WLAN UND STRAFRECHT

Ulf Buermeyer beschäftigt sich in einem interessanten Aufsatz mit dem strafrechtlichen Schutz von WLANS. Sein Fazit:

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu rechtfertigen, auch die bloße Nutzung offener WLANs als Internet-Zugang strafrechtlich zu sanktionieren, stellt doch das Strafrecht nur das letzte Mittel staatlicher Sozialkontrolle dar: Es wird – in den Worten des BVerfG – „als ‚ultima ratio‘ […] eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“.

Dann aber kann es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, durch Androhung von Sanktionen für die Nutzung offener WLANs die Nachlässigkeit von WLAN-Betreibern zu kompensieren, die den Schutz ihrer rechtlichen Interessen auf einfache Weise selbst realisieren könnten, indem sie die Verschlüsselung aktivieren, sich jedoch keine hinreichenden Gedanken machen und daher diese elementare Maßnahme nicht ergreifen.

(Danke an Adrea Altefrone für den Link)

SPONTAN GEÄUSSERT

Herr S. verließ ein Lokal, das die Polizei in wenigen Minuten durchsuchen wollte. Der Einfachheit halber wurde er gleich mal festgenommen. Bei seiner Durchsuchung entdeckten die Beamten geringe Mengen Kokain.

Auf dem Kriminalkommissariat soll Herr S. über seine Rechte belehrt worden sein. Er erklärte, nichts sagen zu wollen. Dennoch soll er dann später einem Polizeibeamten „beiläufig“ gestanden haben, dass er jeden Tag in dem Lokal Drogen kaufe. Schon seit vier Monaten, bisher also rund 120 Mal.

Als die Beamten das vermeintliche Geständnis protokollieren wollten, berief sich Herr S. erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er durfte darauf nach Hause gehen. Wenige Tage später ging er noch mal zu den Beamten und wies darauf hin, dass er an dem Abend unter Drogen stand und nicht wusste, was er sagt.

Tja, jetzt streiten wir demnächst vor Gericht, ob Herr S. anhand von Aussagen der Polizisten verurteilt werden kann. Für mich spricht einiges für ein Verwertungsverbot. Zumal die Beamten auch nicht dokumentiert haben, wieso es zu der späteren „Spontanäußerung“ gekommen ist. Zum Beispiel könnte Herr S. ja darüber im Unklaren gelassen worden sein, ob er dabehalten wird…

Selbst wenn man eine Zeugenaussage über eine (angebliche) Spontanäußerung zulässt, stellt sich die Frage, wie Herrn S. widerlegt werden soll, dass er tatsächlich nicht unter Drogen stand und gar nicht vernehmungsfähig war.

Ich bin gespannt.

SPÄTES SCHEITERN

Die Gegenseite macht ein Vergleichsangebot. Dieses Angebot nehmen wir an. Um dann mitgeteilt zu bekommen, dass man auf der anderen Seite auch die eigenen Anwaltskosten haben möchte.

Wäre ja nett, so eine Verhandlungsposition vorher zu erfahren. Dann hätte man sich die ganzen Diskussionen vielleicht gleich sparen können, weil das von vornherein nicht in Frage gekommen wäre.

NOTFÄLLE

Die ARGE ME-aktiv, im Kreis Mettmann fürs Arbeitslosengeld II zuständig, hat feste Sprechstunden „nur für Notfälle: Mo, Mi, Do, Fr von 10 bis 11 Uhr“.

Das erinnert mich an meinen Zivildienst. Da hat eine Frau für den übernächsten Tag einen Krankentransport bestellt – „aber bitte mit Blaulicht“.

BLINDENGELD

Ich hatte ja schon einmal darüber berichtet: Ein Sozialamt will das monatliche Blindengeld eines Mandanten auf die Sozialhilfe anrechnen. Oder, noch geschickter, angespartes Blindengeld als sozialhilferechtlich relevantes Vermögen werten.

Mittlerweile habe ich es auch schriftlich vom Träger des Blindengeldes:

Das Blindengeld wird zur Abdeckung der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt. Es ist eine zweckbestimmte Leistung, die bei der Ermittlung von Einkünften nicht berücksichtigt werden darf.

DIE LISTE

Wirklich interessant an der Sperrungsaufforderung, welche die Anwälte der GEMA an deutsche Internetprovider geschickt haben, ist die Liste mit den besten Plattformen zum Datentausch.

Fast schade, dass ich kein „Raubkopierer“ bin :-)

KÖRPERSTRAFE

Ein iranisches Berufungsgericht hat nach Angaben von amnesty internationel angeordnet, dass einem 28-jährigen Angeklagten operativ die Augen entfernt werden. Der Mann soll mit 16 Jahrem einem Freund Säure ins Gesicht gegossen haben, worauf dieser erblindete. Er beteuert jedoch, dass dies nicht absichtlich geschehen ist, berichtet derStandard.

(Danke an Thomas Stiglbauer für den Link)

BLÖKEN, QUIEKEN, QUAKEN

Wenn man am Sonntag spät nach Hause kommt, und bei dem Wetter schallt überall aus den Fenstern so empörtes Gequäke wie Sabine Christiansen, dann könnte einem zur Abwechslung doch glatt mal schlecht werden.

Wenn sich schon sonst nichts bewegt.

NÖTIGUNG IM INTERNET

Auch im Internet ist eine Nötigung möglich. Jedenfalls nach Auffassung des Amtgerichts Frankfurt /Main, berichtet Volker Weber auf heise online. In einer angekündigten und als „Demonstration“ beim Ordnungsamt angemeldeten Besuchswelle auf der Homepage der Lufthansa wollten Aktivisten im Jahr 2001 dagegen protestieren, dass die Fluggesellschaft an der Abschiebung ausländischer Flüchtlinge verdient.

Das Gericht sah in der Aktion die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“, so dass die Organisatoren zu einer Nötigung im Sinne von § 240 Strafgesetzbuch angestiftet hätten.

Dass der Aufruf zu einer DOS-Attacke ein empfindliches Übel sein kann, lässt sich kaum wegdiskutieren. Abgesehen von der interessanten Frage des Verbotsirrtums – sein Anwalt hatte dem Angeklagten vorher gesagt, er begehe „nur“ eine Ordnungswidrigkeit – wird man hier allenfalls über die Verwerflichkeitsklausel aus der Sache rauskommen:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Problem: Die Demo als solche war eigentlich keine. Denn der uninformierte Besucher der Lufthansa-Homepage merkte ja nur, dass die Seite nicht erreichbar ist. Die Gründe und auch die Motive der Blockierer blieben ihm unbekannt.

Mangels Außenwirkung ihrer Aktion kann es den Organisatoren also praktisch nur um die Machtdemonstration gegenüber der Lufthansa bzw. um den dort zu erwartenden Umsatzausfall gegangen sein – wenn sie sich die Sache vorher überlegt haben. Das macht es nicht gerade leichter, mit fehlender Verwerflichkeit zu argumentieren.

NUR ‚NE FRAGE

Ich wüsste zu gern, wie man für einmal Geschirrspülen in einem Singlehaushalt eine halbe Flasche Fairy ultra verbrauchen kann. Aber ich traue mich nicht zu fragen.

Putzfrauen sind ja so empfindlich.

IP-NUMMERN

Das Amtsgericht Darmstadt hält es für rechtswidrig, dass T-Online die IP-Adressen von Nutzern speichert, die eine Flatrate haben. Über das Urteil und die Hintergründe berichtet Spiegel online.

(Danke an Florian Wilkens für den Hinweis)