Berliner Polizei ermittelt Geschäftsmann in die Pleite
Schüler dürfen Lehrer im Internet bewerten
Der teuerste Satz der Investmentgeschichte
Flipper – vom Aussterben bedroht
Großaufgebot der Polizei. Schlägerei in einem Bistro. Nach einigen Zeugenvernehmungen stellt sich heraus: Es gab zwar einige hitzige Wortgefechte, passiert ist zwischen den beteiligten Gruppen aber nichts. Die Verfahren werden eingestellt.
Ein Opfer bleibt allerdings zurück. Es handelt sich um einen fabrikneuen Baseballschläger. Dem hat der Staatsanwalt ein besonderes Schicksal zugedacht:
Einer Anhörung des letzten Gewahrsamsinhabers des sichergestellten Baseballschlägers = Mustapha N. zur beabsichtigten Vernichtung desselben bedarf es nicht, da dieser gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, den Baseballschläger zufällig in einem Gebüsch vor dem Bistro gefunden zu haben. … Asservat (Baseballschläger) vernichten.
Mustapha N. ist nicht mein Mandant, so bleibt mir eine Baseballschläger-Rettungsaktion erspart.
Heute am Landgericht:
… der messerliche Angriff…
Die Hauptverhandlungs-Mittagspause neigt sich dem Ende zu. Meine Tischnachbarin im Woyton telefoniert mit ihrem Liebsten:
Honey, du kannst ruhig zum Griechen. Ich habe überhaupt kein Problem damit, wenn du heute Abend stinkst.
Zu den Grundregeln des Journalismus gehört, zwischen Bericht und Meinung zu trennen. Für Polizisten scheint so etwas nicht auf dem Lehrplan zu stehen. Ich zitiere aus einer Strafanzeige:
Bei dem Beschuldigten wurden im Zuge der Ermittlungen 600 Euro Bargeld gefunden in folgender dealgeldtypischer Stückelung:
4 x 100 € – Schein
3 x 50 € – Schein
1 x 20 € – Schein
2 x 10 € – Schein
2 x 5 € – Schein
Bist du auch verdächtig?
Eigentlich wollte ich nur ein wenig über Kurt Beck lästern. Was der sich ausgedacht hat, nennt sich, glaube ich, Investmentfonds. Nur ohne Staat. Und vor allem ohne paritätisch besetzte Gremien à la Rundfunkrat, in denen ausrangierte Politiker Kekse mampfen und Heuschrecke fürs Volk spielen.
Ich wollte nur mal gucken, wie viele dieser ominösen Wunderdinger bei meiner Bank gelistet sind. Beim Blick ins Depot stelle ich fest, dass die letzten Leichen aus der Dotcom-Blase plötzlich Zombie spielen. Die gute alte China Online und City Telekom kraxeln am Glockenseil. Und zwar senkrecht nach oben.
Warum, ist mir egal. Für einen schnellen Verkauf reicht es allemal. Meine Zombies sind nun wieder auf dem Markt. Volksfonds, übernehmen Sie.
Aus einem Polizeiprotokoll:
Vorgeführt wird der deutsche Hartz IV-Empfänger Edgar N. …
Bei so einer Einleitung wundert es mich nicht, dass geradezu um einen Haftbefehl gebettelt wird:
N. wohnt in der elterlichen Wohnung. Weitere soziale Kontakte sind nicht ersichtlich. Er verfügt über keine Arbeitsstelle, führt keine Partnerschaft und hat keine Kinder.
Der Richter fand dagegen, dass auch ein intaktes Verhältnis zu den Eltern den Fluchtanreiz mindern kann. Er ließ N. auf freiem Fuß.
Es ist immer wieder erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeit Telefonüberwachungen mutmaßlicher Dealer dazu führen, dass auch gegen deren Gesprächspartner Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Da reicht es schon, dass sich der Verdächtige mit dem Dritten verabredet. Ganz klar: Hier wird ein Drogengeschäft abgewickelt. Die kriminalistische Erfahrung, man kennt das ja.
Gerne wird auch vergessen, dass Telefonüberwachungen als Beweismittel gegen „normale“ Drogenkäufer (geringe Menge, Eigengebrauch) überhaupt nicht als Beweismittel verwertbar sind. Das verbietet nämlich die Strafprozessordnung (§ 100b Absatz 5 in Verbindung mit § 100a Ziff. 4).
Vor mir liegt eine Akte, in der gibt es bislang nichts Belastendes außer Telefonprotokollen. Diese liefern noch nicht einmal den leisesten Beleg für Drogenkäufe meines Mandanten, des mutmaßlichen Abnehmers. Geschweige denn für solche, die eine Verwertung der Protokolle überhaupt erst zulässig machen würden.
Da der abgehörte mutmaßliche Dealer offensichtlich auch zu den Vorwürfen schweigt, sollte das Verfahren nach meiner Meinung eingestellt werden. Ob die Staatsanwaltschaft dieser Anregung folgt? Ich bin gespannt.
