FRISTLOS ODER ORDENTLICH

Mit einer Mandantin sprach ich gerade über die Arbeitsverträge ihres Unternehmens. Bei einem ist etwas schief gelaufen. Der Vertrag war auf ein Jahr befristet; jetzt sollte die Mitarbeiterin vorher ordentlich gekündigt werden.

Das ist möglich. Aber nur, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag vorbehalten ist (§ 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Steht nichts im Arbeitsvertrag, läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Befristung. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

Dummerweise hat da wohl jemand im Vertrag redigiert. Denn nun stand da:

Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

Eine an sich schon nutzlose Formulierung. Denn das Recht zur fristlosen Kündigung (aus wichtigem Grund) kann sowieso nicht ausgeschlossen werden. Aber in diesem Zusammenhang eine sogar schädliche Formulierung. Da die fristgerechte Kündigung nicht erwähnt wird, behält die Mitarbeiterin ihren Job einige Monate länger.

Bei der Gelegenheit hat die Mandantin dann auch noch einen neuen Vertrag gecheckt. Der ist tatsächlich über einen unserer Schreibtische gelaufen (meiner war es nicht!). Und dabei hat sie festgestellt, dass die Probezeit auf sechs Wochen festgeschrieben war. Das sah natürlich erst einmal nach einem krassen Fehler aus. Und zwar nach einem von uns.

Mittlerweile ist klar, dass der Personalverantwortliche im Unternehmen ausnahmsweise mit sechs Wochen Probezeit einverstanden war. Darauf hatte der neue Mitarbeiter bestanden, fragt nicht warum. Ansonsten wäre er nicht zu der Firma gewechselt.

Nach einigen Telefonaten ist die Welt jetzt wieder in Ordnung. Hoffe ich zumindest.

PLATZ AN DER SONNE

Der Appell des Gerichts war eindringlich. Geständnis gegen mildere Strafe. Aus bestimmten Gründen musste ich das Angebot ablehnen.

Erst auf dem Nachhauseweg fiel mir auf, dass mein Sitzplatz in dem Gerichtssaal nicht besonders günstig ist. Ich sitze mit dem Rücken zur Fensterfront. Und genau dorthin dürfte die Sonne spätestens um die Mittagszeit richtig schön sengen.

Ich richte mich schon mal auf einen heißen Sommer ein.

MAULWURF BEI DER KRIPO ?

Fahndet die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft lieber mit Essener Polizisten? Fakt ist jedenfalls, dass bei Ermittlungen gegen mutmaßliche Anlagebetrüger die an sich zuständigen Düsseldorfer Kommissare übergangen worden ist. Nach einem Bericht der Westdeutschen Zeitung soll die Staatsanwaltschaft fürchten, dass es bei der Düsseldorfer Kripo einen Maulwurf gibt.

KAMERA-HANDYS IM GERICHT

Wenn ich mit Mandanten zu Gerichtsterminen erscheine, erlebe ich es in letzter Zeit immer wieder, dass an der Eingangskontrolle Kamerahandys gegen Quittung einkassiert werden.

Als Anwalt werde ich zwar nicht kontrolliert und darf mein Sony Ericsson K 750i mitnehmen. Ätsch. Andererseits darf ich es dann aber ausgiebig an Mandanten und andere verleihen, die während der Wartezeiten an Telefonentzug leiden.

Somit stellt sich die Frage, ob das Kameraverbot gerechtfertigt ist. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz untersagt Ton- und Filmaufnahmen während der Verhandlung. Das Gesetz verbietet zwar nur Aufnahmen „zum Zwecke der öffentlichen Vorführung“. Es herrscht aber Einigkeit, dass Aufnahmen auch dann untersagt sind, wenn versichert wird, dass sie nicht veröffentlicht werden sollen.

Die zeitliche Grenze bildet aber die Verhandlung. Außerhalb der Verhandlung gibt es kein Verbot, im Gericht Aufnahmen zu machen. Wenn ich das richtig sehe, kann das generelle Verbot von Kamerahandys also nur über das Hausrecht des Gerichtspräsidenten gerechtfertigt werden.

