Bitte schützt mich vor der Lehrerin, die ich angespuckt habe

Ein Neunjähriger rastet im Unterricht aus. Er schlägt, tritt und spuckt seine Lehrerin an. Vertreten durch seine Eltern klagt er vor Gericht nun darauf, vor seiner Lehrerin geschützt zu werden.

Der Grundschüler aus Monheim hatte Mitschüler bedroht, mit Gegenständen geworfen und um sich geschlagen. Seine Lehrerin griff er an, beleidigte und bespuckte sie. Die Lehrerin hielt ihn an den Armen fest und brachte ihn mit einer Kollegin auf den Flur. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangte der Junge nun, dass er vor den vermeintlichen Übergriffen der Lehrkraft geschützt wird.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat abgelehnt. Schüler haben zwar Anspruch auf gewaltfreien Unterricht. Körperliche Züchtigung ist verboten. Wer aber als Lehrer, so das Gericht, einen laufenden Angriff stoppt, züchtigt nicht. Er verteidigt sich.

Notwehr und Nothilfe nach § 32 Strafgesetzbuch gelten nach dem Beschluss auch im Klassenzimmer. Die Aufsichtspflicht verpflichtete die Lehrerin sogar, die anderen Kinder vor dem gewalttätigen Kind zu schützen. Sie muss bei ihren Maßnahmen nur das mildeste geeignete Mittel wählen und Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes berücksichtigen. Dass diese Grenzen nicht überschritten wurden, daran hatte das Verwaltungsgericht keinen Zweifel.

Der Schüler kann Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen 18 L 2932/26