Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte

Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az: 7 O 3950/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Im Februar 2007 hatte ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme „Das Beste“ von „Silbermond“ aus dem Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.

Das Gericht verneinte zunächst unter Hinweis auf § 10 TDG (§ 9 TMG) einen Vorsatz des Usenet-Providers wegen der Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn dieser mittelbar über die erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Newsservers von den Rechtsverletzungen profitieren würde. Auch eine Haftung des Providers als Störer wurde vom Gericht abgelehnt.

Dazu das Gericht im Urteil:

Der Antragsgegnerin ist es nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen bzw. ihren Usenetserver ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären […] Vorliegend würde selbst die Schließung des Usenetservers der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Musikdatei für immer aus dem Usenet verschwindet. Sie wäre vielmehr weiterhin über andere Usenetserver abrufbar.

Rechtsanwalt Sascha Kremer, der United Newsserver in diesem Rechtsstreit vertritt, hofft darauf, dass die Entscheidung auch in der absehbaren Berufungsinstanz Bestand haben wird:

Das Gericht hat sich intensiv mit Usenet-Providing auseinandergesetzt. Dabei hat es die sich aus dem TDG (jetzt: TMG) ergebenden Privilegierungen für den Provider bei der Reichweite der Störerhaftung angemessenen berücksichtigt und klargestellt, dass von Providern nichts Unmögliches verlangt werden darf.

Erleichtert ist auch Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer NGS GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:

Eine Filterung der vielen hundert Terrabyte an Daten, die täglich weltweit durch das Usenet gehen, ist wirtschaft und technisch unmöglich. Wir als Provider versuchen alles, um unsere Newsserver von Rechtsverletzungen freizuhalten. Mit dem sog. ‚Notice & Take Down‘ Verfahren gibt es ein etabliertes Instrument, mit dem jede Nachricht umgehend weltweit aus dem Usenet entfernt werden kann. Leider machen die Rechteinhaber von diesem wirkungsvollen System keinen Gebrauch.

Noch im Februar hatte das LG Hamburg (Az: 308 O 32/07) einem anderen Usenet-Provider auf Antrag der GEMA untersagen lassen, bestimmte Aufnahmen u.a. von Tokyo Hotel und den Sportfreunden Stiller über das Usenet öffentlich zugänglich zu machen. Dabei war insbesondere die aggressive Werbung für das Usenet als der „besseren Tauschbörse“ ausschlaggebend für diese Entscheidung. Eine derartige Werbung konnte das LG München I bei United Newsserver aber gerade nicht feststellen.

Pressemitteilung

Keine Zierde des Berufsstands

„Herr Tank ist gewiss keine Zierde für unseren Berufsstand.“ Meint der Vorsitzende des Osnabrücker Anwaltsvereins, Karl-Wilhelm Höcker. Höcker zeigt „keinerlei Verständnis“ für das Verhalten des Inkasso-Anwalts Olaf Tank. Tank vertritt die Gebrüder Schmidtlein, welche mit zweifelhaften Internetabos ihr Geld verdienen.

Höcker empfiehlt Betroffenen, die die Zahlungsaufforderungen der Kanzlei Tank erhalten haben, Anzeige zu erstatten. Es muss nach seiner Auffassung dem Juristen Tank klar sein, dass die Schmidtleins in betrügerischer Absicht handelten. Und ein Rechtsanwalt, der seine Mandanten beim Betrug unterstütze, mache sich der Beihilfe schuldig.

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung

Nachtrag: Der Vorsitzende des Osnabrücker Anwaltsvereins hat inzwischen gegenüber RA Tank eine Unterlassungserklärung wegen seiner Äußerungen abgegeben.

