbar gemacht.

Im übrigen ist selbst der – sofortige – Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar.

Die sonstigen lebhaften Spekulationen der Zeugin sollen nicht kommentiert werden. Sie sprechen für sich, auch wenn mein Mandant nicht weiß, was er der Zeugin getan hat.

Einstellung mangels Tatverdachts.