Und sonst so?

Der saarländische Ministerpräsident Peter Müller möchte Bundesverfassungsrichter werden. Offenbar stehen seine Chancen gut, im ziemlich undurchsichtigen, längst dem parteipolitischen Proporzdenken anheimgefallenen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Immerhin hat Müller schon seinen Rückzug aus der Politik angekündigt. Er dementiert auch nicht, die Stelle ins Auge gefasst zu haben.

Der Job am Bundesverfassungsgericht ist sicher so was wie ein juristischer Olymp. Schon von der Natur der Sache her sollten, ja müssen dort erstklassige Juristen sitzen. Gehört Peter Müller dazu? Die Zeit hat nach die Spuren von Müllers juristischer Karriere gesucht und ist auf nichts gestoßen, was man spektakulär nennen könnte.

Fest steht, Müller war vier Jahre Richter. Erst am Amtsgericht Ottweiler, dann in einer Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken. Vorher war Müller wissenschaftlicher Assistent an der Universität des Saarlandes.

Die Zeit-Recherche nach akademischen Schriften des späteren Ministerpräsidenten brachte nichts zu Tage. Eine Doktorarbeit gibt es von Müller nicht; er hat während seiner Zeit an der Uni nicht promoviert. Auch das eigene Büro des Politikers soll letztlich nur einen 20-seitigen Aufsatz in einer Festschrift aus dem Jahre 1984 präsentiert haben, den Müller geschrieben haben will. Ob das der Fall ist, wird sich nur schwer überprüfen lassen – als Autor ist im Werk selbst laut Zeit nur der Professor genannt, bei dem Müller tätig war.

Und sonst so? Dazu die Zeit:

Durch Zeugen belegt ist schließlich, dass Müller … im Jahr 2006 ein Grußwort zum 25-jährigen Bestehen des Saarbrücker Rechtsforums gehalten hat, in freier Rede, wie sich einer der Anwesenden zu erinnern glaubt, weshalb in der Schriftform nichts Näheres zu diesem Ereignis überliefert ist.

Laut Wikipedia errang Müller im Jahr 1990 ein Landtagsmandat und ist seitdem vom Justizdienst beurlaubt. Für die letzten 20 Jahre finden sich in der Wikipedia auch keine Hinweise auf eine Tätigkeit mit juristischem Bezug. Stattdessen war Müller offenbar in den letzten 20 Jahren Berufspolitiker und CDU-Parteisoldat.

Aber vielleicht ist es ja gerade das, was ihn in den Augen der Entscheidungsträger für das Richteramt qualifiziert.

Richter müssen deutsch verstehen

In Köln muss ein Strafprozess neu aufgerollt werden, weil eine Schöffin von der Verhandlung offenbar wenig mitkriegte. Der Grund: Die Laienrichterin verstand nicht genug deutsch. So geht es nicht, meint der Bundesgerichtshof und ordnete eine neue Verhandlung an.

Die Heranziehung einer des Deutschen nicht kundigen Schöffin verstoße gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Weil die Frau der Verhandlung somit nicht selbst folgen konnte, sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Ausdrücklich bemängelt der Bundesgerichtshof auch, dass die Strafkammer für die Beratungen des Gerichts sogar eine Dolmetscherin der russischen Sprache eingesetzt hat. Durch die Anwesenheit der Dolmetscherin sei das Beratungsgeheimnis verletzt worden.

Der Gesetzgeber hat auf die Problematik inzwischen reagiert. Nun ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass des Deutschen nicht mächtige Personen, die aber trotzdem zu Schöffen bestimmt wurden, nicht zum Einsatz kommen sollen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10

Mithin

Das Gericht gibt einen Hinweis:

… Der Prozessbevollmächtigte kann mithin die vollen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, sodass seine Honorarforderung … in Höhe der Wahlanwaltsgebühren entsteht, ohne dass die Geltendmachung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verboten wird. Steht dem Prozessbevollmächtigten der Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren aber in vollem Umfang zu, zahlt der Gegner aber nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an den Mandanten, hat der Prozessbevollmächtigte wiederum gegenüber dem Mandanten insoweit einen Herausgabeanspruch. Hat der Mandant dabei zuvor Vorauszahlungen an den Prozessbevollmächtigten geleistet, kann er diese nicht nach § 812 BGB herausverlangen.

