„Wir machen eine Ausnahme“

Es nennt sich „Edelstahl-Spezialist für Markenartikel“, dieses Geschäft am Ende einer Einkaufsstraße in Düsseldorf. Entprechend glitzert es denn auch drinnen. Zu den angebotenen Waren gehörte, das ist fünf Monate her, auch ein Süßstoffspender.

Aus dem purzeln, nach Druck auf einen Knopf, die Süßstofftabletten. Sollten sie jedenfalls, wenn er funktioniert, der Süßstoffspender. Der in dem Geschäft sah so aus. Dumm nur, das dieses Gerät nicht hielt, was es versprach. Und deswegen im Rahmen einer Reklamation 5 Wochen später umgetauscht werden musste.

Aber auch der wohl neu gelieferte Süßstoffspender tat es nicht. Entsprechend verärgert brachte ihn der Kunde kürzlich zurück, sollte aber „wegen der langen Zeit zwischen dem Kauf“ nur einen Gutschein bekommen.

Letztlich gab der Verkäufer nach: „Der Chef sagt, wir machen eine Ausnahme und erstatten das Geld in bar“. Er sagte tatsächlich „Ausnahme“. Wie gnädig. Und wie ebenso falsch. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Dieser „Edelstahl-Spezialist“ verspricht mit seiner eigens entworfenen „Philosophie“ im Internet: „Sie dürfen vollstes Vertrauen in unser Geschäft haben“.

Wieso vollstest? Wenn schon das Vertrauen zur Ausnahme gehört? (pbd)

Deutungsfähig

Aus einem Strafbefehl:

Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:

Sie kauften am Tattage gegen 23:00 Uhr bei einem nicht identifizierten Marokkaner in der Düsseldorfer Altstadt ca. 5 Gramm Kokain zum Eigenkonsum. Sie bezahlten mit Ihrem Handy.

Kostenpflichtig

„Diese Verfügung ist kostenpflichtig. Nach Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können Gebühren bis zum Höchstsatz von EUR 256,00 erhoben werden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Erhebung von Gebühren wird die Verwaltungsgebühr auf EUR 153,45 (inkl. Auslagen in Höhe von EUR 3,45 für die Zustellungsurkunde) festgesetzt.“

Nicht nur, dass meinem Mandanten der Führerschein weggenommen wird. Er soll auch noch dafür zahlen. Ich hatte meine liebe Not, Schlimmeres zu verhindern.

Verfassungsgericht prüft Pkw-Screening

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 20. November 2007 über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften. Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.

Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).

Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte, vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort eingesetzt.

Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.

Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten Informationen nicht hinreichend klar geregelt.

Das Grundrecht werde auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.

Pressemitteilung des Gerichts

Umgeknickt

Sprunggelenk links in Kontur und Form gegen rechts leicht verstrichen. Druck- und bewegungsschmerzhaft. Trippelgang und Zehen-Hackenstand möglich. Periphere Durchblutung und Motorik intakt.

Was der Arzt beschreibt, ist ein umgeknickter Fuß. Die Versicherung des Unfallsgegners ist bereit, dafür 400 € Schmerzensgeld zu zahlen.

Das finde ich nicht übel. Der Mandant auch nicht.

Inkl. Anwaltsgebühren

Herr L. hatte online bestellt. Mit der gelieferten Ware war er nicht zufrieden. Er widerrief den Kaufvertrag. Die Ware nahm der Händler zurück, erstattete jedoch zunächst nicht die Versandkosten. Wozu er gesetzlich verpflichtet ist.

Obwohl Herr L. ihm unmissverständlich klarmachte, dass er auch wegen 12 Euro zum Anwalt geht, gab es keine Reaktion. Erst auf unser Schreiben überwies der Händler 12 Euro.

Und 53,55 Euro Anwaltsgebühren. Dabei hätte ich gewettet, dass wir sogar klagen müssen.

Unter Tarif

Ich mache den Job zwölf Jahre. Die Tarife in Strafsachen sind mir also einigermaßen vertraut. Heute hatte ich den – geständigen – Auftraggeber auf 15 bis 18 Monate Freiheitsstrafe eingestimmt. Außerdem war klar, dass das Gericht nur unter widrigsten Umständen Bewährung versagen würde.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte 10 Monate auf Bewährung. Bei diesen Worten drehte der Richter aufmerksam an seinem Kugelschreiber, ließ sich aber sonst nichts anmerken. Für mich war es einer der wenigen Gelegenheiten in letzter Zeit, bei denen ich dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft nichts hinzuzufügen hatte.

Der Richter wollte dann auch nicht päpstlicher sein als der Papst. Auch wenn er mit keinem Wort darauf einging, dass die Entscheidung sehr mild ausfällt, sprach er genau das Urteil, welches beantragt worden war. Was dann schon wieder zu einem eher ungewöhnlichen Schritt führte. Wir verzichteten sofort auf Rechtsmittel.

Passt

Gerichtstermine morgen:

11.30 Uhr Landgericht Düsseldorf (Zweites Versäumnisurteil abholen)

11.35 Uhr Amtsgericht Düsseldorf (Strafsache)

Das passt.

Unverletzt

Ich habe mir eine neue Notebookmaus gekauft. Das Öffnen der Plastik-Hartschalen-Verpackung buche ich als Leistung des Tages. Dabei unverletzt zu bleiben, ist fast schon eine Fügung.

Selbst gelesen

Unstreitig ist, dass mein Mandant bei seiner Vernehmung keine Lesebrille dabei hatte. Und dass er ohne Lesebrille kaum lesen kann. Wie er die sieben Seiten Protokoll mit seiner Unterschrift dann quittieren konnte („selbst gelesen und genehmigt“), müssen wir wohl in der Hauptverhandlung klären.

Mein Mandant sagt jedenfalls, er habe vieles von dem, was er inzwischen mit Brille im Protokoll gelesen hat, so nicht gesagt. Mit einem MP3-Rekorder auf dem Tisch des Vernehmungszimmers oder einem simplen Mikro am neuen Computer könnte man sich die jetzt entstehende Diskussion weitgehend sparen.

Bei den Ermittlungsbehörden fehlt aber jede Bereitschaft, Wort- oder gar Videoprotokolle einzuführen. Über die Gründe darf gern spekuliert werden.