„Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ – so nannten zwei Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis. Ein Konkurrent klagte dagegen. Seiner Meinung nach müssen mehr als zwei Ärzte in der Praxis sein, um sich „Zentrum“ nennen zu dürfen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Fall nun entschieden. Die Richter betonen zwar, dass die Bürger normalerweise bei einem „Zentrum“ eine überdurchschnittliche Firmenstruktur erwarten. Das gelte in der Wirtschaft, aber nicht im medizinischen Bereich. Denn für das immer mehr verbreitete Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) habe der Gesetzgeber keine Mindestgröße bestimmt. Auch eine fächerübergreifende Zusammenarbeit verschiedener Ärzte werde nicht mehr verlangt (Aktenzeichen 2-06 O 209/22).