Die Hilton muss ins Staats-Hotel

Das kommt davon, wenn man keinen guten Anwalt hat:

Für 45 Tage muss Partygirl Paris Hilton ins Gefängnis. Das hat ein Gericht in Los Angeles entschieden. Die 26-Jährige war ohne Führerschein durch die Stadt gefahren.

Mehr bei Spiegel-Online.
Hätte Udo Vetter das verhindern können? Jedenfalls hätte er seiner Mandantin bestimmt gesagt, dass sie unbedingt pünktlich zur Gerichtsverhandlung erscheinen soll.

Apropos erscheinen: An diesem Wochenende wird Udo Vetter aus dem Urlaub zurückerwartet. Willkommen zu Hause!

Die Urlaubsvertretung ist damit für mich vorbei. Vielen Dank an alle Lawblog-Leser, die mir mit ihren fachkundigen, humorvollen, aufmunternden und manchmal auch bissigen Kommentaren viel Freude gemacht haben.
Noch ein sonniges Wochenende. AK

Überraschungsgast-Content

Nun ist es ja so. Seit Udo im Urlaub ist, grübele ich über der Frage, welchen Content (exklusiv, lustig, anregend) ich dem Lawblog liefern könnte. Lustige Geschichten aus dem eigenen Leben? Krieg ich mangels Zeitmangel ja nicht mal für mein eigenes Blog hin. Interessante Links, also die, die ich interessant finde? Schienen beim letzten Mal ja nicht so wirklich anzukommen. Lustige Meta-Kommentar-Postings? Fand wohl nur ich richtig witzig.
Lustige Videos? Ja, lustige Videos. Die fanden wir schon alle lustig, damals. Das hatte was von Gemeinschaftsgefühl. Ich und die Lawblog-Leser, die Lawblog-Leser und ich. Also muss eigentlich ein Video her. Damit wir das noch einmal fühlen können.

Tja, und dann habe ich dies hier gefunden. In Erinnerung an diesen einzigartigen Moment, als wir alle gemeinsam über „Tickle me Elmo“ gelacht haben: Der Tickle-Me-Elmo-Overkill:

(Übrigens, ich kenn jemanden, die bloggt übrigens auch, die kann Elmo verdammt gut nachmachen und hat dabei sogar rote Haare!)

So.

(Autor: FB)

14.000 Euro Handy-Kosten

Das Landgericht Augsburg hat in einem Steit um rund 14.000 Euro Handy-Kosten der klagenden Mobilfunkbetreiberin eine deutliche Abfuhr erteilt. Der Betreiber müsse darlegen und beweisen, dass Verbindungen hergestellt wurden, in diesem Fall vor allem zu Mehrwertdiensten. Das müsse außerdem willentlich geschehen sein, denn das Risiko von ungewollten Verbindungen sei nicht Sache des Kunden (Az: 3 O 678/06, nicht rechtskräftig). Urteilsauszug:

Hätte sich die Klägerin die Mühe gemacht, die in den Verbindungsübersichten aufgeführten Verbindungen auszuwerten, wäre ihr aufgefallen, dass an verschiedenen Tagen praktisch ununterbrochene mehrstündige Telefongespräche mit ein und demselben Anbieter geführt sein sollen, wobei angesichts der Dauer dieser Gespräche und der regelmäßig nach einer automatischen Trennung zeitlich unmittelbar sofort anschießender Wiedereinwahl der Beweis des ersten Anscheins für den Beklagten spricht, dass er diese Verbindungen nicht willentlich und händisch hergestellt haben kann.

Die Pressemitteilung, das Urteil im Volltext.

Diskussion über gedealte Urteile

Pressemitteilung des Deutschen Richterbundes Nordrhein-Westfalen:

Absprachen in Strafverfahren („Deals“) stoßen in der Bevölkerung, aber auch in Fachkreisen immer wieder auf Unverständnis und Kritik, so zuletzt im Verfahren gegen Herrn Hartz. Die hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, mit denen die Rechtsstaatlichkeit des einzelnen Strafverfahrens trotz eines „Deals“ gesichert werden soll, sollen nun – verändert – in Gesetzesform gekleidet werden.

