Turbourteil gegen Trittbrettfahrer
Studie: Nur Verurteilungen wirken gegen Kriminalität
Schweizer Justiz: Pornodownloads überlasten Behördennetz
fabriken.de und rezepte-ideen.de: Fragwürdige Rechnungen, Polizei sucht Betroffene
Autobahnpolizisten dichten meinem Mandanten ein angeblich verkehrsunsicheres Fahrzeug an. Die Deichsel des Anhängers soll nicht „ruhig“ im Fangmaul der Anhängerkupplung gelegen haben. Der Höhepunkt der Anzeige:
Die Öse (Höchstmaß 41,5 mm) hatte Spiel. Die Lehre zeigte 41,6 mm.
Ein zehntel Millimeter, gemessen an einem Winterabend um 19.00 auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte – da dürfte was zu machen sein.
Offensichtlich beantragt Anwältin Katja Günther aus München derzeit zahlreiche Mahnbescheide gegen Internetnutzer, so die aktuellen Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Verschickt werden sie an Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. für die Nutzung von Internetseiten zu begleichen.
„Dies ist eine neue ‚Qualität’ der Internetabzocke und eine weitere perfide Masche, Internetnutzer weiter einzuschüchtern“, so das Urteil von Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Medien bei der Verbraucherzentrale.
Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, Geld einzutreiben. Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird.
Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht. „Lassen Sie sich nicht einschüchtern und wehren Sie sich, wenn die geltend gemachte Forderung unberechtigt ist“, so Barbara Steinhöfel.
Zum Hintergrund: In den letzten Monaten haben zahlreiche Internetnutzer nach harmlosen Anmeldungen bei verschiedenen Internetseiten eine böse Überraschung erlebt: Dubiose Anbieter schickten kurze Zeit später Rechnungen und behaupteten, es liege ein rechtskräftiger Vertrag vor. In den meisten Fällen ist aber überhaupt kein gültiger Vertrag zustande gekommen.
Dennoch lassen unseriöse Anbieter nichts unversucht, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Um den Druck zu erhöhen, verliehen sie bislang schon ihren Forderungen durch Inkasso- und Anwaltsbüros zusätzlich Nachdruck.
Gerade eine Polizistin am Telefon gehabt, die meint mit dem Geruch des Rucksacks meines Mandanten nachweisen zu können, dass dieser mit dem Rucksack eine größere Menge Marihuana transportiert hat.
Ich habe viel Erfolg beim Staatsanwalt und Ermittlungsrichter gewünscht.
Der in Kinderpornoverdacht geratene Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss hat zu den Vorwürfen Stellung genommen. Er räumt ein, solches Material besessen zu haben, beruft sich aber auf seine Tätigkeit als Abgeordneter. Er habe versucht nachzuweisen, dass Kinderpornografie heute längst über andere Wege als über das Internet (zum Beispiel über MMS) verbreitet werde.
Tauss Stellungnahme im Wortlaut:
Der Arbeitgeber schreibt: „Wir sind mit Ihrer Arbeitsleistung unzufrieden.“ Statt als qualifizierte Kraft könne der Arbeitnehmer künftig mit anderen Dingen beschäftig werden. Allerdings für zwei Euro weniger pro Stunde. Weiter heißt es:
Wir bieten Ihnen daher einen neuen Arbeitsvertrag an und bitten um Ihre Stellungnahme bis Freitag, 11 Uhr.
Eine Abmahnung wegen der angeblichen Arbeitsmängel gibt es nicht. Die Regeln für eine Änderungskündigung sehen etwas anderes aus. Und zu allem Überfluss gibt der Arbeitgeber quasi zu Protokoll, dass er für den Beschäftigten auf jeden Fall Arbeit hat.
Besser kann man seine spätere Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht zementieren.
Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AG
Eine Aktiengesellschaft mit einem Schreibfehler im Namen – hat man auch eher selten. Ist aber wahrscheinlich historisch bedingt.
Gerade ein paar alte Akten vorgelegt bekommen. Alles „verschwundene“ Schuldner. Oder halt auch nicht – einer betreibt jetzt einen Pizzaservice in Neuss.
Ich liebe Google. Manchmal.