Der in der Türkei inhaftierte 17-jährige Deutsche Marco W. hat seine Darstellung des „Flirts“ mit einer 13-jährigen Britin drastisch geändert. stern.de zitiert ihn so:
In einem Zimmer habe er das Mädchen umarmt. „Sie hat mich geküsst, angefasst, da bin ich zu früh gekommen“, sagte Marco W. Sie habe ihm die Unterhose ausgezogen. Die Vagina des Mädchens habe er nicht berührt. Allerdings meint der Marco W.: „Wenn ich nicht gekommen wäre, hätte ich mit ihr geschlafen. Sie wollte das auch.“
Was die äußeren Umstände angeht, hat sich Marco W. damit des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dabei hilft ihm auch nicht, dass er behauptet, das Mädchen habe ihn angefasst, er sie aber nicht. Denn § 176 Absatz 1 Strafgesetzbuch lässt es genügen, wenn der Täter sexuelle Handlungen des Kindes an sich duldet.
Marco W. könnte also nur retten, dass er tatsächlich davon ausging, das Mädchen sei 15 Jahre alt. Das müsste ihm aber auch ein deutsches Gericht erst einmal glauben.
Völlig unverständlich ist für mich vor diesem Hintergrund die Stellungnahme des Justizministeriums:
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums könnte der Schüler im Falle einer Verurteilung seine Strafe nicht in Deutschland absitzen. Nach deutschem Recht seien die Vorwürfe, soweit sie bislang bekannt seien, nicht strafbar, erklärte eine Ministeriumssprecherin.
Ob Marco W. vorsätzlich handelte oder nicht, müsste sorgfältig geprüft werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, was der junge Mann sagt. Sondern auch, wie die äußeren Umstände waren. Zum Beispiel, wie alt das Kind wirkte, wie es sich verhalten hat, was mit ihm und seinen Begleitern gesprochen wurde etc. Es ist nicht so selten, dass die Entscheidung hierüber dem Richter vorbehalten bleibt. An anderer Stelle habe ich auch schon darauf hingewiesen, dass Richter regelmäßig sehr skeptisch sind, wenn Beschuldigte die Alterskarte ziehen.
Übrigens müsste die deutsche Staatsanwaltschaft an sich schon jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen Marco W. einleiten. Da der junge Mann Deutscher ist, ist ein von ihm möglicherweise im Ausland begangener Kindesmissbrauch auch in Deutschland strafbar (§ 5 Ziff. 8 b Strafgesetzbuch). Marco W. kann – und muss möglicherweise sogar – wegen der Sache in Deutschland angeklagt und verurteilt werden. Wenn er der Tat hinreichend verdächtig ist.
Maßstab ist für die deutschen Behörden einzig und allein das deutsche Strafrecht. Das heißt, es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Tat im anderen Land tatsächlich strafbar ist. Sinn der Regelung ist, pädophile Sextouristen auch dann in Deutschland verfolgen zu können, selbst wenn ihr Verhalten im Zielland nicht oder nicht sonderlich schwer bestraft wird.
Innenminister Wolfgang Schäuble:
Fragt sich nur, was das dann noch für ein Leben ist.
Die Millionen-Dollar-Klage eines amerikanischen Juristen wegen einer verlorenen Hose ist abgewiesen worden. Der zuständige Richter entschied, dass der Kläger nicht beweisen konnte, von der Reinigung die falsche Hose zurückerhalten zu haben, heißt es in diesem Bericht.
Zuletzt hatte der vermeintlich Geschädigte seine Forderung auf bis zu 54 Millionen US-Dollar vorrangig damit begründet, die Inhaber der Reinigung hätten ihre eigene Zusage „Satisfaction Guaranteed“ verletzt, die durch ein Schild im Schaufenster gemacht worden sei.
Feststellen, dass das, was der Mandat aus dem Vertrag liest, nicht drin steht. Weiter feststellen, dass der Gegner den Vertrag ebenso falsch versteht wie der Mandant. Den Mandanten überzeugen, das Vergleichsangebot des Gegners (2/3 der geforderten Summe) sofort anzunehmen – bevor der auch einen Anwalt fragt.
Während andere Backups machen, setzt die Bundeswehr „Datensicherungsroboter“ ein. Jetzt sind riesige Mengen wichtiger Informationen futsch, berichten Spiegel online und tagesschau.de.
Bis zu ein Jahr Haft droht einem 16-Jährigen aus Bornheim-Waldorf, weil er sein Mofa frisiert hatte. Passanten hatten den deutlich zu schnell fahrenden Jugendlichen gesehen und die Polizei informiert.
Die Beamten sahen auf den ersten Blick technische Veränderungen. Bei der gründlichen Überprüfung stellte sich heraus: Das Motorfahrrad war so frisiert, dass es 115 km/h erreichen konnte, statt erlaubter 25. Damit hatte der 16-jährige Eigentümer ein Fahrzeug gefahren, das gar nicht zugelassen war. Und: Für das er gar keine Fahrerlaubnis hatte.
Die Polizei warnt: Die Bremsen, Rahmen, Reifen und andere Fahrzeugteile sind nicht für das Fahren mit hohen Geschwindigkeiten ausgelegt. Ein Mofa ist damit nicht mehr verkehrssicher. Schon geringe technische Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. (pbd)
Früher im law blog: Mofafahnder rüsten auf
Die Zeiten, in denen man sich im Schreibwarenladen Vordrucke für Mahnbescheidsanträge holen musste, sind übrigens vorbei. Beim Online-Mahnverfahren gibt es die Möglichkeit, den Antrag auf weißes Papier zu drucken.
Die Daten werden in einen Barcode übertragen. Verschickt werden muss der Antrag aber nach wie vor per Post. Aber schon mal nicht schlecht für Gelegenheitsanwender.
Ein richtiger Online-Mahnantrag ist nur mit elektronischer Signatur und zusätzlicher Justizsoftware möglich.