Zum Glück muss ich das nicht bis ins Letzte nachvollziehen. Aus der Einleitung des Beschlusses ergibt sich nämlich, dass wir Recht haben. Und nur darauf kommt es an.

Maschmeyer, ein Fall für amnesty?

Der NDR hat ihn mit einer Reportage zum „Drückerkönig“ erhoben. Seitdem er das weiß, läuft Carsten Maschmeyer, Gründer des Finanzdienstleisters AWD, juristisch auf Hochtouren.

Ein dickes Schreiben von Maschmeyers Presseanwalt an ARD-Intendanten hat die Ausstrahlung der Sendung nicht verhindert. Nun lässt Maschmeyer den renommierten Hamburger Verteidiger Gerhard Strate in einem Gutachten prüfen, ob er den Verantwortlichen strafrechtlich an den Karren fahren kann.

Die Welt zitert Anwalt Strate,

Maschmeyer habe ihn um ein „Gutachten“ gebeten. Möglicherweise sei mit der Reportage gegen die Paragraphen 240 und 241a des Strafgesetzbuches sowie gegen Paragraph 33 des Kunsturheberrechtsgesetzes verstoßen worden.

Das klingt sehr wichtig. Aber man braucht beispielsweise nur § 241a Strafgesetzbuch anzulesen. Dann realisiert man schnell, was das für eine tolle Munition ist, mit der Maschmeyer schießen möchte:

Politische Verdächtigung

Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …

Wie man eigentlich auch ohne Staatsexamen sieht, hat die Norm etwas mit politischer Verfolgung zu tun, die sich in Gewalt- und Willkürmaßnahmen äußert. Sie gilt nach überwiegender Auffassung ohnehin nur für Maßnahmen ausländischer Behörden. Mit dem Paragrafen wollte man in erster Linie deutsche Spione schützen und auch ein Instrument gegen das DDR-System, insbesondere die Stasi, haben.

§ 241a StGB passt vorne und hinten nicht, es sei denn man liest nur den Satzteil „in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden“. Carsten Maschmeyer traue ich zu, dass er gerne diese Rosine picken möchte. Aber auch damit wird er nicht zu einem Fall für amnesty international.

Gerhard Strate hätte seinem Mandanten erklären müssen, dass außer dieser paar Worte nun rein gar nichts vom Straftatbestand auf einen kritischen Fernsehbericht passt. Stattdessen wirft Strate einen, wie juristische Korrektoren an den Rand schreiben würden, „fernliegenden“ Paragrafen in den Raum, als könne man wirklich ernsthaft darüber diskutieren.

Aber wer will es dem Kollegen verdenken? Sein Honorar enthält garantiert einen angemessenen Peinlichkeitszuschlag.

Nachtrag: Szene aus Kir Royal

(via Kommentare)

Nicht angehört

Aus einer Verteidigungsschrift:

… weise ich zunächst daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft meiner Mandantin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein rechtliches Gehör gewährt hat (§ 163a StPO).

Die Polizei hat den Vorgang ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Vernehmung meiner Mandantin, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Verbunden war damit die Anregung, die Anzeigenerstatterin auf den Privatklageweg zu verweisen (Blatt 6).

Der zuständige Amtsanwalt hat § 163a StPO missachtet und meiner Mandantin vor Abschluss der Ermittlungen keine Gelegenheit gegeben, erstmals zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Stattdessen hat er einfach einen Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht auch erlassen hat.

Bis zur Zustellung des Strafbefehls durch das Gericht wusste die Betroffene somit noch nicht mal, dass gegen sie ermittelt wird. Das ist nicht unbedingt hilfreich, zum Beispiel wenn man mal arglos drei Wochen in Urlaub fährt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist kann dann bei Rückkehr verstrichen sein. Am Ende steht eine rechtskräftige Verurteilung, ohne dass man auch nur einmal seinen Standpunkt darlegen konnte.

Rund-um-die-Uhr-Überwachung legal

Die Rund-um-die-Uhr-Überwachung des entlassenen Straftäters Karl D. in Heinsberg ist rechtmäßig. Sein Bruder und dessen Frau, bei denen Karl D. wohnt, müssen die Maßnahmen dulden. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen gestern entschieden.

Karl D. war zuletzt im Jahr 1995 vom Landgericht München II wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe zog er im März 2009 zu seinem Bruder und dessen Ehefrau nach Heinsberg-Randerath. Da der Landrat des Kreises Heinsberg als Kreispolizeibehörde unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten zu der Einschätzung gelangte, Karl D. könne erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen, ordnete er dessen längerfristige Observation an. Da Karl D. mit den Klägern in einem Haus lebt, sind auch diese zwangsläufig von der Observation betroffen.

