LIEBE AKADEMIKER

Die Unversität Hannover schult junge Anwälte in Rhetorik. Aus der Ankündigung:

Es könne vorkommen, dass Zeugen Unvorhergesehenes aussagen und daraufhin weder Staatsanwalt noch Richter dem Mandanten zu glauben scheinen.

Liebe Akademiker:

Es ist der Regelfall, dass Staatsanwalt und Richter dem Mandanten nicht glauben – selbst wenn die Zeugen aussagen wie erhofft. Wen das als Verteidiger überrascht, der sollte sein Heil lieber im Mietrecht suchen.

Ehrenhaft ist jedoch das Ziel des Seminars:

Nun müsse man in freier Rede ein neues Plädoyer aus dem Stehgreif halten und gehörte Fakten so darstellen, dass der Mandant entlastet wird oder zumindest Zweifel an seiner Schuld aufkommen.

Ich bin begeistert. Eine fördermittelunschädliche Umschreibung für das Klassenziel: professioneller Rechtsverdreher. Willkommen im Club.

(link via Handakte WebLawG).

GLÜCK

GLÜCK

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 142/02) urteilt:

Beschäftigt ein Selbstständiger Mitarbeiter, sind dies aber nur Hilfskräfte, so hindert die verbleibende Fähigkeit zur Koordination und Anleitung die Annahme voller Arbeitsunfähigkeit dann nicht, wenn der Versicherte krankheitsbedingt keine Leistungen mehr erbringen kann, die den Einsatz der Hilfskräfte wirtschaftlich sinnvoll machen.

Habe das nur zufällig gelesen. Muss es zum Glück nicht verstehen.

NevA

NevA

Orpheus stöhnt:

Mein Unfallgegner hat bei uns eine Rechnung über 4100,- € eingereicht! Dabei hatte der weniger als ich an seinem Auto, liegt es nur daran, dass er Mercedes fährt oder daran, dass er wahrscheinlich den Kfz- Sachverständiger kennt?!

Aber 41oo,- €?! NevA

Da könnte er schon Recht haben. Ein guter Sachverständiger ist was wert. Aber man muss vorsichtig sein. Seit es den Versicherungen schlecht geht, lehnen die immer häufiger Gutachten ab. Als untauglich. Einmal hat eine Versicherung sogar Strafanzeige gegen meinen Mandanten und dessen Gutachter gestellt, wegen Betrugsversuchs. (Anwälte halten die offenbar für technikblind, deshalb haben sie mich verschont.)

Man sollte sich aber von „Gegengutachten“ der Versicherungen nicht zu sehr beeindrucken lassen. Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, die Schadenshöhe mit einem Gutachter seiner Wahl zu belegen. Wenn das Gutachten technisch und kalkulatorisch im Rahmen des Vertretbaren liegt, muss die gegnerische Versicherung zahlen.

Mit der eigenen Versicherung über das Gutachten des Gegners diskutieren, bringt meistens nicht viel. Die eigene Versicherung hat Ermessen wie Kaugummi, ob und in welcher Höhe sie den Schaden reguliert. Auch hier gilt: Nur wenn die eigene Versicherung nachweislich völligen Quatsch macht, muss sie die Rabattrückstufung wieder aufheben. Das ist aber sehr schwer nachzuweisen; jedenfalls ist meine Prozessbilanz hier ziemlich mies.

Wenn der geltend gemachte Schaden sowieso jenseits des Betrages liegt, bei dem sich selber zahlen lohnt, würde ich mich gar aufregen. Ist sowieso zu heiß.

HELSINGBORG – HELSINGÖR / Justizdrama in 5 Akten

HELSINGBORG – HELSINGÖR / Justizdrama in 5 Akten

Der Eifer mancher Verkehrspolizisten ist unbeschreiblich. Ein Beispiel :

1. Akt: Der Bußgeldbescheid

Ihnen wird vorgeworfen, am 09.01.03, um 15.05 Uhr in A 1, Gem. Damlos, km 104,0 Rifa Hamburg als Führer der Sattelzugmaschine mit ? Anhänger … folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 82 km /h. … Beweis: Fahrtenschreiberschaublatt … Geldbuße: 50 Euro … Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides erfolgt Eintragung im Verkehrszentralregister. Die Ordnungswidrigkeit wird mit 1 Punkt(en) bewertet.