Hallo, rechtloses Objekt

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble möchte nun sogar die Unschuldsvermutung außer Kraft setzen. Dem Stern erklärte er:

Die Unschuldsvermutung heißt im Kern, dass wir lieber zehn Schuldige nicht bestrafen als einen Unschuldigen zu bestrafen. Der Grundsatz kann nicht für die Gefahrenabwehr gelten. Wäre es richtig zu sagen: Lieber lasse ich zehn Anschläge passieren, als dass ich jemanden, der vielleicht keinen Anschlag begehen will, daran zu hindern versuche. Nach meiner Auffassung wäre das falsch.

Schäuble lässt also demnächst Menschen wegsperren oder sogar per finalem Rettungsschuss behandeln, obwohl sie keinen Anschlag begehen wollen? Nur, weil jemand ohne ausreichenden Verdacht (und damit irrigerweise) mutmaßt, der Betreffende sei irgendwie gefährlich?

Damit rechtfertigt der amtierende Innenminister Justizwillkür. Er redet dem Totalitarismus das Wort. Er macht den (unschuldigen) Bürger wissentlich zum rechtlosen Objekt, mit dem der Staat nach Belieben verfahren kann. Das ist der Abschied von der Menschenwürde, wie wir sie kennen. Und bisher das Ungeheuerlichste überhaupt, was in der Debatte über Schäubles Lippen gekommen ist.

Wenn das der Preis ist, den der Staat für seine angebliche Rundum-Verpflichtung zu zahlen bereit ist, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, bleibt in letzter Konsequenz nur die Schutzhaft. Und zwar für jeden, der sich in diesem einstmal freiheitlichen Land aufhält oder dumm genug ist, es freiwillig zu betreten.

Natürlich werden aber zunächst nur die weggesperrt, gegen die man nichts in der Hand hat, aber die man für potenzielle Täter hält. Oder deren Nase jemandem nicht passt. Wenn ich als Bürger bislang gedacht hätte, mich geht der Sicherheitswahn des Innenministers nichts an und ich könne ja ohnehin nur davon profitieren, würde ich jetzt umdenken. Denn letztlich kann sich in einem Staat, der ohne Tatverdacht zugreift, niemand mehr sicher sein, ob er nicht zur falschen Zeit am falschen Ort war und ins Raster geraten ist.

Die Unschuldsvermutung steht übrigens in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Abweichungen sind nur zulässig, wenn durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand nichts Geringeres bedroht ist als „das Leben der Nation“.

SZ zum Thema: Drei Fragen an Heribert Prantl

Im Gegenzug

„Hallo Herr Vetter, wir von TOMORROW sind große Fans Ihres Blogs und haben uns daher erlaubt, Ihnen im Gegenzug ein Freiabo unserer Zeitschrift einzurichten.“

Freut mich. Meine Mandanten wahrscheinlich auch. Wenn sie mal warten müssen.

Drängeln: Hohes Risiko auch in der Stadt

Drängeln kann auch im Stadtverkehr Nötigung sein. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Beschwerde eines Mannes, der bei 40 bis 50 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaft zu dicht auffuhr, Hupe und Lichthupe betätigte.

Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht, dass wegen der niedrigeren Geschwindigkeit sehr sorgfältig geprüft werden müsse, ob tatsächlich Gewalt im Sinne körperlich empfindbaren Zwanges ausgeübt werde.

Näheres bei beck-aktuell.

NRW: Erster Ombudsmann für Strafvollzug

Der bundesweit erste Ombudsmann für den Strafvollzug heisst Rolf Söhnchen. Bei dem gerade pensionierten Richter aus Remscheid können und sollen sich künftig alle 18 000 Gefangenen in Nordrhein-Westfalen über Zustände beschweren, die ihnen nicht passen. Aber auch die 8 000 Frauen und Männer des Gefängnispersonals dürfen sich direkt an den neuen Ombudsmann wenden.

Der 65-Jährige hat sein Büro mit fünf Mitarbeitern in Wuppertal und ist dem Justizministerium unterstellt, das die Einrichtung in diesem Jahr mit 186 900 Euro finanziert. Söhnchen bietet vertrauliche Sprechstunden in den 37 Gefängnissen des Landes an, die er auch ungemeldet besuchen und kontrollieren will.