Dies hat der Deutsche Richterbund – NRW – zum Anlaß genommen, um am 10.05.2007 auf seiner Landesvertreterversammlung in Bad Lippspringe eine öffentliche Podiumsdiskussion durchzuführen. Teilnehmen werden neben Herrn Prof. Dr. Egon Müller (Verteidiger von Herrn Hartz) auch Herr Generalstaatsanwalt Rex (Schleswig – Holstein) und Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Nüsse, der seit vielen Jahren beim Landgericht Dortmund eine Strafkammer leitet.

Im Kern geht es dabei um die Frage, inwiefern heute und in Zukunft Strafgerichte noch in der Lage sein werden, die Wahrheit auch in komplexeren Verfahren aufzuklären und hierüber in einem gerechten Urteil zu entscheiden. Diese Problematik geht nicht nur Juristen an. Vielmehr ist der Rechtsstaat in seinem Kernbestand betroffen.

Der Deutsche Richterbund – NRW – wird daher öffentlich – nicht nur mit Fachleuten – darüber diskutieren, warum überhaupt Absprachen in Strafverfahren getroffen werden, welche Gefahren dies mit sich bringt und welche Vorteile zu welchem Preis damit erreicht werden können.

Der Deutsche Richterbund – NRW – gibt jedem Bürger die Gelegenheit, seine Meinung zu diesem Thema einzubringen: Auf seiner Homepage (www.drb-nrw.de) hat er hierfür ein Diskussionsforum zu Absprachen in Strafverfahren eingerichtet, das jedem Bürger offen steht. Die dort eingestellten Beiträge werden ausgewertet und in der Podiumsdiskussion am 10.05.2007 berücksichtigt.

GPS-Spionage wegen Scheinehe-Verdacht

Um eine Scheinehe nachzuweisen, hat ein Detektiv im Auftrag der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg einen GPS-Peilsender am Auto einer Verdächtigen montiert und eine neuntätige Bewegungsüberwachung gestartet. Außerdem wurden verdeckt Videos gedreht.

Am Ende sah sich die Ausländerbehörde zwar in ihren Verdacht bestätigt, dass es sich um eine Scheinehe handelte. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Ausweisung der Frau aber erst mal gestoppt. Für die Prüfung, ob ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, dürften nur gesetzlich zugelassene Informationsquellen genutzt werden (Az: 3 Bs 396/05).
In der Pressemitteilung heißt es weiter:

Die Erkenntnisse, die die Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangt habe, dürften grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.

Dank an den GPS-Fachmann Timo Thalmann, der in seinem Blog Geografitti über den Fall berichtet und mich darauf aufmerksam gemacht hat.

Haftungsfalle Betriebsrente (Gastbeitrag Dr. Johannes Fiala)

Versicherungsthemen haben meist ziemlich viel mit Recht zu tun. Wie viel, zeigt das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichtes München zu Verlusten bei Betriebsrenten (4 Sa 1152/06, Revision zugelassen).
Ich habe das m.E. für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber bedeutsame Urteil hier in der vergangenen Woche kurz vorgestellt. Sollte es in der Revision bestätigt werden, wären die finanziellen Folgen kaum absehbar.
Heute schreibt dazu in einem Gastbeitrag Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, dessen Kanzlei in München die Klägerin (Arbeitnehmerin) vertreten hat.

Durch betriebliche Altersvorsorge doppelte Lohnkosten?

Der Fall: Arbeitnehmer verliert rund 90% seiner betrieblichen Altersversorgung
Anna M. (Name geändert) hatte ihren Arbeitgeber gebeten, für Sie einen Teil Ihres Gehaltes in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen (Entgeltumwandlung). Nachdem 6.230 Euro binnen dreier Jahre in ein „betriebliches Versorgungswerk“ vom Arbeitgeber überwiesen waren endete das Arbeitsverhältnis. Das betriebliche Versorgungswerk teilte mit, dass 639 Euro von „ihrem umgewandelten Gehalt“ noch da waren – der Rest war für Kosten (z.B. Provisionen) verbraucht.

Vor dem Landesarbeitsgericht München wurde der Arbeitgeber verurteilt, der Mitarbeiterin die fehlenden 90% (abermals) als Lohn zu bezahlen. Für den Arbeitgeber wird diese „Erfahrung mit dem Finanzvertrieb“ jedoch durch Abgaben noch teurer werden, denn es fällt noch Sozialversicherung an, die nach drei Monaten dem Mitarbeiter nicht mehr rückwirkend belastet werden kann.

