Bitte warten Sie – sechs Wochen

Ein Mandant ist Opfer einer Straftat geworden. Sachbeschädigung, vielleicht auch noch Bedrohung und Beleidigung. Der Schaden beträgt rund 2.000 Euro. Es stehen vier Zeugen zur Verfügung. Sie haben den Täter gesehen und könnten ihn wahrscheinlich erkennen. Auch das Nummernschild des Autos, mit dem der Täter unterwegs war, ist bekannt.

Die Polizei hat eine Halterabfrage gemacht und festgestellt, dass das Alter des Halters auf die Täterbeschreibung passt. Weitere Ermittlungen sind aber derzeit nicht möglich, weil der zuständige Polizist ins Krankenhaus muss. Er könne sich erst nach der Behandlung wieder um die Sache kümmern. Also frühestens in sechs Wochen.

Die Frage, ob er keinen Vertreter hat, bügelte der Beamte ab. Mein Mandant könne sich ja gern beschweren. Aber das werde auch nichts helfen. Personalnot. Die Probleme seien doch bekannt.

Ich hoffe nur, dass ich in den nächsten sechs Wochen keine Sachen auf den Tisch bekomme, in denen die Polizei mit Hochdruck Aktenberge gegen schwarzfahrende Schüler, Bei-Rot-Geher, Gelegenheitskiffer und TÜV-Sünder produziert. Sonst müsste ich glatt die Vermutung äußern, dass vielleicht mit der Organisation als solcher was nicht stimmt.

Schilder blau, Fahrer nicht

Bei seiner mühsamen Suche nach einem Parkhaus in der Bochumer Innenstadt hat sich gestern ein Autofahrer intensiv an den blauen Hinweisschildern orientiert – so gründlich, dass er schließlich am Willy-Brandt-Platz direkt in den U-Bahn Abgang „Rathaus-Süd“ hineinfuhr.

Der offenbar nüchterne 45-Jährige aus Gelsenkirchen verletzte niemanden, er rief selber Polizei und Feuerwehr. Die vermied mit einer Seilwinde das weitere Abrutschen des Autos. Der Schaden an den Treppenstufen wird auf rund 10 000 Euro geschätzt. (pbd)

Aktenberge und Tour de France

„Äußerst angespannt“ scheint ein Beitrag zu sein, der auch mitlesende Richter anspricht. In den Kommentaren finden sich zwei Erfahrungsberichte aus dem Richteralltag. Sie liefern interessante Einblicke, die ich hier noch einmal wiedergebe:

Richter 1 („vohnsima“):

… mache bisher als Richter “nur” Zivilsachen (Zivilkammer LG) und keine Strafsachen, aber der Arbeitsdruck ist schon groß. Ich arbeite ca. 11 Stunden/Tag plus einige Stunden am Wochenende plus eine bis zwei Nächte pro Woche (vorher habe ich als Anwalt in einer Großkanzlei gearbeitet, nicht dass jemand denkt, ich wüsste nicht, was da los ist). Man muss täglich Berge von Akten und Schriftsätzen lesen, Entscheidungen von existenzieller Bedeutung treffen, sich mit den wildesten Rechtsgebieten quer durcheinander befassen, vermeintlich souverän die Sitzungen leiten … Ich will nur sagen, dass die Richter keineswegs ein laues Leben führen, sondern genauso unter der Arbeit ächzen wie die anderen Juristen auch. …

Richter 2 („bo“):

Es stimmt, die Arbeitsbelastung für Richter – v.a. für richterliche Berufsanfänger – in erstinstanzlichen Zivilsachen am Landgericht ist ungeheuerlich. Die Pebb§y – Zahlen sind in diesem Bereich ein Witz, v.a., wenn man das Pech hat, in einem Gerichtsbezirk zu arbeiten, in dem es keine Spezialkammern (z.B. für Baurecht, Bankenrecht, Arzthaftungsrecht, HOAI o.ä.) gibt und man sich in jeder Akte in ein neues, kompliziertes Rechtsgebiet einarbeiten muss.

