Anruf aufs Handy – eine Erklärung von der Bank

Im Beitrag „Freibrief“ hatte ich berichtet, wie mich ein Mitarbeiter von CortalConsors anrief. Unaufgefordert. Samstags. Auf dem Handy. Ich habe auch nicht damit hinter dem Berg gehalten, dass mich so was nervt.

Hierzu hat CortalConsors jetzt Stellung genommen. Das finde ich prima, das versöhnt. Ebenso die Zusicherung, künftig nicht mehr ohne triftigen Grund anzurufen.

Das Schreiben der Bank ist hier nachzulesen.

Wenn ich übrigens vor neun Jahren meine Handynummer angegeben haben sollte, war mir das wirklich nicht mehr präsent. Liegt vielleicht auch daran, dass mich die Bank in der ganzen Zeit nie angerufen hat.

Unter der Fuchtel des Mandanten

Die FAZ berichtet über den Düsseldorfer Kofferbomber-Prozess:

Gelb leuchtet das große McDonald’s-M hinter dem würfelförmigen Gebäude hervor, in Verhandlungspausen holen sich Prozessbesucher und Polizisten hier gerne etwas gegen den Hunger. Auch an diesem Dienstag sitzen zwei uniformierte Beamte wieder in ihrem Einsatzwagen vor der Hochsicherheitshalle im Süden Düsseldorfs und essen Hamburger und Pommes Frites. Nur Rechtsanwalt Johannes Pausch und sein Hamburger Kollege Bernd Rosenkranz, die den Libanesen Yussif al Hajj Dib vertreten, müssen auf die Fast-Food-Verpflegung verzichten. „Der Mandant will das nicht“, sagt Pausch, der Düsseldorfer Verteidiger jenes Mannes, der seit seiner Verhaftung im August 2006 als „Kofferbomber“ bekannt ist.

Zunächst mal hoffe ich, dass ich – wegen welcher Sache auch immer – nie so unter der Fuchtel eines Mandanten stehen werde wie diese beiden Verteidiger. Falls es der Fall sein sollte, wird mir dieser Bericht eine Lehre sein. Ich werde es einfach nicht zugeben.

„Wir mögen kein Fastfood“, wäre ja auch eine Antwort gewesen.

Unaufschiebbar

Post vom Landgericht:

In dem Rechtsstreit N. GmbH gegen P. findet der Termin vom 08.10.2008 nicht statt. Grund: Auf diesem Tag musste die unaufschiebbare Haftsache gegen Peters* 11 Kls xx/08 terminiert werden.

Herr Peters* findet es sicher super, dass Anwälte und Prozessparteien, mit denen er direkt nichts zu tun hat, über seine Verhaftung informiert werden. Mir jedenfalls sagt der Original-Name (*hier im Text geändert) durchaus etwas.

Deine Mitbewerber

Betreff: Beratungsanfrage – Auslaenderrecht

An: Spiekermann@anwaelte-xxx.de; info@xxx-schiemann.de; info@korn-xxx.de; ernakirsch@xxx.de; sb@xxx-duesseldorf.de; kanzlei@tondorfxxx.de; halbracht@xxx.de; anwalt@vetter-xxx.de; ra.rogers@xxx.de

So sieht der Anwalt wenigstens direkt, mit wem er konkurriert.

Acer Aspire One

Die Firma Dell hat zwar die Bestellung des Inspiron Mini 9 storniert. Mich über die Gründe aufzuklären, hat sie bis heute allerdings nicht geschafft. Auf die im Kundenkonto angekündigte Mail warte ich jedenfalls nach wie vor vergebens.

Auf das Dell-Netbook dagegen nicht mehr. Bei Amazon habe ich, schon zur Frustmeidung, Donnerstag den Acer Aspire One bestellt; am Samstagmorgen brachte ihn der Paketbote.

Das Netbook ist etwas größer als der EEE PC.

Ich nehme das gerne in Kauf, denn auf der Tastatur des One lässt sich praktisch normal schreiben, auch mit zehn Fingern. Der EEE PC hat deutlich kleinere Tasten, die auch hakeliger sind. Größtes Problem war für mich immer die zu klein geratene Umschalttaste rechts. Die war blind kaum zu treffen, jedenfalls nicht ohne größere Umgewöhnung. Aber wie umgewöhnen, wenn das Netbook nur unterwegs genutzt wird?

