Mehr als grenzwertig

Einer der mutmaßlichen Polizistenmörder von Augsburg wird womöglich um einen Prozess herumkommen. Das Augsburger Landgericht stellte nun das Verfahren gegen ihn ein. Raimund M. ist derzeit verhandlungsunfähig.

Ungewöhnlich ist es nicht, dass Angeklagte krank werden. Auch so schwer, dass gegen sie nicht weiter verhandelt werden kann. Im Fall des 60-jährigen M., der mit seinem Bruder gemeinsam einen Polizisten getötet haben soll, kommen aber besondere Umstände ans Licht. Der Zustand des Angeklagten dürfte nämlich wesentlich mit den Haftbedingungen zusammenhängen, die M. seit seiner Festnahme im Herbst letzten Jahres erdulden musste.

Offenbar ist die Augsburger Justiz bei der Verwahrung des Angeklagten bis an die Grenzen gegangen – oder sogar darüber hinaus. Fest steht, dass M. in strenger Isolation gehalten wurde. Täglich 23 Stunden allein in der Zelle, 1 Stunde allein beim Hofgang. Das Gefängnispersonal hatte ein Sprechverbot gegenüber dem Angeklagten. Hinzu kamen Dauerfesselungen außerhalb des Haftraums, selbst im Anstaltsbereich. Und nicht zuletzt entwürdigende Nacktkontrollen, teilweise mehrmals täglich, auußerdem nicht auf die gesundheitlichen Probleme des Angeklagten angepasste Ernährung. Wie die Isolationshaft aussah und welche Folgen sie hatte, beschrieb Julia Jüttner jüngst eindrücklich auf Spiegel online. 

M. ist an Parkinson erkrankt. Dass die Krankheit, verbunden mit heftigsten Depressionen, aber jetzt so durchschlägt, liegt nach Auffassung von M.s Anwalt an eben jenen Haftverhältnissen. Was zunächst als Vorwurf gegen die Justiz im Raum stand, hat aber auch der gerichtlich bestellte Gutachter mittlerweile mehrfach bestätigt. Bei vernünftigeren Haftbedingungen und besserer medizinischer Versorgung würde es dem Verdächtigen heute vermutlich besser gehen. Wahrscheinlich so gut, dass gegen ihn verhandelt werden könnte.

Das Landgericht Augsburg hat das Verfahren jetzt ausgesetzt. Der Prozess gegen M. muss also später komplett neu aufgerollt werden. Ob es jemals so weit kommt, ist allerdings fraglich. Der Sachverständige geht wohl davon aus, es spreche viel für eine dauernde Verhandlungsfähigkeit. Stünde dies fest, müsste M. auch aus dem Gefängnis entlassen werden. Er wäre dann ein freier Mann, zumindest so lange er weiter als verhandlungsunfähig gilt.

Für die Angehörigen des erschossenen Polizisten ist das natürlich schwer zu ertragen. Hierfür müssen sie die Schuld aber nicht beim Angeklagten suchen. Sondern bei denen, die sich solch mehr als grenzwertige Haftbedingungen ausgedacht haben.

Kein Demo-Verbot ohne „Notstand“

Auch entlang der Strecke von Castortransporten darf demonstriert werden. Ein generelles Verbot auch friedlicher Demonstrationen ist unzulässig, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Stadt Karlsruhe hatte im Jahr 2011 für die Strecke entlang eines Castortransports ein komplettes Versammlungsverbot verhängt, und zwar für einen 50 Meter breiten Korridor entlang der Transportstrecke. Zwar verneint das Gericht nicht die Möglichkeit von Ausschreitungen bei Demonstrationen gegen Castortransporte. Allerdings rechtfertige dies kein generelles Versammlungsverbot, sondern nur Maßnahmen gegen konkrete Störer.