Egal aus welchem Bundesland, ich kenne keinen Kollegen, der mit den vorgesehenen Zahlen auf eine (nur) 42 – Stunden Woche kommen würde. Dazu kommt, dass der Aktenumfang in den letzten Jahren durch die ZPO – Reform stark angewachsen ist, weil in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden dürfen und die Richter auch anwaltlich vertretenen Parteien inzwischen detaillierteste rechtliche Hinweise geben müssen (auf die dann selbstverständlich weitere umfassende Stellungnahmen mit neuem Vortrag folgen). Außerdem scheinen die Verspätungsvorschriften in den Gesetzestexten mancher OLG-Senate einfach nicht zu existieren.

Das ist aber meiner beruflichen Erfahrung nach in anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall.

Schon die Bearbeitung von Zivilsachen beim Amtsgericht lässt sich deutlich besser beherrschen (ausruhen kann man sich da aber auch nicht). Ich habe viel weniger Arbeit mit einem laut Pebb§y mit permanent über 100% belasteten Amtsgerichtsdezernat als mit einem im Schnitt “nur” 90% umfassenden LG-Dezernat gehabt.

Im Strafrecht, noch dazu im Jugendstrafrecht, bestehen dann – zumindest meinen subjektiven Beobachtungen nach – kompett andere Belastungen, Pebb§y hin und Pebb§y her, wobei sich meine Erfahrungen aber nur auf die Amtsgerichte beziehen. Ich hatte ein einziges Mal die Gelegenheit, wegen einer längeren Krankheitsvertretung ein paar Monate ein Strafrichterdezernat zzgl. Betreuung und Nachlass bearbeiten zu dürfen. Da gab es für mich zum ersten mal die Situation, dass ich teilweise am Nachmittag um 15:00 Uhr im Büro saß und nicht mehr wußte, was ich heute noch arbeiten sollte.

Der Jugendrichter unseres – vielleicht aufgrund der ländlichen Lage insoweit entlasteten Amtsgerichts – kam nie vor 9 und war – mit Ausnahme seines Sitzungstages – spätestens um 14:00 Uhr weg (ohne Akten). Der Kaffeeraum war seine zweite Wirkungsstätte, in dem persönliche Kontakte verfestigt und die Mitgliedschaft im Präsidium (für die Geschäftsverteilung zuständig) durch kleine Ränkespiele gesichert wurde.

Seine von ökonomischen Grundüberlegungen getragene Strategie, keine wertvolle Arbeitszeit an das Abfassen rechtsmittelgefährdeter Urteile zu verschwenden, machte ihn auch bei der Anwaltschaft beliebt. Unvergessen bleibt für mich, als ich ihn einmal nach ihm fragte, ob der er Urlaub gehabt habe (ich hatte ihn längere Zeit nicht gesehen, nicht einmal im Kaffeeraum).

Antwort: Nö wieso, es sei doch Tour de France gewesen…

StudiVZ verschickt Beruhigungspillen

StudiVZ schreibt derzeit an User, die den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestimmt haben. Wer jetzt nicht zustimmt, dem wird die Löschung des Accounts für den 2. April 2007 angekündigt.

Warum StudiVZ seine in weiten Teilen unwirksamen Bedingungen durchpauken will, bleibt das Geheimnis der Geschäftsführung.

Die Erklärungsversuche der AGB klingen wie eine Beruhigungspille:

In welchen Fällen wird die Vertragsstrafregelung wirksam? Wen betreffen diese?

Dieser Absatz wurde eingebaut, um künftig zu vermeiden, dass Nutzer versuchen die Seite zu crawlen oder zu hacken. Diese Strafe wird den Normalnutzer in keiner Weise betreffen. Diese Bestimmung ist nur für groben Missbrauch des Datenschutzes geschaffen worden und soll genau für solche Fälle auch zur Anwendung kommen.

Das stimmt nicht. Die Vertragsstrafenregelung erstreckt sich auf eine Vielzahl von Tatbeständen. Diese haben mit hacken und crawlen nichts zu tun. Die Regelung greift, wenn der Nutzer möglicherweise gar kein Student ist oder es war (2.1), er sich doppelt anmeldet (2.2), er persönliche Daten oder Fotos eingibt, die sich nicht auf ihn beziehen oder nicht der Wahrheit entsprechen (2.3), er nicht nur private Zwecke verfolgt (2.4), er durch irgendwelche Angaben Rechte Dritter beeinträchtigt (7.1), er “gesetzeswidrige Inhalte” verbreitet (7.4), er massengruschelt (7.5), er Kontaktdaten anderer (z.B. E-Mail-Adressen) ohne deren Einverständnis weitergibt (7.6), er irgendwelche Waren anpreist (7.7), er durch die Nutzung irgendwie gegen Gesetze verstößt (7.8).

