Als Strafverteidiger bin ich – hoffentlich – auch sehr gut als Zeugenbeistand geeignet ((§ 68b StPO). Ich mache diesen Nebenjob jedenfalls gerne. Vor allem, wenn es so läuft wie heute.
Mein Mandant war als Zeuge in einem versuchten Tötungsdelikt vorgeladen. Komplizierte Sache, vor allem wegen einer unbestreitbaren persönlichen Nähe meines Mandanten zur Angeklagten. Während eines ersten Vernehmungstermins kamen meinem Mandanten starke Zweifel, ob und in welchem Umfang er sich positionieren muss. Immerhin muss sich ja niemand selbst belasten (§ 55 StPO). Dem Wunsch meines Mandanten nach rechtlicher Beratung akzeptierte das Gericht. Beim neuen Termin war ich heute also dabei.
Es war beim besten Willen nicht absehbar, wie intensiv das Gericht meinen Mandanten in die Mangel nehmen wollte. Oder gar der Staatsanwalt. Oder noch garer die Verteidigerin der Angeklagten. Es hätte also eine tagesfüllende Veranstaltung werden können. Denn jede unter Berufung auf § 55 StPO verweigerte Antwort kann einen schönen juristischen Rattenschwanz entwickeln. Ich sage es mal so: Bis zur formal fehlerfreien Festsetzung eines Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen einer verweigerten Aussage ist es jedenfalls ein sehr langer Weg.
Diesmal fiel die Diskussion kurz aus. Das Gericht akzeptierte letztlich, dass mein Mandant nichts sagen muss, wenn er nicht will. Beantwortete Fragen: nullkommanull. Entsprechend überschaubar war am Ende meine Tätigkeit. Aber schön, wenn der Mandant dann keine Probleme damit hat, das Pauschalhonorar in Erfolgshonorar umzubenennen.