Ein vollständiges Versammlungsverbot sei nur zulässig, wenn ein „polizeilicher Notstand“ vorliege. Dazu bedürfe es aber eine Situation, in der die Polizei mit den ihr zur Verfügung stehenden – eventuell durch andere Behörden verstärkte – Mitteln die Sicherheit nicht mehr gewährleisten könne. Hierfür gab es für das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Auch die Stadt Karlsruhe konnte nicht darlegen, dass ein polizeilicher Notstand vorlag (1 S 1640/12).

Gericht kippt Googles Kleingedrucktes

Das Landgericht Berlin hat 25 Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die Google in seinen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen verwendet. Die Richter halten die Klauseln für zu unbestimmt und damit unwirksam. Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb nach Auffassung der Verbraucherschützer völlig unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten.

Zwölf Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Google behielt sich unter anderem vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen. Außerdem reservierte sich Google das Recht, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, müsse der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte.

Alles Grund für das Landgericht Berlin, die fraglichen Klauseln für unwirksam zu erklären. Google will gegen das Urteil Berufung einlegen (15 O 402/12).

Kunstschätze: Alle Fristen sind abgelaufen

Die im Jahr 2012 beschlagnahmte Kunstsammlung des Pensionärs Cornelius Gurlitt ist immens groß. Und mit Sicherheit exorbitant wertvoll. Doch handelten die Augsburger Staatsanwälte korrekt, als sie die Bilder einkassierten und wegschlossen? Michael Sontheimer versucht auf Spiegel online, abseits der Moral den juristischen Nebel zu lichten. Sehr gut kommen die Behörden dabei nicht weg.

Zunächst verbreiteten die bayerischen Strafverfolger eine simple Sicht der Dinge. Sie nannten Gurlitts Besitz schlicht Diebesgut, das seinen rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden müsse. Doch so einfach ist das alles nicht, wie sich laut Sontheimer nun langsam herausstellt.

So gebe es nur für ein Drittel der 1406 Bilder überhaupt ernsthaft leidlich konkrete Ansätze, dass diese sich illegal in Gurlitts Besitz befinden. Ein beträchtlicher Teil der Werke stamme von Gurlitts Urgroßvater, den Kunstmaler Louis Gurlitt. Auch bei den Werken, die möglicherweise von Gurlitts Vater, einen Kunsthändler, in der Nazizeit als „Entartete Kunst“ aufgekauft wurden, scheiden Rückgabeansprüche aus, weil dies seinerzeit aufgrund eines wirksamen Gesetzes erfolgte.

Aber auch für die möglichen Fälle von Raubkunst scheiden wohl Rückgabeansprüche aus. Der Grund ist simpel, so Sontheimer:

Seit dem Ablauf der Anmeldefrist Ende Juni 1993 gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für Restitution mehr. Weder Museen noch Privatleute müssen noch Kunstwerke zurückgeben, die NS-Verfolgten gehörten.

Selbst deutsche Museen hätten seit Ablauf der gesetzlichen Fristen schon zahlreiche Anspruchsteller abblitzen lassen. Ein internationales Übereinkommen aus dem Jahr 1998 sehe lediglich vor, Raubkunst zu ermitteln und auf eine „faire Lösung“ zwischen den Beteiligten hinzuwirken; verbindliches Recht ist das aber nicht.

Offiziell ermitteln die Behörden ja erst mal nur wegen möglicher Steuervergehen gegen Gurlitt. Zwar darf der Staat bei einem ausreichenden Verdacht auch Vermögenswerte sichern. Das aber erst mal nur bis zur Höchstgrenze der möglichen Ersatzansprüche. Selbst wenn Cornelius Gurlitt möglicherweise Werke am Fiskus vorbei verkauft hat, dürfte die – noch zu beweisende – Steuerhinterziehung nur einen Bruchteil des Bilderwertes ausmachen. Dass Gurlitt nicht in Untersuchungshaft gewandert ist und die Behörden nach eigenen Angaben kein Interesse an seinem Aufenthaltsort haben, spricht nicht für einen sonderlich schweren Verdacht.

Deshalb stellt sich nun verstärkt die Frage: Was macht die Staatsanwaltschaft Augsburg da eigentlich? Mit welchem Recht behält sie nicht nur die Bilder ein, sondern stellt sie ins Internet und lässt es zu, dass die Person Cornelius Gurlitt bloßgestellt wird?

