Eilrechtsschutz – aber nur auf dem Papier

Wenn sich Strafgefangene gegen eine Verlegung oder eine sonstige Anordnung wehren, ist das meistens zeitkritisch. Manche Gerichte sitzen die Sache aus, indem sie sich schlicht nicht drum kümmern. Mit einem besonders dreisten Fall musste sich jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

In der Justizvollzugsanstalt Tegel war ein Gefangener sechs Monate in der sozialtherapeutischen Einrichtung. Dann sollte er wieder in den normalen Vollzug verlegt werden. Damit war er nicht einverstanden. Er beantragte Eilrechtsschutz. Der zuständige Richter war krank. Nach über einem Monat vermerkte er lapidar in der Akte, er müsse andere Sachen bearbeiten. Nach sechs Wochen wurde der Gefangene verlegt. Nach drei Monaten stellte das Gericht dann fest, dass eine Entscheidung nicht mehr erforderlich ist – wegen vollendeter Tatsachen.

So geht es nicht, urteilen die Karlsruher Richter. Der staatlich garantierte Rechtsschutz bedeute nicht nur, dass man einen Antrag stellen kann. Sondern auch, dass dieser Antrag zeitnah geprüft und entschieden wird. Gerade weil der Gefangene erst sechs Wochen nach Stellung seines Antrags verlegt wurde, hätte sich ein Richter zumindest inhaltlich mit der Sache beschäftigen müssen. Oder halt seine Krankheitsvertretung, hierfür gibt es Pläne an jedem Gericht.

Das Verfassungsgericht ordnet deshalb eine sachliche Prüfung der Entscheidung an, was auch noch im Eilverfahren möglich sein müsse. Eine „Erledigung“ sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der Gefangene weiter um seine Rückverlegung kämpfe. Der Antragsteller sorgt damit für einen weiteren Präzedenzfall, mit dem man vor tranigen Strafvollstreckungskammern argumentieren kann. Ob die goldenen Worte aus Karlsruhe reichen, ist allerdings eine andere Frage. Das Verfassungsgericht nimmt ja selbst nur einen Bruchteil von Anträgen überhaupt zur Entscheidung an (Aktenzeichen 2 BvR 116/23).