Der Arbeitgeber sah 20%-Abgabenvorteil bei der betrieblichen Vorsorge – über das Risiko 120% und mehr am Ende per Saldo „drauf zu zahlen“ war er nicht beraten worden.

Allgegenwärtige Zillmerung: Verfassungswidrige Kostenbelastung

Bei der Kapitallebensversicherung bekommt der Vermittler eine Provision als Teil der Abschlußkosten. Der Versicherungsmathematiker August Zillmer führte im vorletzten Jahrhundert eine Methode ein, wonach mit den Prämien der ersten Jahre erst mal diese Abschlußkosten vom Kunden über die Prämien bezahlt werden mussten. Daher war der sogenannte Wert in den ersten Jahren „null“ – und dies ist nicht nur „eine Anlegerschädigung“ (Prof. Dr. Michael Adams, Univ. Köln) sondern schlicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 1317/96).

Neues Urteil: Arbeitgeber in der Haftungsfalle

Die neue Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106) betrifft jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse). Sind nicht zu jedem Zeitpunkt in etwa die Summe der einbezahlten Beiträge vorhanden, steht der Arbeitgeber in der Ausfallhaftung bei Entgeltumwandlung. Die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und dem Träger der betrieblichen Altersversorgung sind schlicht unwirksam – daher kommt eine doppelte Rückabwicklung in Frage.

Arbeitsrecht schlägt Versicherungsrecht

Im Versicherungsvertrag kann legal gut die Hälfte der Beiträge für Abschlußkosten in den ersten Jahren kalkuliert sein – nach dem Arbeitsrecht ist dies wegen der verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und dem Gebot der Wertgleichheit unmöglich. Die Arbeitgeberhaftung kann nicht durch „Mitarbeiter-Aufklärung“ beseitigt werden.

Mitarbeiter können, spätestens wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden, den Arbeitgeber auf Zahlung einer fehlenden Wert-Differenz verklagen. Betriebsräte können einen Wirtschaftsausschuß zur Sanierung bestellen. Auch Tarifverträge enthalten insoweit nichtige Vorschriften. Klarheit bringt dem Arbeitgeber, ob er zu den wohl über 90% Betroffenen gehört, oft nur das Gespräch mit einem unabhängigen Aktuar.

Gründe für zeitnahe Sanierung

Bei der Entgeltumwandlung kommt dem Arbeitgeber die Rolle eines „uneigennützigen Treuhänders“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1992) zu, also die Pflicht, sich im Interesse der Mitarbeiter ein günstiges Angebot auszusuchen. Die im Zeitablauf wachsende Arbeitgeberhaftung kann eine Bilanzberichtigung nahelegen.

Manches Versorgungswerk scheute nicht davor zurück, durch Hausjuristen die Arbeitgeber mit Unwahrheiten zu beruhigen: Arbeitgebern wird die oft negative Rendite nebst Haftungsfolgen gerade in den ersten 10-20 Jahren von den allermeisten Versorgungswerken verschwiegen: Haftungsansprüche der Mitarbeiter verjähren nach 30 Jahren. Arbeitgeber haben ab Kenntnis oft nur 3 Jahre Zeit, ihr Geld komplett zurück zu holen.

Ergänzende Infos mit Tipps für Arbeitnehmer gibt es bei der Stiftung Warentest.

Noch ein Video?

So, rund eine Woche mit Urlaubsvertretung für Udo Vetter ist hier rum.
Zwischenfazit: Versicherungsthemen sind im Lawblog wenig gefragt, jedenfalls wenig kommentiert. Videos wiederum sind heftig umstritten, aber immerhin kommen viele Kommentare. Gestaunt habe ich dabei über das Musik-Fachwissen der Lawblog-Leser.
Ehrlich, es juckt mich in den Fingern, morgen früh noch ein Video zu bringen. So einen echten Ohrwurm aus Spanien, der für die ganze Woche auf gute Laune einstimmt. Soll ich? Die Alternative wäre ein Versicherungsthema.