Immerhin scheinen die Ermittler nun doch erstmals kalte Füße zu bekommen. Sie rücken nämlich von ihrer zunächst geäußerten schneidigen Auffassung ab. Aktuell kündigt die Staatsanwaltschaft an, Gurlitt solle einen Großteil seiner Sammlung zurückerhalten, aber erst, sobald die Herkunft der Werke geklärt ist und keine Ansprüche Dritter gestellt werden.

Aber auch diese Ankündigung macht skeptisch. Normalerweise ist es noch immer so, dass ohne einen konkreten Verdacht auf Straftaten im Regelfall erst mal gar nichts beschlagnahmt werden kann. Auch gibt es keine Beweislastumkehr in die Richtung, dass der Besitzer von Gegenständen ihren rechtmäßigen Erwerb nachweisen muss.

Es wird also noch hoch her gehen um die unverhofft aufgetauchten Meisterwerke. In seiner Wohnung wird Cornelius Gurlitt die Bilder aber mit Sicherheit nicht mehr einfach so abstellen können. So wenig ihn vielleicht die Polizei beobachtet, so sicher haben schon ganz andere Leute ein Auge auf ihn geworfen.

Der Herr Kollege

In einem Strafverfahren ging es um die Frage, ob und wer die Urkunde eines Notars gefälscht hat.

Dazu lud das Gericht auch einen Rechtspfleger aus dem Grundbuchamt ein, der die mögliche Fälschung aufgedeckt hatte. Ihm war bei der Bearbeitung einer Grundstückssache aufgefallen, dass mit dem Dokument vielleicht was nicht stimmt.

Aus der Ermittlungsakte wusste ich, die Strafanzeige war eine der letzten Diensthandlungen des Rechtspflegers gewesen. Er ging danach in Rente. Das war vor über einem Jahr.

Deshalb war ich etwas erstaunt, wie der Zeuge bei seiner Vernehmung den Gerichtssaal betrat. Unter dem Arm hatte er einen dicken, grünen Aktenordner. Den legte er mittig vor sich auf den Tisch, faltete die Hände und schaute die Richterin erwartungsvoll an.

Bevor die allerdings starten konnte, musste ich einige Fragen loswerden:

Ist das vor Ihnen die komplette Grundbuchakte?

Ja.

Wo haben Sie die her?

Ich habe sie mir vorhin auf der Geschäftsstelle besorgt.

Sind Sie nicht pensioniert? Hatte niemand was dagegen, wenn Sie die Grundbuchakte einfach so mitnehmen?

Nein, meine frühere Kollegin hat sie mir selbstverständlich ausgehändigt.

Zurücktragen musste der frühere Gerichtsmitarbeiter die Akte übrigens nicht. Der Richterin war der Vorgang jetzt auch nicht mehr geheuer. Sie verkündete, dass sie die Dokumente hiermit förmlich beizieht. Dann nahm sie die Papiere an sich.

Überdies ließ sie sie den Vorgang auf meine Bitte hin im Protokoll festhalten, einschließlich des Namens der freigiebigen Gerichtsangestellten. Möglicherweise konnte die Geschichte ja für die Verteidigung meiner Mandantin wichtig werden.

Den Namen seiner früheren Kollegin verriet der Ex-Rechtspfleger übrigens ohne mit der Wimper zu zucken. Na, die wird sich gegebenenfalls bedanken…

Flug verpasst, trotzdem kein Geld

Wenn sich ein Flugzeug wegen nicht erteilter Landeerlaubnis verspätet und der Reisende seinen Anschluss verpasst, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Geschäftsreisender wollte von Hamburg nach Atlanta fliegen. Als Zwischenstopp war Paris vorgesehen. Das Flugzeug war in Paris an sich pünktlich, erhielt aber keine Landeerlaubnis. Der Reisende verpasste den Anschluss und hätte erst am nächsten Tag fliegen können.