2. Akt: Erste Einwände des Betroffenen

An den

Kreis Ostholstein

Bußgeldstelle

Sehr geehrte Damen und Herren

der Tatvorwurf gegen meinen Mandanten ist unbegründet. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, die außerorts zugelassene Geschwindigkeit von 60km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Beweismittel ist eine Tachoscheibe. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus der Tachoscheibe eine zuverlässige Zuordnung zum Ort ergeben soll, so dass hieraus eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelbar wäre.

Ich beantrage deshalb die Einstellung des Verfahrens.

Hier geht es weiter.

UDO UND DER PRINZ

UDO UND DER PRINZ

Das MediumMagazin, ein Fachblatt für Journalisten, berichtet unter dem Titel „Schleichender Verfall“ über die Unsitte, dem zahlenden Leser PR-Material als redaktionelle Information anzudrehen.

Das Blatt zitiert mich („der frühere Journalist und heutige Fachanwalt für Strafrecht“) in Ausgabe 8/2003 locker-flockig:

Veröffentlichungen gegen Entgelt sind nach den Landespressegesetzen als Anzeige zu kennzeichnen. Darunter sind ebenso wirtschaftliche Vorteile zu fassen, die ein Verlag dadurch erhält, dass er einen Text oder ein Bild honorarfrei abdrucken kann. Denn der Deal lautet: Gespartes Honorar gegen Erwähnung.

Deshalb mein Fazit:

Manche Publikation ist eher ein Fall für den Staatsanwalt als für den Lesezirkel. Je mehr der Konkurrenzdruck zunimmt, desto eher werden sich seriöse Anbieter gegen krumme Touren wehren.

Noch einen drauf setzt im gleichen Artikel der Kollege Professor Matthias Prinz:

Verlage müssen sich genau so behandeln lassen wie jeder andere Kaufmann. Wer als Händler auf einen Fusel-Sekt ein Champagner-Etikett klebt, ist wegen Betruges dran. Vergleichbares Verhalten gibt es bei Verlagen, die vorsätzlich ihre Leser über die Inhalte täuschen – sei es mit frei erfundenen Geschichten oder mit versteckter Werbung.

Online gibt es leider nur ein summary.

SCHLAG INS GESICHT

Durch Saufen zur Freiheit? Jule Lutteroth behauptet in Spiegel online, dass besoffene Straftäter meistens besser wegkommen:

Man kann nur für etwas verurteilt werden, wenn man rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Täter, die im Vollrausch ein Verbrechen begehen, werden daher unter Umständen milder bestraft als solche, die bei einer gleichen Tat nüchtern waren. So ist das im Strafgesetzbuch geregelt – auch wenn das für Opfer oder deren Angehörige in vielen Fällen einem Schlag ins Gesicht gleich kommt. (Mehr)

Ganz von der Hand zu weisen ist die Klage der Opfer nicht. Allerdings reicht die Strafobergrenze für Vollrausch (5 Jahre) in 90 % aller Fälle locker aus, um den Täter gerecht zu bestrafen. Ein Problem mit dem Strafrahmen gibt es nur, wenn der nüchterne Täter mehr als 5 Jahre gekriegt hätte. Das ist aber nur bei sehr schweren Delikten der Fall.

In der Regel handelt es sich dann auch um Wiederholungstäter, denen leichter nachgewiesen werden kann, dass sie sich vorsätzlich betrunken haben, um die Tat dann im Rausch zu begehen.

Was ich persönlich nicht verstehe, ist dieses ewige Geschrei nach höheren Strafrahmen. Wenn unsere Gerichte auch nur ansatzweise die Strafmöglichkeiten ausschöpfen würden, die ihnen das Gesetz schon heute gibt, dann würden Beschuldigte (und Verteidiger) bedröppelt aus der Wäsche schauen.

LÄCHERLICH?

LÄCHERLICH?

