The Schäuble Terror Picture Show
Es war dunkel, und die Orientalen kamen ohne Auto
Papier wird das Abendland nicht retten
Die Geschichte „Große Scheine“ handelte von einem Taxifahrer, einer Rechnung über 292,00 € und zwei 500-Euro-Scheinen, auf die der Taxifahrer angeblich nicht rausgegeben hat.
Was sich wirklich zugetragen hat, habe ich vor einigen Tagen der Staatsanwaltschaft geschildert:
Der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau waren gestresst. Sie mussten unbedingt einen bestimmten Flug bekommen, hatten aber noch nicht einmal Tickets. Auf der Fahrt von Düsseldorf nach Frankfurt telefonierten sie lange mit der Fluggesellschaft und Geschäftspartnern. Mein Mandant lieh hierfür sein Handy; der Akku am Handy des Anzeigenerstatters hatte schon Minuten nach dem Einsteigen schlappgemacht.
Gegen 12.35 Uhr traf das Taxi in Frankfurt ein. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters stieg sofort aus und rannte zum Schalter der Fluggesellschaft. Es trifft nicht zu, dass die Ehefrau des Anzeigenerstatters gesehen hat, wie der Anzeigenerstatter bezahlte. Die Ehefrau des Anzeigenerstatters befand sich nicht mehr im Auto, als der Anzeigenerstatter bezahlte.
Der Anzeigenerstatter gab meinem Mandanten zunächst einen 200-Euro-Schein. Mein Mandant wies darauf hin, dass die Fahrt 292,00 € kostet. Hierauf suchte der Anzeigenerstatter einen weiteren 200-Euro-Schein aus seiner Brieftasche. Auch diesen gab er meinem Mandanten. Der Anzeigenerstatter wollte darauf aussteigen.
Mein Mandant wies darauf hin, dass der Anzeigenerstatter noch Wechselgeld bekomme. Wörtlich sagte mein Mandant: „It is too much. You get change.“ Hierauf reagierte der Anzeigenerstatter deutlich genervt. Er signalisierte meinem Mandanten, das sei jetzt schon o.k., er müsse nur dringend aussteigen, um seinen Flug zu kriegen.
Mein Mandant freute sich natürlich über das Trinkgeld. Hierzu führt die Polizei aus, dass Trinkgelder gerade im Flughafenbereich auch einmal höher sein können (Bl. 6). Außerdem hatte mein Mandant keinerlei „schlechtes Gewissen“ wegen des Trinkgeldes, weil der Anzeigenerstatter über eine Stunde lang mit seinem Handy telefoniert hatte. Diese Gesprächsgebühren muss mein Mandant tragen.
Der Anzeigenerstatter stieg dann aus dem Auto aus und entfernte sich mit seinem Gepäck. Mein Mandant hat nicht wahrgenommen, dass jemand versuchte, sein Taxi anzuhalten.
Wenn es Unstimmigkeiten gegeben hätte, hätte der Anzeigenerstatter auch problemlos bei der Taxi-Zentrale in Düsseldorf anrufen können, die Nummer befindet sich auf der Quittung (Bl. 8). Auf der Quittung ist auch das Taxiunternehmen genannt, für das mein Mandant fährt.
Jedenfalls trifft es definitiv nicht zu, dass mein Mandant mit zwei 500-Euro-Scheinen bezahlt worden ist. Offensichtlich handelt es sich hier um eine Verwechselung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Anzeigenerstatter und seine Ehefrau sich nicht mit dem deutschen Geld auskennen. Dies schreibt die Ehefrau des Anzeigenerstatters in ihrer Aussage selbst, wenn sie ausführt: „We do not know much about german money.“
Überdies wurden auch gegenüber der Polizei bereits bei der Anzeige widersprüchliche Angaben gemacht (Bl. 6). So heißt es, der Polizeibeamte vor Ort habe zunächst verstanden, es sei mit zwei 200-Euro-Banknoten bezahlt worden. In der schriftlichen Anzeige habe es dann aber geheißen, sie hätten mit zwei 100-Euro-Banknoten bezahlt.
