Eine Coladose oder ein Sandwich oder einen Rasierer darf man als Autofahrer noch in der Hand halten. Aber sonst ist am Steuer eines Autos fast alles verboten, vor allem wenn wenn es einen Bildschirm hat. Nun ist auch geklärt, ob das Verbot im Auto auch für ein Diagnosegerät zum Auslesen des Fehlerspeichers im Fahrzeug gilt.
Ein Kfz-Techniker hatte in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen. Dieses Gerät war über Bluetooth mit einem Auslesegerät verbunden, das einen Touchscreen hat. Dieses Gerät hielt der Techniker während der Fahrt in der Hand, um einen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln.
Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Der neue § 23 Abs. 1a StVO wähle einen technikoffenen Ansatz. Jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden. Der „Information“, wie von der Vorschrift gefordert, diene auch ein Auslesegerät. Der Fahrer muss 100,00 € zahlen und einen Punkt in Flensburg verbuchen. Einen quasi kostenlosen Tipp hat das Oberlandesgericht für den Mann übrigens auch noch. Er könne den Fehler ja auch im „nichtöffentlichen Verkehrsraum“ suchen. Dort gilt das Handyverbot nicht (Aktenzeichen II ORbs 15/23).