Jura-Studenten erforscht

Die Juristen, so heißt es mitunter, sind ein komisches Volk.
Reden in Rätseln und tragen in der Öffentlichkeit schwarze Kutten, die offenbar die eine oder ander Problemzone verdecken sollen. Die Gründe dafür sind möglicherweise schon in der Ausbildungszeit zu suchen. Jedenfalls hat eine Studie ergeben:

Jurastudenten haben die größte Alkoholneigung bei geringster körperlicher Betätigung.

Mehr:
http://www.welt.de/wissenschaft/article837672/Jurastudenten_trinken_am_meisten.html

Ombudsmann für NRW-Strafvollzug: Urlaub nach Amtsantritt

Anfang voriger Woche ist von Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) der neue Ombudsmann für den nordrhein-westfälischen Strafvollzug feierlich vorgestellt worden – doch niemand weiss, wo er ist.
Obwohl der pensionierte Amtsgerichtsdirektor Rolf Söhnchen am 16. April, so die Ministerin wörtlich, „mit sofortiger Wirkung“ sein Amt übernommen hat, ist der 65-jährige erst einmal in den Urlaub abgetaucht. Von seinen fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wuppertal, die die Ministerin ein „kleines, aber schlagkräftiges Team“ nennt, war weder am Dienstag noch vorgestern jemand erreichbar.
In der Telefonzentrale an seinem Dienstsitz, im Landesjustizvollzugsamt Wuppertal, hieß es: „Herr Söhnchen ist definitiv nicht im Hause“. Die Geschäftszeiten seines Büros seien nicht bekannt, weil „das alles eigenständig ist“. Tatsächlich aber untersteht das Team dem Staatssekretär des Justizministeriums „in enger Abstimmung mit dem Ombudsmann“, so steht es in der Verfügung „4400 – IV. 396“ der Ministerin.
Staatssekretär Jan Söffing (FDP) reagierte verblüfft: „Es sollte sichergestellt sein, dass immer jemand erreichbar ist“. Eine Staatsanwältin, eine Strafverfolgerin also, vertrete normalerweise den Ombudsmann. Der sei – „vertraglich geregelt“ – im Urlaub. Denn Söhnchen habe, kurz nach seiner Pensionierung eine „Verschnaufpause“ gebraucht. Das hatte der Ombudsmann bei seiner Vorstellung allerdings nicht nur verschwiegen, sondern völlig anders in der Landespressekonferenz vorgetragen: „Eigentlich sollte ich jetzt mit dem Schlauchboot an der Ostsee sein“, sagte Söhnchen. Und fügte stolz hinzu: „Aber jetzt habe ich ja ein neues Amt!“ (pbd)

Verluste bei Betriebsrente – Arbeitgeber haftet

Dieser Link
http://www.arbg.bayern.de/lagm/Volltext/4Sa1152-06.htm

dürfte in den nächsten Tagen höchste Popularität erhalten, und zwar insbesondere bei Arbeitgebern, Versicherern und Vermittlern.

Dieser Link führt zum Volltext des aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichtes München mit dem Aktenzeichen 4 Sa 1152/06 (Revision zugelassen).

Um es mal vereinfacht zusammenzufassen:

Für zahlreiche Betriebe könnten die in den vergangenen Jahren massenhaft abgeschlossenen Betriebsrenten zur Zeitbombe werden. Denn der Arbeitgeber muss laut diesem Urteil dafür gerade stehen, wenn Arbeitnehmer wegen der üblichen Provisions-Verrechungspraxis Verluste erleiden. Im konkreten Fall muss der Arbeitgeber rund 6.000 Euro nachzahlen.

Mit vielen Betriebsrenten per Entgeltumwandlung ist es wie bislang mit privaten Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Die gesamten Abschlusskosten, resultierend vor allem aus den Provisionen, werden dem Vertragskonto gleich zu Beginn belastet. Die ersten Jahre zahlt der Kunde mit seinen Prämien praktisch nur für den Abschluss. Steigt er nach ein paar Jahren aus, ist ein Grossteil des Geldes weg. „Zillmerung“ nennt man das.