Wie steht es da aber mit der Verhältnismäßigkeit? Kann wirklich jedem Besitzer eines Kamerahandys unterstellt werden, dass er damit verbotene Aufnahmen macht? Gibt es dafür überhaupt Erfahrungswerte? Und wie steht die Missbrauchsgefahr im Verhältnis zum sicherlich unbestrittenen Recht der Prozesspartei, des Zeugen oder des ganz normalen Zuschauers, im Gerichtsflur mobil zu telefonieren?

Es hat sich aber anscheinend noch niemand gewehrt. Eine Entscheidung habe ich jedenfalls auf die Schnelle nicht gefunden.

IN LETZTER SEKUNDE

Manche Mandanten zahlen, wenn es fast zu spät ist. Für ein Asylverfahren in einer anderen nordrhein-westfälischen Stadt, um die 120 Kilometer entfernt, rief der Auftraggeber zum Beispiel vorhin an und erklärte, dass er die Kosten am Samstag bei der Post eingezahlt hat.

Die Verhandlung ist morgen. Ich habe längst einen anderen Termin.

In solchen Fällen hilft nur ein Trick. Auf der Geschäftsstelle des Gerichts anrufen und freundlich anfragen, ob in der Sache davor ein örtlicher Anwalt tätig ist. Der hat dann wahrscheinlich keine Probleme damit, das nächste Verfahren mitzunehmen.

Bingo.

Ins Informationsfax habe ich vorsorglich aufgenommen, dass der eingezahlte Betrag bislang nicht gutgeschrieben ist. Und ich den auf den Kollegen entfallenden Anteil nur weiterleite, wenn er tatsächlich hier eingeht. Den Rest können die Herren ja morgen an Ort und Stelle klären.

INSELLÖSUNG

Heute Mittag habe ich in einer Justizvollzugsanstalt zwei Cola light gezogen. Die Automaten stehen immer in den Warteräumen, damit man beim Besuch des Gefangenen nicht so darben muss. Unter anderem gibt’s auch Snacks, Kaffee und Tabak.

Beim Hinausgehen erstmals den Impuls gehabt, an der Pforte das Flaschenpfand einzufordern.

DRÄNGELN WIRD TEURER

Gestern habe ich ein paar Autobahnkilometer zurückgelegt. Wie mir scheint, hat sich die Verschärfung des Bußgeldkatalogs, am 1. Mai in Kraft getreten, noch nicht herumgesprochen. Vor allem für Drängler wird es teurer. Auch das maximale Fahrverbot von drei Monaten ist drin,wenn man dem Vordermann auf die Nerven geht.

An sich ist die Regelung immer noch liberal. Immerhin gibt es erst ein Bußgeld, wenn der vorgeschriebene Abstand mehr als die Hälfte unterschritten wird.

Einzelheiten hier.

MERKWÜRDIGER RICHTER

Die schreibmaschine berichtet über einen merkwürdigen Verwaltungsrichter. Der lehnte den Terminsverlegungsantrag eines verhinderten Anwalts ab. Dabei erwähnte er, dass er sowieso nicht verstehe, wieso der Prozess geführt werde.

Der Klägeranwalt lehnte den Richter wegen der Äußerung als befangen ab. Der Richter behandelte das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich und verhandelte stur durch.

Wenn er damit mal nicht auf die Nase fällt.

Anscheinend ist der Richter der Meinung, dass auf die berechtigten Interessen von Prozessparteien, die Verhinderung des Anwalt, nur Rücksicht zu nehmen hat, wenn er sich etwas vom Verhandlungstermin verspricht.

Das ist absurd. Es gibt keine Verhandlung zweiter Klasse in weniger aussichtsreichen Fällen. Wenn das Gericht gefrustet ist, weil der Kläger, wie ich vermute, gegen einen Gerichtsbescheid protestiert und damit die mündliche Verhandlung erzwungen hat, ist das noch lange kein Grund, so allergisch auf die Verhinderung des Klägeranwalts zu reagieren.

Dass der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung die Kläger als verbohrt bezeichnet, wirft auch kein sonderlich gutes Licht auf ihn. Möchte mal sehen, wie er sich verhält, wenn man sein Verhalten auf entsprechendem Niveau adjektiviert.

