Ein Wohnhaus in Nordrhein-Westfalen, mehrere Eingänge, ein schlecht einsehbarer Treppenabgang ins Souterrain. Irgendwo dahinter arbeitete ein Anwalt, aber der Jurist war halt weitgehend unauffindbar. Jetzt ist er seine Zulassung los.
Ein Kanzleischild gab es zwar. Aber es hing provisorisch von innen an einem Fenster, und wenn die Rollläden unten waren, war es verschwunden. An der Einfriedung, an der Haustür, an den Briefkästen: kein weiterer Hinweis aufs Anwaltsbüro. Die Rechtsanwaltskammer wertete das als Aufgabe der Kanzlei und widerrief die Zulassung. Der Anwaltsgerichtshof NRW hielt das für richtig, der Bundesgerichtshof hat die Berufung jetzt nicht zugelassen.
Viel verlangt die Anwaltsordnung nicht für eine Kanzlei: ein Praxisschild, ein Briefkasten, ein Telefonanschluss. Fax muss nicht mehr sein, das ist ein aktueller Fortschritt. Das Schild muss ständig sichtbar sein, so die Gerichte. Hinter der Jalousi erfüllt es seinen Zweck nicht, ein handschriftlicher Zettel am Briefkasten soll auch nicht reichen. Dass die Post nach eigenen Angaben beim Anwalt ankam, half dem Juristen. Ein gewissenhafter Postbote weiß halt schnell Bescheid.
Nun ist es nicht so, dass dem Anwalt die Existenz entzogen wurde, bloß weil er die Jalousie runtergelassen hat. Dem Verfahren vor dem Amtsgericht gingen Mahnungen, Widerrufsandrohungen und einiges mehr voraus. Der Stress hätte also vermieden werden können.
Weit geht die Entscheidung allerdings schon. Der Widerruf der Zulassung ist ein Berufsverbot. Der Anlass ist eher eine Anforderung aus der Zeit, als man Anwälte fand, indem man durch die Straße lief und auf Messingschilder schaute. Heute hält sich die Laufkundschaft in Grenzen (es gibt sie aber noch).
Aber auch ansonsten ist die Rechtsprechung zum Thema streng. Der betreffende Anwaltssenat hat schon die virtuelle Kanzlei kassiert und den Co-Working-Space. Selbst der Anwaltverein schlägt nun vor, die Kanzlei als den Ort zu definieren, an dem dem Anwalt seine Post zugestellt werden kann. Als Kanzleischild würde dann auch ein Namenszug am Briefkastenschlitz reichen.
Was der frühere Anwalt mittlerweile macht, ist nicht überliefert (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/26).