Der Mann verlangte nun die Entschädigung von 600 Euro, die bei Flugverspätungen von mehr als vier Stunden auf der Langstrecke fällig sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Fluggesellschaft aber nicht zahlen. Eine nicht erteilte Landegenehmigung gehöre zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die nach der Verordnung Ansprüche ausschließen.

Ähnliches gilt nach früheren Urteilen auch bei Vogelschlag oder sonstigen Hindernissen, welche die Airline nicht selbst beeinflussen kann. Fällt ein Flieger wegen eines Defekts aus, muss aber normalerweise gezahlt werden, da die Airlines Ersatzmaschinen vorhalten muss (X ZR 115/12).

Limburger Bischof zahlt 20.000 Euro Ablass

Das Strafverfahren gegen den Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst ist beendet. Das Amtsgericht Hamburg hat das Verfahren eingestellt. Tebartz-van Elst zahlt eine Geldauflage von 20.000 Euro.

Ende September hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Bischof beantragt. Tebartz-van Elst wurde vorgeworfen, am 11. September 2012 in zwei Fällen falsche Versicherungen an Eides Statt vor dem Landgericht Hamburg abgegeben zu haben. In den Prozessen wehrte sich der Bischof gegen die Berichterstattung des Spiegel über eine Indien-Reise des Geistlichen.

In seiner eidesstattlichen Versicherung behauptete er über sein Gespräch mit einem Spiegel-Redakteur, der Journalist habe ihm nicht die Rückfrage „Aber Sie sind doch erster Klasse geflogen?“ gestellt. Er selbst habe demgemäß auch nicht auf diesen nicht existenten Vorhalt geantwortet: „Business-Klasse sind wir geflogen“.

Die eidesstattliche Versicherung war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft falsch. Zunächst hatten die Strafverfolger auf einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit bestanden. Nun stimmten sie aber der Einstellung gegen Geldauflage zu.

Der Genießer schweigt

Für einen Joint nach Holland, das ist hier im Rheinland eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Zu sicher vor Strafverfolgung sollte man sich allerdings nicht fühlen. Die deutsche Polizei filzt Heimkehrer gern nach Kundenkarten von Coffee Shops und zieht daraus ihre Schlüsse. Mitunter landen solche Fälle dann sogar vor dem Strafrichter, wie ein aktueller Fall zeigt.

Viel kann der zuständige Richter über den Holland-Ausflug vom Angeklagten nicht erfahren haben. Der Richter betont in seinem Urteil vielmehr, es sei „gerichtsbekannt“, dass es pro Kundenkarte maximal fünf Gramm Gras gibt und diese normalerweise zehn Euro kosten. Hieraus errechnet der Richter dann flugs, der Angeklagte habe mindestens fünf bis sechs Konsumeinheiten erworben. Also eher zu viel, um es an Ort und Stelle zu konsumieren.

Nur mit solchen Rechenspielen kann man in diesen Fällen zu einem strafbaren „Besitz“ an Betäubungsmitteln kommen. Werden die Drogen nämlich direkt im Coffee Shop konsumiert, liegt nach holländischem wie deutschen Recht kein Besitz vor. Der Konsum selbst ist nach beiden Rechtsordnungen straflos. Wegen des Erwerbs in Holland kann ein Käufer in Deutschland nicht bestraft werden, weil der Erwerb zwar in Deutschland strafbar ist, nicht aber in Holland.

Ohne Besitz also keine Strafe. Allerdings verletzte der Amtsrichter bei seiner Kalkulation den Zweifelsgrundsatz. Bei seinen Rechenspielen ging er von den Höchstmengen aus. Tatsächlich hätte er, so das Oberlandesgericht Düsseldorf als nächste Instanz, aber nur die Mindestmenge zu Grunde legen dürfen, die man mit Sicherheit für das Geld bekommt. Dann wird es allerdings deutlich schwieriger anzunehmen, der Angeklagte habe das Gras nicht an Ort und Stelle geraucht.