Insgesamt scheint es so, dass der Anzeigenerstatter keinen Überblick hatte, wie viel Geld er in welchen Stückelungen dabei hatte. Hierfür spricht auch, dass der 500-Euro-Schein gerade nicht sonderlich leicht mit dem 100-Euro-Schein oder gar dem 200-Euro-Schein zu verwechseln ist, schon wegen völlig unterschiedlicher Farben. Außerdem sind die Werte auf den Euro-Scheinen deutlich aufgedruckt.
Letztlich weise ich darauf hin, dass es auch unlogisch ist, eine Taxirechnung über 292,00 € mit zwei 500-Euro-Scheinen zu bezahlen.
Heute kam schon der Einstellungsbescheid.
Mit seiner jetzt nachlesbaren Entscheidung zum Haftbefehl gegen Andrej. H. macht der Bundesgerichtshof eines deutlich: „Konspiratives Verhalten“ alleine begründet keinen Tatverdacht. Man darf seine E-Mails verschlüsseln und versuchen, Gespräche und sonstige Aktivitäten geheim zu halten. Gerade dann, wenn man ohnehin weiß, dass man von der Polizei überwacht wird.
Zum Hintergrund:
Ich war heute als Referent zu Gast bei der Theodor-Heuss-Akademie. In Gummersbach beschäftigen sich Blogger, Journalisten, Leute aus der Wirtschaft und Vertreter politischer Parteien mit der „Blogosphäre – neue Netzwerke in der liberalen Gesellschaft“.
Mein Thema waren die rechtlichen Vorgaben und Risiken für Blogger. Bei den Veranstaltern bedanke ich mich für die Einladung. Und bei den Teilnehmern für die interessanten zwei Stunden und die Diskussion.
Übernächste Woche stellt sich das Thema erneut, dann auf dem Medienforum Mittweida.
Die Sicherheitskräfte der Düsseldorfer Rheinbahn gelten als stieselig. Kann auch ein Vorurteil sein, denn einer der Sheriffs zeigte sich heute ausgesprochen nett. Er stellte am Bahnhof Nordstraße seinen Fuß in die Tür einer U-Bahn, die Richtung Stadtmitte abfahren sollte. So konnte eine Frau, die den langen Bahnsteig heranhetzte, die Bahn kriegen.
Interessant war die Reaktion des Fahrers. HB-Männchen nichts dagegen. Würde mich interessieren, was der Arbeitgeber aus der angedrohten „Meldung“ macht.
Wenn die Justiz in Düsseldorf einmal im Jahr zu Tisch bittet, biegt sich der nicht. Es geht bei solchen Treffen mit Medienvertretern um Kommunikation, nicht um Völlerei. Aber diesmal gab es, sozusagen am Rande, eine kulinarische Entdeckung für die meisten Gäste.
Die Küche des Traditionslokals „En de Canon“ hatte einen ebenso bescheidenes wie köstliches Mahl auf die Teller gebracht. Auf denen lagen, gleich neben einem Stück Fleisch, mehrere grüne Streifen. „Hhhhm“, sagte jemand, der davon gekostet hatte.
Danach wagten sich auch viele andere mit Messer und Gabel an das, was sie für Gemüse hielten – und lobten dessen Aroma. Hier und da kam zwar die Frage auf, „ob man das auch essen kann“. Aber die überwiegende Reaktion bestand aus genüsslicher Zustimmung.
Einer der Gäste ging tagsdrauf zur Wirtin und erkundigte sich nach dem Rezept. Die gute Frau schmunzelte. „Das waren die Schalen von Salatgurken an Soja-Keimlingen“, verriet sie. Und fügte schmunzelnd hinzu: „War eigentlich als Dekoration gedacht!“
Aber eben eine durchaus essbare. Nach diesem Erlebnis bleibt noch die Frage, die speziell unsere ja gern Recht habenden Richter und Staatsanwälte diskutieren können: Die Schalen-Esser oder die Verächter – wer hat an diesem Abend denn nun Geschmack bewiesen? (pbd)
Das Attest ist kurz:
„Hiermit wird bescheinigt, dass Herr K. wegen Rückenschmerzen nicht reisefähig ist.“ Stempel. Unterschrift.