Der Untergrund der Tastatur beim Aspire One ist allerdings sehr soft. Wenn man härter in die Tasten haut, biegt sich das Feld spürbar. Das ist sicher Geschmackssache; mir wäre ein stabilerer Untergrund lieber. Allerdings ist das nur ein kleines Manko. Ich jedenfalls habe mich nach einigen Texten schon daran gewöhnt und empfinde es nicht mehr als störend.

Das Display des Aspire One ist in Ordnung. Voreingestellt sind bei Windows XP 1024 x 600 Pixel. Genug, um Internetseiten weitgehend vollständig anzuzeigen. Ausreichend, um auch noch die Schrift im Desktop etc. gut lesen zu können. Die Helligkeit lässt sich enorm aufdrehen, so dass Arbeiten auch im Sonnenlicht zwar kein Vergnügen, aber möglich sein dürfte.

Ein Manko ist die Geräuschkulisse des Aspire One. Der Lüfter läuft permanent und mit einer Lautstärke, die schlicht und einfach nervt. Allerdings muss man daran nicht verzweifeln. Es gibt bereits mehrere Programme, die den Lüfter regulierbar machen. Ich habe AA1FanControl installiert. Der Lüfter schaltet sich jetzt erst ein, wenn der Atom Prozessor mit 65 Grad arbeitet; das ist laut Datenblatt etwas höher als der obere Grenzwert der „normalen“ Betriebstemperatur.

Die 65 Grad werden ohne Multimedia-Nutzung aber anscheinend kaum erreicht. Der Lüfter hat sich bisher gerade zwei- oder dreimal angeschaltet. Und das auch nur für Sekunden, denn anscheinend ist das Ding in der Lage, den Prozessor in nullkommanix um 10 oder 15 Grad runterzukühlen. Auch wenn der Lüfter gedrosselt ist, erwärmt sich der Aspire One an der Unterseite kaum.

Mit 1 GB Arbeitsspeicher läuft alles flott. Die Festplatte speichert 120 GB. Die bei Netbooks mit Solid State Disk üblichen Sorgen, dass schon das Betriebssystem und einige Inhalte den Rahmen sprengen, muss man sich bei Aspire One also nicht machen. Trotzdem gibt es die Möglichkeit, eine SD-Karte als Speichererweiterung dauerhaft einzuschieben. Denn neben dem SD-Kartenslot hat der One noch einen gesonderten 5-fach-Kartenleser für die gängigsten Formate. Brauche ich alles eher nicht, die drei USB-Anschlüsse sind aber nett.

Die Akkulaufzeit scheint im Vergleich zu anderen Netbooks ein Minuspunkt zu sein. Ich konnte knapp 2,5 Stunden arbeiten, bis der Akku leer war. Aber ein Sechs-Zellen-Akku mit doppelter Kapazität ist bereits bestellbar. Den werde ich mir kaufen. Schon um nicht unnötig oft das Netzteil mitschleppen zu müssen. Das Netzteil selbst ist zwar klein, aber für die Zuleitung hat Acer nicht nur einen Schuko-Stecker gewählt, sondern auch ein dickes Stromkabel. Mit so was schließt man normalerweise Wäschetrockner an.

Der Trackpad ist gewöhnungsbedürftig, weil die Tasten rechts und links angeordnet sind. Spielt für mich eine untergeordnete Rolle, weil ich bei längerer Nutzung ohnehin immer eine USB-Funkmaus anschließe.

Zu Sound, Mikrofon und Webcam kann ich bisher nur sagen: funktioniert. Gleiches gilt für die für mich wichtigeren Anwendungen wie WLAN. Auch der UMTS-Stick von Vodafone (Ovation MC 950 D) ließ sich problemlos installieren und verrichtet brav seinen Dienst.

Fürs Erste bin ich also zufrieden. Das Aspire One ist vom Feeling her mehr echtes Notebook und weniger Spielzeug als der EEE PC. Schreiben, und das ist für mich der ausschlaggebende Punkt, lässt sich wegen der beinahe „normalen“ Tastatur sehr entspannt und flüssig.