Mit ihrer Klage wandten sich Karl D.s Bruder und seine Frau gegen die Maßnahmen. Sie argumentierten, die Dauerüberwachung verletze sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes, die eine Dauerobservation erlaube (§ 16 a), sei zu unbestimmt und zudem unverhältnismäßig.

Selbst wenn man diese Vorschrift aber für anwendbar halte, lägen die konkreten Voraussetzungen der Norm nicht vor. Karl D. unterziehe sich ambulanten Therapiemaßnahmen, so dass von ihm keine Gefährlichkeit im Sinne von § 16 a des Polizeigesetzes ausgehe. Zudem hätte der Beklagte die Anwendung milderer Mittel wie etwa das Anbringen einer elektronischen Fußfessel bei Karl D. in Betracht ziehen müssen.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Vorsitzende Richter sagte, die Regelung des Polizeigesetzes sei anwendbar. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm könne mit einer verfassungskonformen Auslegung begegnet werden. Auch die Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall sei rechtmäßig erfolgt. Die gutachterlichen Feststellungen ließen nach wie vor den Schluss zu, dass Karl D. eine Gefahr für die Allgemeinheit sei.

Ermessensfehler des Beklagten lägen nicht vor. Gleichwohl sei sich das Gericht der Belastung bewusst, welche die Kläger durch die Überwachung zu ertragen hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Berufungsinstanz ist das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. Januar 2011, Aktenzeichen 6 K 140/10

Üble Nachrede: Prozess gegen Ärztin beginnt

Der Schein trügt. Nur auf den ersten Blick hat das Landgericht Münster die Langsamkeit in einem heiklen Verfahren entdeckt. Die 8. Große Strafkammer hatte zwar schon vor eineinhalb Jahren die schwerwiegende Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen und sich seitdem mit einem Verhandlungstermin schwer getan. Jetzt aber wird der Chefin des Duisburger Herzzentrums und ihrem Freund doch noch der Prozess gemacht – vier Jahre nach den ersten Ermittlungen.

„Die Vorladungen werden jetzt zugestellt“, bestätigte Behördensprecherin Karin Waldeyer-Gellmann auf Anfrage. Die Verhandlung beginne Mitte Mai. 10 von 13 Anklagepunkten der Staatsanwaltschaft sind gegen Sabine D. zugelassen worden, die elf Vorwürfe gegen ihren Lebensgefährten im vollen Umfang.

Die Medizinerin soll während ihrer Zeit an der Universitätsklinik Münster gemeinsam mit ihrem Freund anonyme Schreiben verschickt haben, in denen sie dem Klinikum vermeintliche Fehler vorwarfen. Die Briefe gingen an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, an Angehörige Verstorbener und Journalisten. Ziel soll es gewesen sein, dem Leiter der Herz-Thorax-Chirurgie in Münster zu schaden.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer erläutert seine Sicht: „Frau D. hat versucht, den Leiter der Herz-Thorax-Chirurgie zu diskreditieren, damit dieser vorzeitig aus dem Dienst entfernt wird. Sie wollte früher als geplant Leiterin der Herzabteilung werden.“

Wegen siebenfacher Verletzung von Privatgeheimnissen muss sich D. cerantworten. Laut Anklage hat sie Informationen von Patienten weitergegeben. Außerdem wird sie der falschen Verdächtigung, der versuchten Nötigung, der Verleumdung und eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetzt beschuldigt.

Gegen ihren Lebenspartner, einen Unternehmensberater, besteht der „hinreichende Verdacht“, in neun Fällen personenbezogene Daten unbefugt verbreitet zu haben. Überdies wird ihm Verleumdung, Nötigung und falsche Verdächtigung vorgeworfen.

Bei der Höhe der denkbaren Strafhöhe wäre normalerweise das Amtsgericht zuständig. Das Landgericht Münster hatte sich aber dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Die hat dem Verfahren (mit einem großen Umfang und wahrscheinlich 34 Zeugen samt vielen Sachverständigen) eine „besondere Bedeutung“ unterstellt. Ein entsprechend langer Prozess wird erwartet.

