Frau K. ist ein „Mann“ – warum der Pleiteticker falsch lag

Dem vom früheren Bild-Chefredakteur Julian Reichelt betriebenen „Pleiteticker“ ist es vom Landgericht Frankfurt verboten worden, eine trans Frau als „Mann“ zu bezeichnen. Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, die vom Gericht nicht begründet wurde. Reichelt-Mitarbeiter Ralf Schuler kündigt in einem Eintrag Widerspruch an.

Zu einer Grundsatzdiskussion eignet sich der Fall allerdings nicht. Denn die Antragstellerin dürfte juristisch damit recht haben, dass sie sich nicht als „Mann“ bezeichnen lassen muss. Der entscheidende Punkt wird in Schulers Text erwähnt, in anderen Berichten (Beispiel) aber leider ausgelassen. Hierum geht es:

In einer eidesstattlichen Erklärung hatte K. vor Gericht erklärt, sich bereits in den achtziger Jahren einer geschlechtsverändernden Operation unterzogen und den Eintrag der Meldedaten verändert zu haben.

Für Menschen, die sich der Prozedur von Begutachtung, eventueller Operation und enormen Papierkrieg unterzogen haben, bestimmt auch das heute geltende Transsexuellengesetz (TSG) klipp und klar folgendes (§ 10 TSG):

Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht…

Damit erwirbt der oder die Betroffene mit der vom Gericht bestätigten Geschlechtsangleichung auch schon heute den Anspruch, entsprechend dem neuen Geschlecht behandelt zu werden. Es ist somit ganz klar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und womöglich auch eine strafbare Beleidigung, wenn man die Antragstellerin wider besseren Wissens als „Mann“ bezeichnet.

Wenn die Angaben der Antragstellerin richtig sind, hat sie einen juristischen Anspruch darauf, nicht mehr als Mann bezeichnet zu werden. Das gilt nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber Dritten. Stichwort, wie schon erwähnt: Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Wie gesagt, setzt dies aber das Durchlaufen des nach dem Transsexuellengesetz vorgesehenen Verfahrens voraus.

Die einstweilige Verfügung trifft aber mit Sicherheit keine Aussage dazu, ob nun auch der Hinweis auf das momentan tatsächlich zutreffende Geschlecht „strafbar“ ist – bloß weil jemand von seiner Umwelt verlangt, ihn als Frau bzw. Mann anzusprechen, obwohl er biologisch tatsächlich ein anderes Geschlecht hat.

So weit wären wir allerdings, wenn das neue Selbstbestimmungsgesetz kommt, für welches es bislang Eckpunkte gibt. Wenn jeder sein Geschlecht einmal jährlich nach Belieben neu definieren darf, wie es im Entwurf vorgesehen ist, wäre es in der Tat dann auch rechtswidrig, wenn man diese Selbstdefinition (wissentlich) ignoriert. Die Eckpunkte sehen fürs Misgendern Bußgelder vor.