Die betreffende Sache muss jetzt neu verhandelt werden. Wie auch immer es ausgeht, der Angeklagte hat – prozessual – alles richtig gemacht. Durch sein Schweigen, zu dem er ja berechtigt ist, lieferte er dem Richter nämlich keine Anknüpfungstatsachen, um ihn auf mehr als den bloßen Konsum festzunageln.

Beschluss des OLG Düsseldorf / RA Detlef Burhoff zum gleichen Thema

Mischkonsum kostet den Führerschein

Wer kifft und Alkohol trinkt, riskiert seinen Führerschein – auch wenn er absolut nüchtern fährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies heute so entschieden.

Den sogenannten „Mischkonsum“ bewerten die Richter als besonders gefährlich. Sie halten deshalb entsprechende Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung für korrekt. Ein Autofahrer könne sich wegen des erhöhten Risikos auch nicht darauf berufen, dass er zwischen seinem Rauschmittelkonsum und dem Autofahren sorgfältig trenne.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache noch anders gesehen. Die Richter dort legten die Fahrerlaubnisverordnung einschränkend aus. Sie forderten besondere Anhaltspunkte dafür, dass ein Autofahrer nicht zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne (Aktenzeichen 3 C 32.12).

Ein wenig anders

Das law blog sieht ab heute etwas anders aus.

Der Hauptgrund ist eher technischer Natur. Das bisherige Template war veraltet und taugte nicht mehr für Veränderungen. Diese Änderungen gehen uns derzeit durch den Kopf. Wir werden sie Schritt für Schritt umsetzen, wenn es soweit ist.

Wir freuen uns natürlich über Feedback zu der geänderten Optik. Wir nehmen auch Kritik entgegen und werden Änderungsvorschläge gern aufgreifen, wenn sie uns sinnvoll erscheinen.

Wenn ihr was zu den Änderungen schreiben wollt, tut dies der Einfachheit halber als Kommentar zu diesem Beitrag.

Ich bedanke mich an dieser Stelle beim Maschinenraum, wo in letzter Zeit viel gearbeitet wurde.

Hannoveraner Zirkusspiele

Es geht um 753,90 Euro und den Vorwurf der Vorteilsnahme. Für die Verhandlung gegen Ex-Präsident Christian Wulff hat das Landgericht Hannover schon mal 22 Verhandlungstage reserviert; 46 Personen stehen bislang auf der Zeugenliste. Der heutige Prozessauftakt lässt ein Spektakel erwarten, das seinesgleichen sucht. Am Ende wird vor allem eines leiden – das Bild von unserer Justiz.

22 Verhandlungstage, das bekommen normalerweise Mörder, Serienvergewaltiger, Mafiosi und Wirtschaftskriminelle der gerisseneren Sorte. Aber nicht Angeklagte, denen zur Last gelegt wird, sie hätten sich für 753,90 Euro kaufen lassen. Solche Verfahren landen, wenn überhaupt, vor dem Richter am Amtsgericht. Der erledigt das, auch wenn er Zeugen befragen muss, in einem Zeitraum von zwei Stunden. Und wenn er den Beteiligten eine großzügige Mittagspause gewährt, dann längstens an einem Tag.

Dieses Verfahren erweckt den Eindruck, als sei die Causa Christian Wulff noch ganz am Anfang. Als Vorwürfe ohne Ende auf ihn einprasselten und der Eindruck entstehen konnte, Wulff sei ein bis ins Mark korruptes Arschloch. Das allerdings ist offensichtlich nicht der Fall. Obwohl sich die Staatsanwaltschaft über etliche Monate mühte, die Vorwürfe in konkrete Straftaten umzumünzen, zerbröselte der Tatverdacht. Das räumen die Staatsanwälte auch selbst ein.

Es blieben nur die 753,90 Euro. Keineswegs Geld, das Wulff in bar angenommen hat. Sondern Kosten für Hotel und Oktoberfest, die ein Unternehmerfreund übernommen haben soll, dem sich Wulff dann später mit einem Empfehlungsschreiben erkenntlich gezeigt haben soll.