Beim Aspire One habe ich erstmals den Gedanken, ob mein nächstes „richtiges“ Notebook wirklich wieder ein leichtes 12-Zoll-Gerät wie mein bisheriger Dell Latitude X300 werden muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass es mal richtigen „Ausgang“ erhält, ist mit dem Aspire One doch deutlich gesunken. Bisher sehe ich keinen Grund, warum der One anspruchsvollere Aufgaben, wie zum Beispiel mehrtägige Gerichtstermine, nicht meistern sollte.

Noch ein Wort zur richtigen Netbook-Tasche. Ein Blick in die Computerabteilungen lohnt sich nicht. Da gibt es, wenn überhaupt, in dieser Größe nur Biedermeier. In der Taschenabteilung von Karstadt habe ich eine schwarze Umhängetasche von Nike entdeckt. Der Aspire One passt genau rein. Es bleibt noch genug Platz fürs Zubehör. Und so debil wie ein Behältnis von Hama sieht es auch nicht aus.

Hoffe ich zumindest.

Sie wollen doch nur dokumentieren

Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Wenn die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet, muss sie nicht angemeldet und schon gar nicht genehmigt werden. Was aber, wenn sich Polizeibeamte in die Versammlung schmuggeln, zuhören und sogar alles aufnehmen möchten? Oder sich, nach Enttarnung, auf das Versammlungsgesetz berufen und verlangen, dass ihnen ein angemessener Platz zugewiesen wird?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zeigt der Polizei für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Grenzen auf. Beamte haben nicht das Recht, sich inkongnito unters Publikum zu mischen. Sie haben auch kein grundsätzliches Recht auf (offene) Präsenz. Und schon gar nicht ist es ihnen erlaubt, die Versammlung auf Tonband aufzunehmen; dies verstößt gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008.

(Quelle des Links)

Filesharing: LG Krefeld untersagt Weitergabe von Nutzerdaten

Im Streit um den Tausch von Film-, Musik- und anderen Dateien im Internet hat das Landgericht Krefeld ein wegweisendes Machtwort gesprochen. Es verbot der Staatsanwaltschaft dort, ihre Strafverfahrensakten mit Personalien und Adressen ermittelter Tauschbörsenteilnehmer an Anwälte herauszugeben, die dann die ausfindig gemachten Personen teuer abmahnen.

Ein Anwalt aus Hamburg hatte bei der Krefelder Staatsanwaltschaft Anzeigen erstattet – sechs Musikhersteller sahen in Tauschbörsen („Filesharing“) ihr Urheberrecht verletzt. Die Strafverfolger ermittelten über die Deutsche Telekom AG denn auch die erforderlichen Verbindungsdaten, die vom PC ins Internet führen („IP-Adressen“) und gewährte dem Anwalt Einsicht in die Akten.

Die Spur führte zu einer Gesellschaft in Krefeld, die sich aber heftig wehrte und letzlich erfolgreich gegen die Akteneinsicht klagte. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft war „rechtswidrig“, befindet 1. große Strafkammer des Landgerichts. Die Behörde habe nicht abgewägt: Wessen Interesse hat Vorrang – das der angeblich verletzten Musikhersteller oder das der amtlich verpetzten Firma?

Letzteres, so steht es im Beschluss. Denn schließlich sei das Grundrecht der Krefelder Firma auf informationelle Selbstbestimmung berüht worden. Der Geschäftsführer hatte keine Möglichkeit sich zu entlasten – etwa mit der Auskunft, er selbst sei nicht am PC gewesen und habe seine Mitarbeiter ausreichend kontrolliert.

Nach diesem Beschluss bleiben künftig die Ermittlungsakten für Dritte geschlossen. (pbd).

(Landgericht Krefeld 21 AR 2/08)

100 % Zuschlag für Ticketbesitzer

Spiegel online zu den Bahnpreisen:

Platzreservierungen: Die Preise für einen garantierten Sitzplatz in Fernzügen bleiben stabil bei zwei Euro (Automat und Internet) beziehungsweise vier Euro (am Schalter).

Das machte mich stutzig. Ich habe nämlich gestern einen Sitzplatz reserviert. Online, für eine einfache Fahrt. Die Bahn hat nicht zwei, sondern vier Euro berechnet. Ein Systemfehler war das nicht, wie sich aus den Bahntarifen ergibt. Eine Reservierung kostet offenbar tatsächlich schlanke 100 % mehr, bloß weil man nicht gleichzeitig ein Ticket bucht. Sondern schon eins hat, wie zum Beispiel Rail & Fly.