Bei seiner Arbeit steht das Schlichten im Vordergrund. Er hat allerdings die Möglichkeit, von Vollzugsbehörden Auskünfte innerhalb einer Frist zu fordern. „Nur wenn Sie mir das eine oder andere Mal Schwierigkeiten bereiten, dann werden Sie Ihren Job gut machen“, meinte gestern Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU). Sie ist jederzeit für den Ombudsmann zu sprechen, der ihr jährlich seinen Erfahrungsbericht vorlegt. (pbd)

100 Prozent

Ich erinnere mich gut, wie der Düsseldorfer Kollege, auch ein Fachanwalt für Strafrecht, vor einigen Monaten staunte:

Was, Sie machen auch andere Sachen?

Er habe sich zu 100 Prozent auf Strafverteidigung spezialisiert, und zwar ab Landgericht aufwärts. Etwas anderes komme ihm gar nicht auf den Tisch.

Ich gebe zu, ich war ein wenig neidisch. Das hat sich soeben geändert. Ich habe eine Klageerwiderung gelesen, die der Kollege in einem profanen Mietprozess eingereicht hat.

Überdies halte ich schon jetzt fest, dass es im Mietrecht begnadetere Artisten gibt.

Kurzer Zeitraum

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.695,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr auf 4.430,31 Euro seit dem 23. Juni 2003, auf weitere 11.772,75 Euro seit dem 28. September 2003 sowie auf weitere 3.491,98 Euro seit dem 22. Dezember 2005 zu zahlen.

Wie ich höre, war der Gegner ziemlich entgeistert darüber, dass ihm neben der Hauptforderung 5.640,34 Euro Zinsen vom Konto gepfändet wurden. So viel Geld für so kurze Zeit.

Eins muss man zugeben: Auf der Bank hätte meine Mandantin sicher eine schlechtere Rendite erzielt.

Bitte um Verständnis

Die Agentur für Arbeit korrespondiert mit einem Unternehmer. Es geht um mögliche Erstattungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch III:

Ich bitte um Verständnis, wenn meine Ausführungen für Sie eventuell schwer verständlich bleiben.

Wie wäre es mit einem CC an den Arbeits- und Sozialminister?

Haftstrafe für Schönheitschirurgen

Für die Tatsache, dass bei seiner Operation eine Patientin starb, ist ein 51-jähriger Schönheitschirurg aus Leverkusen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Der 67-jährigen Frau waren auf ihren Wunsch hin rund 3 Kilogramm Fett am Bauch abgesaugt worden. Dabei drangen Bakterien in den Blutkreislauf ein, eine schwere Entzündung der Bauchwand verlief schließlich tödlich. Das Oberlandesgericht Köln (AZ 82 Ss 17/07) bestätigte jetzt dem Arzt sogar, er habe zwar handwerklich sauber gearbeitet – aber die Frau niemals operieren dürfen.

Der Chirurg, so begründete es der 1. Strafsenat, habe die Frau mangelnd über die Folgen der Operation aufgeklärt: Weil deren Absicht, die Fettfalte am Bauch zu beseitigen, gar nicht durch Absaugen möglich war, hätte er der Frau vom Eingriff abraten müssen. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. (pbd)

Unfreie Rücksendung erlaubt

„Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen“, ist eine beliebte Formulierung in Widerrufsbelehrungen. Sie findet sich bei Online-Händlern ebenso wie bei ebay-Verkäufern. Das Oberlandesgericht Hamburg hält die Regelung für unzulässig:

Der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild (…) nicht entspricht.

Der Verkäufer kann die Rückabwicklung des Vertrages also nicht davon abhängig machen, dass der Kunde die Ware ordnungsgemäß frankiert zurücksendet. Das macht auch Sinn, denn beim Widerruf trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Zum Ausnahmefall, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt, Näheres bei RA Dr. Martin Bahr.