Die Gegenseite, vertreten durch ein Inkassobüro, macht auf freundlich:
Weiter wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns den Grund nennen würden warum eine Überweisung bisher nicht erfolgte.
Viel Sinn macht das Schreiben nicht. Es sei denn, im Inkassobüro hat keiner unsere letzten drei Briefe gelesen. Was natürlich wahrscheinlich ist.
BSI-Gesetz: Eingebauter Einschüchterungseffekt
Geheimliste für verbotenes Fluggepäck ist nichtig
Hacker-Paragraf: Kein Verfahren nach Selbstanzeige
Brötchenbelag-Prozess: Diesmal siegt der Arbeitnehmer
Lehrerin gefilmt – eine Woche Schulverweis
Fußballspiel: Ordner stürzt Fan 3 Meter in die Tiefe
The key is that the trends pulling Mexico apart at the seams are ubiquitous
Aus einer Abmahnung:
Sollten die Ihnen gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen, sehen wir uns gezwungen, unserer Mandantin zu empfehlen, Sie gerichtlich in Ihre Pflichten einzuweisen.
Media Markt wirbt derzeit groß für seine Aktion „NIMM 4 ZAHL 3“. Löblicherweise fehlt bei diesem Angebot das Kleingedruckte.
Im Media Markt erfuhr law blog – Leser Steffen B. aber, dass es trotzdem Einschränkungen gibt. So wurden ihm der Gratisartikel beim Kauf von iTunes-Gutscheinen verweigert. Die „Media Markt Management GmbH, Abteilung Kundenkommunikation“ gab Steffen folgende Erklärung:
Unsere aktuelle Aktion „Der Media Markt Gruppentarif NIMM 4 ZAHL 3“ besagt, dass man beim Kauf von 4 Produkten das billigste Produkt umsonst bekommt. Diese Aktion gilt für alle Produkte, außer Bücher und Zeitschriften sowie sog. E-Sales-Artikel, d.h. I-Tunes Karten, Geschenkkarten, Geschenkgutscheine und Plus Garantie. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihrem Markt vor Ort, die Kollegen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
E-Sales-Artikel sind also die Tiernahrung des Media Markts…
Ehefrauen, die mit ihrem Ehemann zusammen zur Steuer veranlagt werden und daher gemeinsame Steuerbescheide erhalten, müssen es hinnehmen, dass ihr Name in den Bescheiden – wie auch im sonstigen Schriftwechsel mit den Finanzbehörden – an zweiter Stelle nach dem Namen des Mannes genannt wird.
Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen 3 K 1147/06 B) auf die Klage einer Ehefrau, die ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung der Geschlechter durch die Praxis der Finanzbehörden verletzt sah. Dem folgten die Richter nicht, sondern schlossen sich der Argumentation der Behörde an, die geltend gemacht hatte, dass es sich bei der von der Datenverarbeitung der Finanzverwaltung zwingend vorgegebenen Nennung erst des Ehemannes und dann der Ehefrau um ein wertungsfreies Ordnungssystem handele.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass – wie auch in dem entschiedenen Fall – gelegentlich die Ehefrau das gesamte oder den größeren Teil des Familieneinkommens erwirtschafte. Zudem weist das Finanzgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass in der Konsequenz der von der Klägerin vertretenen Auffassung im Falle des Erfolges ihrer Klage – also Nennung der Ehefrau an erster Stelle – der Ehemann eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung der Geschlechter müsste rügen können – ein Ergebnis, dass die Finanzbehörden in eine unauflösliche Situation bringen würde.
Zuerst habe ich im Urteil nur gelesen:
Die Beklagten werden verurteilt…
… und mich ganz und gar nicht auf das Gespräch mit den Mandanten gefreut. Allerdings sah ich dann, dass die Beklagten ganze acht Euro zahlen müssen, wenn auch mit Zinsen seit August 2008.
Eingeklagt hatten die Gegner 4.164,65 Euro. Im Hinblick auf diese „Misserfolgsquote“ hat das Gericht sogar freundlicherweise davon abgesehen, meinen Mandanten 0,19 Prozent der Verfahrenskosten aufs Auge zu drücken.