Der kommt nun auch auf das Duisburger Herzzentrum zu, wo D. derzeit arbeitet. Die Chefärztin wird auf der Anklagebank sitzen und nicht operieren können. Geschäftsführer Otto Eggeling ist überrascht („Wir wissen vom Prozess nichts“), hält aber an Sabine D. fest: „Wir wollen keine Vorverurteilung. Wir sind mit Frau D. sehr, sehr zufrieden.“

Das Gegenteil ist aus der Universität Münster zu hören. Von dort kommen auf D. und ihren Partner zivilrechtliche Forderungen zu. Die Uniklinik behauptet , durch die Rufmordkampagne sei ihr ein Millionenschaden entstanden.

Die Klage auf 1,5 Millionen Euro Schadensersatz wurde zunächst vom Arbeitsgericht Münster abgelehnt. „Wir sind in die Berufung gegangen“, sagt Kliniksprecherin Simone Hoffmann. Mit den Forderungen beschäftigt sich momentan das Landesarbeitsgericht Hamm. (pbd)

Nach dem Alltag zu den Bienen

Eine Diebstahlsgeschichte spielt in Imkerkreisen. In der ersten Instanz ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Ich zitiere originalgetreu aus der „Zusammenfassung“.

Die Imkerei wird als Hobby in Deutschland betrieben.

Nach dem beruflichen Alltag zu den Bienen gehen, war nun die schönste Entspannungstherapie.

Die Imkerei bringt nicht nur Honig, sondern beim Sammeln des Blüten bestäuben sie auch die Fruchtknolle.

Eine kleine Imkerei ist für jeden, nicht allergischen Interessierten neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit durchführbar.

Unter 8. nennt der Sachverständige auch seine „Bezugsquellen“:

Internet und Fachliteratur

Ersteres scheint mir deutlich zu überwiegen.

Sicherungsverwahrung für Gras

Das Landgericht Essen hat „schwunghaften Handel“ mit Marihuana nicht nur zum Anlass genommen, einen 62-Jährigen zu sechseinhalb Jahren Haft zu verurteilen. Das Gericht ordnete auch die Sicherungsverwahrung an, berichtet Der Westen.

Der 62-Jährige soll zwischen Mai und Juli 2010 fünf Mal Marihuana im Kilobereich aus den Niederlanden besorgt oder sogar selbst über die Grenze gebracht haben. Das Gericht warf dem Mann vor, er sei quasi unbelehrbar. Sogar nach einem Herzinfarkt sei er wieder straffällig geworden. „Er ist nicht zu beeindrucken“, erklärte der Vorsitzende laut dem Bericht. Ein Gutachter soll dem Mann attestiert haben, er sei fast schon ein Berufsverbrecher.

Drogenhandel ist sicher nichts Schönes. Aber mit sechseinhalb Jahren Gefängnis erhält der Betroffene eine Strafe, die für die genannten Mengen nicht milde ist. Zumal es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, über deren Legalisierung ja sogar gestritten wird.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, bleibt der Betroffene auch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Gewahrsam. Ein Gutachter muss alle zwei Jahre prüfen, ob er er noch „gefährlich“ ist. Grundsätzlich ist die Sicherungsverwahrung in ihrer aktuellen Fassung unbefristet; die Höchstgrenze von zehn Jahren gibt es nicht mehr. Für den Angeklagten kann das faktisch lebenslang bedeuten.

Das Landgericht Essen scheint hier übers Ziel hinausgeschossen zu sein. Aber vielleicht braucht es gerade solcher Fälle, um dieses grausame und, wie ich meine, nicht mit den Grundrechten zu vereinbarende und einem Rechtsstaat unwürdige unbefristete Wegschließen von Menschen eines Tages zu Fall zu bringen.

(Danke an Christian K. für den Hinweis)

Auffallend enges körperliches Verhältnis

Aus einer Verteidigungsschrift, die ich gerade fertiggestellt habe:

Nachdenklich sollte auch stimmen, dass die Therapeutin aus dem angeblichen Umstand, die Tochter meines Mandanten habe „ständig auf seinem Schoß“ gesessen, ein „auffallend enges körperliches Verhältnis“ konstruiert. Dass Kleinkinder unbefangen auf dem Schoß ihres Vaters sitzen, war früher nichts Ungewöhnliches und sollte es heute auch nicht sein. Hieraus ein gewichtiges Indiz auf sexuellen Missbrauch herzuleiten, belegt Voreingenommenheit.