Das alles unter das Stichwort „Datenschutz“ zu packen, ist dreist. Und unehrlich. Gleiches gilt für die Behauptung, die Regelung betreffe nur groben Missbrauch. Die Einschränkung auf groben Missbrauch gibt es in den AGB von StudiVZ nicht. Und für das Versprechen, der „Normalnutzer“ sei nicht betroffen, wird man sich nichts kaufen können – wenn StudiVZ es sich anders überlegt und die Hand aufhält.

Abgesehen von der Verharmlosung der eigenen AGB wundert mich, dass StudiVZ offenbar noch immer keinen fähigen Juristen an die Sache gesetzt zu haben scheint. Anders kann ich mir diesen Absatz in den FAQ nicht erklären:

Sind die AGB, trotz außer Kraftsetzung von TDDSG und TKG gültig?

Die AGB sind schon vor dem 1.3.2007 entwickelt und ausgearbeitet worden.
Das Telemediengesetz (TMG) ist der Zusammenschluss von TDDSG, TDG und MdStV. Da das TMG erst am 01.03.2007 in Kraft getreten ist und die AGB schon vor diesem Datum entwickelt wurden, sind die AGB wirksam.

Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich also nach dem Zeitpunkt, zu dem diese entwickelt worden sind? Ob sich danach Gesetze ändern oder Gerichte bestimmte Klauseln für unwirksam erklären, spielt keine Rolle?

Wünsche noch angenehme Träume.

Textbausteine

Die Staatsanwaltschaften überschütten Gerichte mit Anträgen auf „Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters“. So zumindest mein Eindruck.

Dabei beschränken sich die Anträge meist auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die stereotype Behauptung, es bestehe Grund zur Annahme, dass gegen den Verurteilten erneut wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu ermitteln sein wird. Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte diese Annahme gestützt wird, bleibt fast immer offen.

Ich schreibe mir dann in aussichtsreichen Fällen die Finger wund und begründe eingehend, warum weder die Ausführung der Tat, die Persönlichkeit des Täters oder sonstige Erkenntnisse die DNA-Speicherung rechtfertigen. Leider entscheiden viele Gerichte über die Anträge ebenfalls mit Textbausteinen und einigen marginalen Bemerkungen, die mit dem konkreten Fall zu tun haben und wohl die Begründungspflicht des § 81g Abs. 3 Strafprozessordnung erfüllen sollen.

Manchmal jedoch finden Argumente auch Gehör. Zum Beispiel bei einem Richter am Amtsgericht Düsseldorf. Er verkündete folgenden Beschluss:

Wegen der Persönlichkeit des Verurteilten besteht kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Verfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Nach den Taten, die der Verurteilung … zugrunde liegen, ist der Verurteilte nicht mehr auffällig gewesen. … Vor diesem Hintergrund kann nvon der Annahme i.S.d. § 81g StPO nicht ausgegangen werden.

Das ist zwar auch ein Textbaustein, aber über den beschwere ich mich ausnahmsweise mal nicht.

Internet: Vom ZDF besetzte Zone

ZDF-Intendant Markus Schächter möchte den Sprung ins Internet hinkriegen. Aber nicht allein durch interessante Programme, sondern mit einer gesetzlichen Regelung. Der Mann fordert allen Ernstes, dass die öffentlich-rechtlichen Sender Pflichtplätze auf Portalen erhalten. DWDL.de berichtet:

Neu ist das Konzept der „must found“-Regelung, die Schächter umreißt. Dies bedeutet, dass die Programme von ARD und ZDF auf der Startseite der jeweiligen Plattform angebunden werden sollen. Hinsichtlich der Distributionskosten verlangt Schächter eine gesetzliche Regelung, die den Rundfunkanstalten „faire und marktgerechte Preise“ gewährleistet. Auch in punkto Verschlüsselung soll den öffentlich-rechtlichen Sendern kein Zwang auferlegt werden. Damit die Programme nicht nur verbreitet, sondern auch gesehen werden, soll den Plattformbetreibern auferlegt werden, die Programme auf Kanalplätze zu legen, auf denen sie „intuitiv, leicht und schnell“ gefunden werden können.