Ehrlich, da würde ich als Richter auch ungehalten werden.
Wir haben für den Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Im Formular haben wir uns zu Bevollmächtigten bestellt. Das Mahngericht schickte uns auch die Mitteilung, dass die Sache für das streitige Verfahren ans zuständige Landgericht abgegeben wird. Dementsprechend hatte ich den Mandanten beruhigt:
Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Die Post vom Gericht geht ab jetzt an uns. Wenn ich Informationen von Ihnen brauche, melde ich mich.
Super, er hat sich daran gehalten. Und nichts gemacht, als ihm das Landgericht einen Packen Papier zustellte. Darunter die Anspruchsbegründung, eine Fristsetzung zur Klageerwiderung und eine Ladung zum Verhandlungstermin. Die Frist zur Klageerwiderung ist rechnerisch schon verstrichen. Aber auch nur rechnerisch.
Die Rechtslage habe ich in einem kleinen Schriftsatz zusammengefasst:
Die Zustellung der Antragsbegründung, der Fristsetzung zur Klageerwiderung und der Ladung zum Termin direkt an den Beklagten war unwirksam. Die Zustellung hätte an uns als seine Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen (§ 172 ZPO; BGH NJW 1984,926).
Der Beklagte ging nach Erhalt der Unterlagen davon aus, dass diese entsprechend der Zustellungsvorschriften, über die wir ihn informiert hatten, zumindest ebenfalls an uns gegangen sind. Erst auf seine Rückfrage hin erhielten wir am 24. Oktober 2007 Kenntnis von der unwirksamen Zustellung an den Beklagten.
Der Zustellungsmangel ist frühestens durch Kenntnisnahme durch uns gemäß § 189 ZPO geheilt worden, so dass wir davon ausgehen, dass die Klageerwiderungsfrist am 7. November 2007 endet. …
Falls ich was nicht richtig begriffen haben sollte, bleibt zumindest die Hoffnung, dass die Richter zu den in ihrem Haus gemachten Fehlern stehen und dafür nicht eine Prozesspartei bluten lassen.
Bei der Besetzung einzelner Spitzenpositionen im Düsseldorfer Rathaus geht möglicherweise nicht alles mit rechten Dingen zu. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt große Bedenken gegen die Art und Weise, wie die neue Leiterin des Ordnungsamtes bestimmt wurde. Deshalb untersagt das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung vorerst, die Stelle neu zu besetzen. Damit bekam ein unterlegener Bewerber vorläufig Recht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen wichtige Gründe für die Annahme vor, dass das bisherige Auswahlverfahren nur zum Schein stattgefunden habe. Damit habe es im Rechtssinne überhaupt kein Auswahlverfahren gegeben.
Der Eindruck, dass die gekürte Bewerberin nach dem Willen des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Düsseldorf ohne Rücksicht auf weitere Bewerber mit der Leitung des Ordnungsamtes betraut werden sollte, dränge sich aus mehreren Gründen auf.
So sei die Stelle auf Anweisung nur intern ausgeschrieben worden. Nach Lage der Dinge sei das Anforderungsprofil an die Stelle auf die Auserwählte gleichsam maßgeschneidert worden. So sei die Bewerbungsvoraussetzung „mehrjährige einschlägige Berufs- und Leitungserfahrung“ auf die mindere Anforderung „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, Leitungserfahrung erwünscht“ herabgestuft worden.
Weiter sei bei der Bewerbung des unterlegenen Bewerbers eine frühere dienstliche Beurteilung herangezogen worden. Es hätte aber eine Beurteilung aus dem Zeitraum nach seiner letzten Beförderung verwendet werden müssen.