Der Anlass der Fahrt lässt mich sanftmütig bleiben. Soll sich Angela Merkel ärgern, das bringt den Kunden ohnehin wesentlich mehr.

Zürcher Polizei schaltet einen Gang zurück

Für die Zürcher Stadtpolizei gelten verschärfte Regeln bei Leibesvisitationen, berichtet der Tagesanzeiger:

So muss künftig über Leibesvisitationen, die über ein Abtasten hinausgehen, ein Vorgesetzter entscheiden. Ferner werden Visitationen nicht mehr durch dieselben Polizisten durchgeführt, die bereits bei der Festnahme dabei waren. Dies soll zur Deeskalation beitragen.

Auslöser waren Fälle, in denen die Polizei unverhältnismäßig vorgegangen war. So mussten sich zwei 15-jährige Mädchen nackt ausziehen, die 2006 beim Kiffen erwischt worden waren.

(Quelle des Links)

Dann halt nicht, Dell

Nachdem ein Leser seinen Inspiron Mini 9 schon geliefert bekommen hat, habe ich auf der Dell-Seite den Status meiner Bestellung gecheckt und diese Nachricht vorgefunden:

Warum die Bestellung storniert ist, sagt Dell nicht. Die Mail, in der die Gründe stehen sollen, scheint nicht abgeschickt worden zu sein. Ich kann sie jedenfalls nicht finden. Dabei habe ich sogar im Spamfilter geschaut.

Damit ist das Rennen wohl neu eröffnet. Öh, war es. Bevor ich mich noch ärgere und dem Auftrag hinterher telefoniere, habe ich bei Amazon den derzeit offenbar lieferbaren Acer Aspire One bestellt.

Kinda important

TMZ.com:

Kurt Angle – an Olympic gold medalist and former WWE wrestler – was found not guilty today in his DUI case. Angle was arrested at his home in Moon Township, Penn. last October after a witness called the police, claiming Kurt was driving erratically after pulling out of a local bar.

Prosecutors couldn’t get the charges to stick because officers never saw Angle in the car – which is kinda important when you’re prosecuting him for driving drunk.

Ich habe vorhin eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld begründet. Das Amtsgericht hat meinem Mandanten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Mein Mandant war gut zwei Stunden nach einem winzigen Blechschaden, den man nicht bemerken musste, von der Polizei zu Hause angetroffen worden. Angeschickert, mit einer dreiviertel geleerten Whiskyflasche neben sich.

Mehr ist nicht bekannt. Aber hierzulande reicht es, um die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Vorwurf: Alkohol am Steuer. Begründung in dem Sinne, dass vorhandene Beweismittel aufgezählt und gewürdigt werden: keine.

Ich überlege ernsthaft, ob ich den Artikel noch dazu tackern lasse.

Gezeichnet

Aus dem Schreiben eines Gelsenkirchener Insolvenzverwalters:

… der Unterzeichnete ist … zum Insolvenzverwalter … ernannt worden. Der Unterzeichnete wurde vom Gericht beauftragt die gebotene Zustellung … vorzunehmen. Der vorbezeichnete Beschluss wird Ihnen daher vom Unterzeichneten … hiermit zugestellt. Der Unterzeichnete darf Sie bitten, das beiliegende Empfangsbekenntnis … zurückzusenden. Gemäß dem vorbezeichneten Beschluss hat der Unterzeichnete Sie aufzufordern, … die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Des Weiteren hat der Unterzeichnete Sie aufzufordern, … Forderungen …. beim Unterzeichneten als Insolvenzverwalter anzumelden.

Ich überlege, ob ich als Gezeichneter antworte.

Entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten

Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,

in oben genannter Angelegenheit nehme ich für meinen Mandanten wie folgt Stellung:

Herrn P. wird, soweit ersichtlich, vorgeworfen, einen (!) Pornofilm in einer Tauschbörse zum „Upload“ angeboten zu haben.

Dies hat mein Mandant jedoch nicht getan. Richtig ist lediglich, dass mein Mandant einen Internetanschluss besitzt. Ob dem Internetanschluss meines Mandanten zum fraglichen Zeitpunkt die von den Anzeigenerstattern genannten IP-Adresse zugewiesen war, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten.