Mein Gegenvorschlag zum Internetsozialismus: ARD und ZDF abschaffen, bis auf jeweils einen Infokanal für Radio und TV. Das ist genug Grundversorgung und spart blödsinnige Gesetze. Ach ja, und daneben auch viel Geld.

Bericht in der FAZ

Äußerst angespannt

Nach einer Alkoholfahrt muss meine Mandantin zunächst auf ihren Führerschein verzichten. Das ist klar. Am 8. Dezember 2006 erging ein Strafbefehl. Darin wird eine Sperre von weiteren sieben Monaten verhängt. Das macht dann insgesamt knapp zehn Monate, in denen meine Mandantin nicht fahren darf.

Ob es nicht auch ein bisschen weniger hätte sein dürfen, darüber kann man streiten. Am dafür vorgesehenen Ort. In der Hauptverhandlung. Diese muss auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumt werden. Das sah zunächst auch ganz gut aus. Das Amtsgericht lud für den 6. Februar 2007. Doch dieser Termin wurde abgesagt.

Auf meine jüngste Bitte, die Sache doch jetzt mal zu verhandeln, kam eine Ladung auf den 17. August 2007. Mit dem Hinweis:

Eine frühere Terminierung kommt angesichts äußerst angespannter Terminslage nicht in Betracht.

Damit erspart die zuständige Richterin sich jedenfalls Arbeit. Die Sperre gemäß Strafbefehl läuft zufälligerweise im letzten Julidrittel ab. Ist doch klar, dass meine Mandantin spätestens dann den Einspruch zurücknimmt oder auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt. Denn die Hauptverhandlung über die Dauer der Sperre nützt ihr dann auch nichts mehr.

Wenn die Richterin schlau ist, belegt sie den 17. August gleich doppelt. So kann sie wenigstens ihre angeblich äußerst angespannte Terminslage etwas lindern.

BGH: Kein Freibrief für Forenbetreiber

Der Bundesgerichtshof hat heute darüber geurteilt, wie Forenbetreiber für Meinungsäußerungen der User haften:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.

Das Urteil liegt auf der bekannten Linie. Danach haftet der Forenbetreiber, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat. Eventuelle vorbeugende Kontrollpflichten lassen sich der Pressemitteilung nicht entnehmen; der Entscheidungstext selbst liegt noch nicht vor. Andererseits kann der Forenbetreiber nicht auf den Verfasser des Kommentars verweisen, selbst wenn dieser bekannt ist.

Klingt nach einem Mittelweg, mit dem alle Interessen gewahrt werden könnten.

Ich weiß nicht, wieso der Bundesgerichtshof auf seiner Homepage keine URLs für die einzelnen Dokumente anzeigt. Deshalb die Pressemitteilung im Wortlaut: Weiterlesen

Sachverständige Logik

Der Sachverständige betonte gleich zu Anfang, das Radarfoto sei überdurchschnittlich gut. Wie dumm nur, dass auf dem Bild das Kinngrübchen fehlte, welches beim Herrn auf der „Anklagebank“ so markant ausgeprägt ist.

Aber auch dafür hatte der Sachverständige eine Erklärung: Das Foto sei halt qualitativ nicht so gut, dass das Kinngrübchen unbedingt zu sehen sein müsse. Zu seinem Eingangsstatement, es handele sich um ein außerordentlich gutes Foto, sah er keinen Widerspruch. Auch nicht zu seiner weiteren Bermerkung, gerade die Mundpartie sei auf dem Foto gut und detailliert zu erkennen.

Die Richterin hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Mein Mandant meinte: „Die hätten mich auch verknackt, wenn auf dem Foto Kermit der Frosch zu sehen wäre.“ Das hat er aber erst vor dem Gerichtssaal gesagt.

Arbeits-Los

Einem arbeitslosem Familienvater in Iserlohn ist von der Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) das Arbeitslosengeld II gestrichen worden, weil er bei einer Baumarktkette einen neuen VW Golf „Goal“ im Wert von 17 610 Euro gewonnen hatte.

Das Sozialgericht Dortmund hat gestern diese Entscheidung bestätigt. Das Auto falle nicht unter das geschütze Vermögen, sondern sei „als einmaliges Einkommen anzurechnen“. Der Familienvater bleibt deshalb für zehn Monate ohne Arbeitslosengeld. (pbd)