HAFTPRÜFUNG OHNE ANTRAG

Es gibt doch immer noch neue Erfahrungen. Nächste Woche steht meine erste Haftprüfung an, die ich gar nicht beantragt habe. Das Gericht verhandelt von Amts wegen. Konkret geht es darum, einen Haftbefehl in einen einstweiligen Unterbringungsbefehl umzuwandeln. Der Betroffene kann dann aus dem Gefängnis in eine psychiatrische Klinik überstellt werden. Keine Frage, dass er dort besser aufgehoben wäre.

Trotzdem: An sich ist für eine eine Haftprüfung nach § 117 Strafprozessordnung ein Antrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers erforderlich. Von sich aus kann das Gericht Haftprüfung nur in Ausnahmefällen anordnen, zum Beispiel wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat und schon länger als drei Monate in Untersuchungshaft sitzt (Meyer-Goßner, StPO, § 118 Randnummer 23).

Das ist hier nicht der Fall. Jetzt könnte man sagen, das Gericht überschreitet seine Kompetenzen. Aber der Termin ist, wie gesagt, insbesondere im Interesse des Beschuldigten. Notfalls helfe ich also gern aus und erkläre einen Haftprüfungsantrag zu Protokoll. Den Verzicht auf Formen und Fristen gibt es gratis dazu.

LÄCHELN FÜR DIE KAMERAS

In Frankfurt an der Oder begann heute der Prozess um eine Frau, die neun ihrer Kinder dem Tod ausgeliefert haben soll.

In elf Jahren als Anwalt habe ich einiges über das Leben in Gefängnissen gelernt. Über die Hierarchien unter den Gefangenen. Wer King ist. Und wer Underdog. Deshalb habe ich nur eine Frage:

Warum um alles in der Welt lässt die Angeklagte sich im Gerichtssaal fotografieren?

Ich finde keine Antwort.

(Spiegel online)

VERLÄNGERT

Die Firma ish macht es sich einfach. Im Vertragstext, den Herr S. unterschrieben hat, steht zur Kündigungsfrist:

Die Standardvertragslaufzeit beträgt zunächst 3 Monate. … Die Laufzeit verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt wird. Danach ist er jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich kündbar.

Herr W. kündigte. Doch ish möchte, dass er weit länger als einen weiteren Monat zahlt. Nämlich ein gutes Jahr. Nachdem Herrn S. ein Grund hierfür nicht genannt wurde, schreibt mir ish:

Aufgrund unserer Änderung der Besonderen Geschäftsbedingungen digital TV zum 1. November 2005 hat sich die Kündigungsfrist bzw. die Vertragsverlängerung geändert. … Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat … gekündigt wird.

Wann und wie ish gegenüber Herrn S. die Besonderen Geschäftsbedingungen geändert haben will, steht leider nicht in dem Schreiben. Herr S. hat jedenfalls keine Mitteilung erhalten. Zumindest wird ish nachweisen müssen, dass er sie erhalten hat. Machen andere ja auch so. Die GEZ weist zum Beispiel auf ihrer Internetseite abmeldewillige Bürger sogar ausdrücklich darauf hin, dass der Absender im Zweifel beweisen muss, dass seine Kündigung bei der GEZ eingegangen ist. Wenn die sich ganz entspannt zurücklehnen können, dürfen wir das auch.

Selbst wenn die Mitteilung angekommen sein sollte, ist es zweifelhaft, ob sich der Vertrag einseitig so gravierende zum Nachteil des Kunden ändern lässt – sofern der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt. In den Bedingungen verpflichtet ish den Kunden, einer Vertragsänderung zu widersprechen, wenn er nicht einverstanden ist. Ich tippe hier mal auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Folge: Unwirksamkeit der Klausel.

Außerdem sind die Besonderen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt. Die Vertragslaufzeit steht aber bei Herrn S. im Vertragstext selbst. Der ist aber laut Schreiben von ish gar nicht geändert worden.

Ish ist jetzt informiert, dass Herr S. nichts über die Änderung der Bedingungen erhalten hat. Ich bin gespannt, wie das Unternehmen nachweist, dass sein angebliches Schreiben zugegangen ist. Falls das gelingt, können wir ja mal detailliert über die Wirksamkeit der Klausel grübeln.