Jedoch ist es so, dass bereits die angebliche Überwachung der Tauschbörsen fehleranfällig ist. Es kommt immer wieder vor, dass die privatwirtschaftlich arbeitenden und somit unter Kostendruck stehenden „Überwachungs“firmen die Überwachungssoftware falsch programmieren. Ebenso kommen Ablesefehler vor. Außerdem ist es technisch unproblematisch möglich, einen eigenen Tauschbörsenzugang dadurch zu verschleiern, dass man der Tauschbörse eine Schein-IP-Adresse vorgaukelt. Diese wird dann protokolliert, sodass völlig Unverdächtige ins Visier der Überwachungsfirmen geraten.

Selbst wenn jedoch die IP-Adresse meines Mandanten zutreffend protokolliert worden sein sollte, fehlt jeder Beleg dafür, dass mein Mandant tatsächlich den genannten Film zum Upload zur Verfügung gestellt hat. Den Internetanschluss nutzt mein Mandant nicht alleine. Es haben vielmehr Familienangehörige ebenso Zugang zum Internetanschluss. Mein Mandant hat auch öfter Besuch von Freunden, die seinen Internetanschluss nutzen. Überdies betreibt mein Mandant ein drahtloses Funknetzwerk (WLAN). Mein Mandant will nicht ausschließen, dass sein WLAN zum damaligen Zeitpunkt von Dritten genutzt werden konnte.

Der Umstand, dass jemand Inhaber eines Internetanschlusses ist, bedeutet in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht, dass der Inhaber des Anschlusses für jedwede strafbare Handlung, die über den Internetanschluss möglicherweise begangen worden ist, verantwortlich ist. Hier verhält es sich nicht anders wie mit der Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen. Die Haltereigenschaft als solche begründet keine strafrechtliche Verantwortung.

Die Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer haben sich überdies darauf verständigt, Filesharing-Fälle nur noch zu verfolgen, sofern ein bestimmter Umfang belegt ist. Der angebliche Upload einer Datei fällt nicht hierunter.

Meinem Mandanten ist die Tat also nicht nachzuweisen. Ich beantrage deshalb, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Ich bitte um eine Einstellungsmitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Die Staatsanwaltschaft hat geantwortet – wie erbeten.

Weniger Schulchancen für arme Kinder

Es liegt stark an Bildung und Sozialstatus der Eltern, ob ein Kind es aufs Gymnasium schafft oder nicht. Spiegel online berichtet über eine Studie an Mainzer Schulen, die einen Schritt weiter geht als bisherige Untersuchungen:

Aufs Gymnasium schaffen es in erster Linie die Privilegierten, nämlich Kinder gut betuchter Akademiker. Schüler aus einer niedrigen sozialen Schicht haben weitaus schlechtere Karten beim Schulübergang. Und zwar auch bei gleicher Leistung. … In Zahlen wirkt das Ergebnis wie ein Zeugnis krasser Diskriminierung: Bei gleich guter Schulnote (2,0) erhielten nur drei von vier Kindern aus der niedrigsten Einkommens- und Bildungsgruppe eine Empfehlung für die höchste Schulausbildung. Dagegen sollten von den Kindern mit wohlhabenden und gebildeten Eltern 97 Prozent aufs Gymnasium – so gut wie alle also.

Eine weitere Ursache dürfte sein, dass sozial besser gestellte Eltern gegenüber Lehrern und Schulleitung anders auftreten und auch mehr Druck ausüben. Wozu durchaus auch die Drohung mit dem Anwalt und dem Gang vors Gericht gehört. Auch wenn die Rechtsmittel zumindest in Nordrhein-Westfalen nicht besonders ausgeprägt sind, hilft schon die Drohung mit rechtlichen Schritten durchaus weiter. Pädagogen sind da nicht anders als sonstige Beamte. Dienstaufsichtsbeschwerden, zusätzlichen Konferenzen und Gerichtspost gehen sie gern aus dem Weg. Das Ermessen ist ja eine biegsame Sache.

Traurig an all dem ist, dass die Chancengleichheit auf der Strecke bleibt. Aber vielleicht ist die ja auch gar nicht gewollt.