Das klingt sicher nicht appetitlich, aber hier haben sich die Strafverfolger – wieso auch immer – durch die Person des Beschuldigten den Blick vernebeln lassen. Selbst wenn das mit den 753,90 Euro stimmt, dann hätten sie Christian Wulff spätestens zu diesem Zeitpunkt behandeln müssen wie jeden anderen Menschen, der bislang nicht als Gesetzesbrecher aufgefallen ist. Eine Einstellung des Verfahrens hätte hier nahegelegen, und zwar eine wegen geringer Schuld. Diese Einstellung kann die Staatsanwaltschaft auch selbst aussprechen, so lange keine Anklage erhoben war. Wulff hätte also gar nicht zustimmen müssen.

Stattdessen kam das Angebot an Wulff, die Sache gegen Zahlung von 20.000 Euro einzustellen. An diesem Vorschlag zeigt sich, wie wenig die Ermittler offenbar von ihren hochfliegenden Träumen, einen großen Fisch geangelt zu haben, Abstand nehmen konnten. 20.000 Euro sind, ich spreche aus Erfahrung, eine realistische Summe für weit gravierendere Vorwürfe, aber nicht für ein mögliches Delikt in dieser Dimension.

Dabei hätte es für eine Einstellung wegen geringer Schuld keinerlei großer Verrenkungen bedurft. Die mögliche Tat ist nicht sonderlich schwer. Der Beschuldigte Wulff hat über die Sache ein nicht unattraktives Amt verloren, seine Ehe ging darüber in die Brüche und die psychische Belastung des Ermittlungsverfahrens war enorm. Alles Dinge, die für eine Einstellung sprechen.

Dagegen können die Staatsanwälte als einziges gesetzliches Kriterium nur anführen, der Einstellung stehe das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entgegen. Da stellt sich allerdings die Frage, wer dann das öffentliche Interesse definiert. Der Stammtisch ist es sicher nicht.

Nun müssen wir abwarten und zuschauen, wie die Hannoveraner Zirkusspiele enden. Am Ende wird es auf jeden Fall nur Verlierer geben.

Mal wieder Ärger

Letztes Jahr habe ich von dem Fall erzählt, in dem ich für einen Mandanten finanziell in Vorleistung getreten bin. Das ist an sich ein No-Go, ich bin ja nicht die Deutsche Bank. Allerdings sah ich diesmal Grund für eine Ausnahme. Denn mein Mandant saß wegen gerade mal 90 Euro im Knast. Und seiner Entlassung stand nur dieser stolze Betrag im Wege.

Der Mandant hätte an sich aus der – aufgehobenen – Untersuchungshaft entlassen werden können, wäre da nicht diese 90 Euro Restgeldstrafe aus einer anderen Angelegenheit gewesen. Er war zu niedrigen Tagessätzen verurteilt worden, deshalb hätte er seine Strafe im wahrsten Sinne des Wortes noch einige Tage „absitzen“ müssen.

Ich habe noch gut im Ohr, wie mir der Mandant am Telefon hoch und heilig versicherte, er werde das Geld sofort zurückzahlen. Er müsse nur nach Hause, dort habe er mindestens 300 Euro. Ich sprang also über meinen Schatten und blitzüberwies das Geld an die Justizvollzugsanstalt.

Aber Gutmütigkeit zahlt sich halt nicht aus. Über ein Jahr habe ich nichts von dem Mandanten gehört. Immer, wenn noch Behördenschreiben eintrafen, die ich im Rahmen des Mandats an ihn weiterleiten musste, wies ich bei der Gelegenheit auf die Rückstände hin. Keine Reaktion.

Bis letzte Woche. Da schickte mir der Mandant eine Mail. Aus den Anlagen ging hervor, er hat mal wieder Ärger mit der Justiz. Ich solle doch bitte ganz schnell tätig werden. Kein Wort zu den 90 Euro. Da wurde selbst mir etwas blümerant. Ich mailte also zurück, dass die 90 Euro noch offen sind. Und dass ich ohne einen angemessenen Kostenvorschuss die Sache nicht übernehmen kann.