So war das in diesem Fall auch: Die Arbeitnehmerin hatte insgesamt per Entgeltumwandlung 6230 Euro eingezahlt – und sollte nur 639 Euro zurückbekommen. Das Landgericht München betrachtet die gesamte Entgeltumwandlung als unwirksam, weil sie gegen eine zentrale Vorschrift des Betriebsrentengesetzes verstoße. Urteilsauszug:

Nach dieser gesetzlichen Regelung muss bereits eine im Wege der Gehaltsumwandlung begründete Versorgungsanwartschaft dem umgewandelten Arbeitsentgelt objektiv wertgleich – also der Wert der Versorgungszusage und das eingesetzte Arbeitsentgelt (hier 178,– € (brutto) monatlich) gleich„wertig“ – sein. Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich – jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden, Zeitraum wie hier, was deshalb offen bleiben kann – nicht.

Das Landesarbeitsgericht München hält es also offenbar für notwendig, dass die Abschlusskosten auf mindestens 10 Jahre verteilt werden. Das würde die Verluste bei einem vorzeitigen Ausstieg erheblich lindern. Sorgt der Arbeitgeber dafür nicht, muss er nachzahlen.

Ein vergleichbares Urteil gab es nach meiner Kenntnis bislang nur vom Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 19 Ca 3152/04, rechtskräftig).

Die Chancen für den Betrieb in der Revision dürften mau sein, denn der Vorsitzende Richter des für Betriebsrenten zuständigen dritten Senats beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat bereits vor gut einem Jahr das Thema ähnlich gesehen wie jetzt das Landesarbeitsgericht München. (vgl. Finblog vom 13. Juli 2006).

Justizstreit um Babyklappe wird schärfer

Der interne Streit der Justiz in Wuppertal um die Strafbarkeit des Projekts „Babyklappe“ dort hat sich verschärft. Die Staatsanwaltschaft hat in einem Schriftsatz den Amtsrichter heftig angegriffen, der den Strafverfolgern einen Beschluss zur Durchsuchung beim Jugendamt verweigert hatte. Von dem will, wie berichtet, die Staatsanwaltschaft die Personalien einer Mutter, die ihr Kind in die Babyklappe gelegt und sich damit strafbar gemacht hatte.
In ihrer Attacke bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Richters in „vielfacher Hinsicht“ als „rechtswidrig“ und hebt sogar heraus, er könne sich selbst wegen einer Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben. Schließlich habe er einen Anfangsverdacht gegen die Mutter wegen Personenstandsfälschung und Unterhaltsentzug „ausdrücklich bejaht“, dann aber „die gesetzlich gebotene und zulässige Durchsuchungsanordnung“ mit „diffusen Begründungen“ abgelehnt. Die Abwägung der Rechtsgüter sei „schief“.
Der Amtsrichter hatte in seiner Entscheidung vorweg genommen, die Schuld der Mutter könne gering sein – eine Durchsuchung beim Jugendamt nach ihren Personalien sei deswegen unverhältnismäßig. Das sei, so kontert die Staatsanwaltschaft gereizt, eine unzulässige „vorweggenommene Beweiswürdigung“. Außerdem nehme der Richter die Babyklappe einseitig in Schutz, übersehe aber schlicht das Recht des Kindes „auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung“. Über die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft soll die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal entscheiden. (pbd)

„Online-Durchsuchungen längst Usus“

Golem.de berichtet:

Auf Antrag der FDP hat die Bundesregierung in einer Sitzung des Innenausschusses zugegeben, dass Online-Durchsuchungen von Computern durch Nachrichtendienste des Bundes bereits seit 2005 auf der Rechtsgrundlage einer „Dienstvorschrift“ vom ehemaligen Innenminister Otto Schily (SPD) stattfinden würden. Die Bundestagsfraktionen von FDP und Grünen reagierte mit scharfer Kritik und wirft den Verantwortlichen eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor.

Mehr:
http://www.golem.de/0704/51904.html

Frist bei Amazon-Gutscheinen ungültig

Geschenk-Gutscheine von Amazon Deutschland sind bislang nach einem Jahr verfallen. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das Landgericht München I für unwirksam erklärt (Az: 12 O 22084/06, noch nicht rechtskräftig). Der Grund: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt mindestens drei Jahre (§ 195 BGB). Eine derart erhebliche Abweichung durch die AGB sei unangemessen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichtes:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.

Mit diesem Urteil entspricht das Landgericht München I der Rechtsprechung zu sonstigen Geschenk-Gutscheinen, die etwa zu Weihnachten verschenkt werden.