Da erhebliche Zweifel bestünden, ob ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren überhaupt stattgefunden habe, sei das Auswahlverfahren zu wiederholen. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Beschwerde einlegen.
(Aktenzeichen 26 L 1464/07)
Herr N. schickt mir jede Mail auch als Fax. Aber vielleicht mailt er mir auch seine Faxe. Morgen frage ich meine Sekretärin, ob er sich den Eingang auch telefonisch bestätigen lässt.
Ich ahne die Antwort.
Die Polizei, dein Freund und Helfer. Die Ordnungshüter in Stolberg machen sogar den örtlichen Rechtsanwälten Konkurrenz. Weil eine „rüstige“ 84-Jährige sich von Telefonvertretern in ihrer Wohnung einen Zwei-Jahres-Vertrag über DSL aufschwatzen ließ, handelten die Beamten laut Polizeibericht sofort:
Die Beamten riefen noch in der Wohnung den DSL – Anbieter an und stornierten im Auftrag der „Kundin“ den Vertrag sofort. Zudem taten sie gegenüber dem Unternehmen ihre Verwunderung über ein solches Geschäftsgebaren kund. Sie bestanden umgehend auf eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs.
Wenn der Telefonanbieter Cojones hat, wartet er zwei Wochen. Und weist dann darauf hin, dass ein telefonischer Widerruf – mal abgesehen vom fehlenden Nachweis der Vollmacht – unwirksam ist. Das Gesetz schreibt nämlich Textform vor. Die ist bei Telefonaten nicht gewahrt, wie man unschwer dem Gesetz entnehmen kann.
Von HANS HOFF
Das Bundeskriminalamt hat in Berlin drei Terrorverdächtige festgesetzt, die offensichtlich im Untergrund an einer Waffe gebastelt haben, mit der sie die ganze Republik erschüttern wollten.
Teilweise soll diese Waffe auch schon zum Einsatz gekommen sein. Es handelt sich bei den drei Festgenommenen um Konvertiten. So war Peer S. früher einmal bekennendes Mitglied einer Vereinigung, die Ältere noch unter dem Begriff SPD kennen. Der an den Rollstuhl gefesselte Wolfgang S. ist früher in der katholischen Kirche eher durch Aufrufe zur Besonnenheit aufgefallen, wurde dann aber über Kontakte zum Angstprediger Otto S. infiziert und wechselte schließlich zum neuen Glauben über.
Diesen neuen Glauben nennen die radikalen Kämpfer selbst Koalition der Mitte. Auch der dritte im Bunde war offenbar gerade dabei, die Seiten zu wechseln. Guido W. hatte indes lange Schwierigkeiten in den inneren Kreis der Terrorbande vorzudringen. Das Bundeskriminalamt hatte die Drei schon eine ganze Weile beschattet, weil sie als potentielle Gefährder galten.
Beschlagnahmt wurden bei der Verhaftung gefährliche Stoffe, aus denen sich ohne Probleme eine höchst gefährliche Waffe bauen ließe, die bei einem Einsatz Millionen von Menschen hätte verseuchen können. Ein erster Prototyp soll schon testweise im Einsatz gewesen sein und bereits verheerende Folgen gezeitigt haben.
Gelagert hatten Peer S., Wolfgang S. und Guido W. ihr „Pulverfass“ im Bundeskanzleramt. Es bestand aus den an sich harmlosen Stoffen Uckermark, Grinsebacke, Fatsuit und Kostümsack. Jede dieser Substanzen ist frei im Handel erhältlich. Mischt man sie jedoch im richtigen Verhältnis zusammen, entsteht eine Waffe, die in der Lage ist, große Räume nur durch ihre Anwesenheit intellektuell zu leeren und Menschen ihrer Urteilskraft zu berauben.
„Wir wollten diese Republik verändern“ soll Wolfgang S . in einer ersten Vernehmung gesagt haben. Ein furchtbarer Gedanke.
(Ebenfalls veröffentlicht in der Biograph-Printausgabe 09/07)