Der Mandant antwortete, leider könne er den Kostenvorschuss nicht aufbringen. Aber zu meiner Überraschung waren am Tag drauf die 90 Euro auf dem Konto, sogar verbunden mit einem verhaltenen Dankeschön.

Mein Vertrauen in die Menschheit ist damit teilweise wiederhergestellt.

Weihnachtsgeldklausel kippt

Das Bundesarbeitsgericht erklärt mit einem aktuellen Urteil Weihnachtsgeldklauseln für unwirksam, die sich in vielen Arbeitsverträgen und Dienstrichtlinien finden. Nach Auffassung des Gerichts darf die Zahlung des 13. Gehalts nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis des Angestellten ungekündigt ist.

Der Fall war typisch: Ein Controller war schon Jahre bei der Firma beschäftigt. Im Jahr 2010 kündigte er und schied zum 30. September aus. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des mit dem Novembergehalt fälligen Weihnachtsgeldes, weil darauf nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind. Der Arbeitgeber verwies auf seine Betriebspraxis und insbesondere auf „Richtlinien“, in denen er jeweils mit der Ankündigung des Geldes auf den Vorbehalt aufmerksam machte.

Solche Regelungen sind laut BAG unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Denn das 13. Gehalt sei Teil der Vergütung und deshalb anteilig auf das Jahr umzurechnen. Bereits verdiente Gehaltsansprüche dürften dem Arbeitnehmer nachträglich nicht entzogen werden. Das gelte selbst dann, wenn man das 13. Gehalt auch als Lohn und Anreiz für „Betriebstreue“ betrachte. Das hatten die Vorinstanzen noch komplett anders gesehen. Dort war der Controller gescheitert (Aktenzeichen 10 AZR 848/12).

Die Gewinner

RAK2014 11. NOVEMBER Resize

Das law blog und der Karikaturist wulkan haben 10 Anwaltskalender 2013 verlost. Hier sind die Gewinner, geordnet nach der Nummer des abgegebenen Kommentars:

50 Dude
71 Armin
88 Jurist
140 Henrik
185 pauli
242 Aluser
379 casch
402 Frank
417 Jemand
425 Stefan

Die Gewinner erhalten eine Mail, damit sie ihre Adresse durchgeben können. Der Kalender wird dann frei Haus geschickt. Viel Vergnügen mit dem Gewinn.

Allen anderen Lesern vielen Dank für die Teilnahme.

RAK2014 12. DEZEMBER Resize

Nächste Woche schon was vor?

Das Gericht hatte in einer kleinen Sache vor Wochen eingeladen. Auf Mitte Dezember. Das konnte ich einrichten.

Nun erreicht mich eine Umladung auf einen neuen Termin. Die Verhandlung soll noch in diesem Monat stattfinden. Und zwar schon in einer knappen Woche. Morgens um 9.15 Uhr soll der Gerichtstermin sein.

Na ja, könnte man denken. Irgendwas macht das Verfahren eilig. Tatsächlich ist aber, wie sich aus der Ladung ergibt, lediglich ein Zeuge verhindert. Das kommt vor. Anwälte haben ja auch nicht immer passend Zeit.

Wegen eines verhinderten Zeugen aber den Termin zeitlich nach vorne zu verlegen, noch dazu auf die nächste Woche, spricht allerdings schon für einen gesunden Optimismus des Richters. Ich würde sagen,bei einem so knappen Zeitfenster liegt die Trefferquote, dass ich um die Zeit noch nichts anderes außerhalb meines Büro zu tun habe, unter 10 %.

Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn der Richter angerufen hätte. Dann wäre es denkbar gewesen, dass wir an einem Tag noch was hinkriegen. Vielleicht auch am Nachmittag. So schicke ich jetzt allerdings ebenfalls einen Verlegungsantrag. Diesem muss der Richter dann ja stattgeben, schon aus Gründen der Gleichbehandlung.

Vom Gefühl her sehen wir uns jetzt erst im Februar oder März.