Abschiebehäftling wurde zu lang eingesperrt

Abschiebehaft für ausreisepflichtige Ausländer ist zwar grundsätzlich zulässig, aber deshalb dürfen Betroffene nicht in Gefängnisse eingesperrt werden. In einer aktuellen Entscheidung bekräftigt der Bundesgerichtshof nochmals den – nach Europarecht vorgeschriebenen – Grundsatz, wonach Abschiebegefängnisse und Strafanstalten getrennt sein müssen. Das Gericht äußert sich auch zu der Frage, wie lange Abschiebehäftlinge in ihren Zellen eingesperrt sein dürfen.

Ein Algerier saß im bayerischen Hof rund sechs Monate in Abschiebehaft. Dabei war seine Zellentür von 7 bis 19 Uhr geöffnet und er konnte sich in der Einrichtung bewegen (Umschluss). Ab 19 Uhr war der Mann dagegen eingeschlossen. Das ist zu lang, urteilt der Bundesgerichtshof. Die Richter verweisen darauf, dass etwa in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ein Einschluss nur für die Zeit von 22 bis 7 Uhr morgens zulässig ist. Außerdem kritisiert der Bundesgerichtshof, dass der Mann nur vier Stunden Besuch im Monat erhalten durfte (Aktenzeichen XIII ZB 85/22).