Zwangsvollstreckung wegen 1 Cent – das klingt lächerlich. Wie diese Geschichte im Express.

Die Sache sieht allerdings anders aus, wenn man selbst betroffen ist.

Ein Prozessgegner muss aufgrund eines Gerichtsbeschlusses unsere Kosten erstatten. EUR 214,00 plus 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz. Die Rechtsschutzversicherung überweist nur EUR 214,00. Ich denke, das ist ein Irrtum und lasse meine Sekretärin anrufen. Sie berichtet folgendes:

Der Sachbearbeiter Herr M. lässt ausrichten, wir sollten uns nicht so anstellen. Die Versicherung habe ihr Geld auch nicht zu verschenken. Wegen dem Kleckerbetrag mache er die Akte nicht noch mal auf.

Ich will das persönlich klären. Doch für mich hat Herr Sachbearbeiter keine Zeit. Ich möge mich schriftlich melden, lässt er ausrichten. Ein Brief für EUR 1,23. Der Mann weiß, wie man Mitmenschen brüskiert.

Okay, er muss ja nicht. Unser Schuldner ist der Prozessgegner. Ich rufe ihn an, erkläre die Lage. Er soll die EUR 1,23 überweisen und sich bei seiner Versicherung wiederholen. Notfalls kann er die Versicherung sogar darauf verklagen. Anscheinend passen Versicherung und Gegner wie Pott und Deckel – der gute Mann legt einfach auf.

Auch meine Geduld ist begrenzt. Ich weiß, wo der nette Herr arbeitet und wo er seine Konto hat. Also stelle ich einen Pfändungs- und Überweisungsantrag bei Gericht. 10 Tage später ist sein Girokonto gesperrt, und der Arbeitgeber bestellt ihn wegen einer Lohnpfändung in die Personalabteilung.

Plötzlich geht alles ganz zügig. Der Mann von der Rechtsschutz ist am Telefon. Er entschuldigt sich für das „bedauerliche Versehen“. Selbstverständlich werde alles gezahlt. Eine Blitzüberweisung sei auf dem Weg. Ich müsse aber die Pfändung unbedingt freigeben, sonst verliere sein Versicherungsnehmer den Job. Seine Stimme flattert unüberhörbar: „Das ist eine japanische Firma, die haben da ganz seltsame Maßstäbe.“ Spricht er auch ein bisschen vom eigenen Arbeitgeber?

Ich kriege dann die EUR 1,23. Und weitere Kosten in Höhe von ca. EUR 75,00.

Lächerlich?

ROBE

Je höher die Temperaturen, desto eher legen auch auch die Richter ihre Roben ab. Heute morgen war das am Landgericht so. Und jeder bemerkt nach der Verhandlung erstaunt, dass der Rechtsstaat keinen Schaden nimmt, wenn „Organe der Rechtspflege“ nicht wie Pinguine verkleidet sind.

Interessant ist übrigens die Situation an den Amtsgerichten: Dort müssen Anwälte in Zivilsachen keine Robe mehr tragen.

Ich gehöre zu den etwa 0,5 Prozent, die das auch praktizieren. Die anderen hängen gewohnheitsmäßig an alten Zöpfen. Oder schöpfen einen Teil ihres Selbstbewusstseins aus einem albernen schwarzen Kittel. So stolz wie mancher Kollege in wehender Robe durchs Gericht stolziert, kann man das nicht ausschließen. More annoying sind nur noch Anwälte, die ihre Roben auf dem Weg zum Gericht fein säuberlich über die Armbeuge hängen.

MONTAGSGEHALT

Sieht so aus, als hätte sich ein Richter tierisch darüber geärgert, wie „intensiv“ Schreibkräfte manchmal mitdenken. Sonst hätte er wohl kaum folgenden Beschluss erlassen, den ich heute auf dem Schreibtisch habe:

Arbeitsgericht D.

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Michael J.

g e g e n

die G. GmbH

wird das Urteil nach erfolgter Anhörung der Parteien wegen Schreibfehlern wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt:

– Tatbestand, Seite 2, 3. Absatz, Zitat 4 des Arbeitsvertrages zu Ziffer 1:

Statt „13. Montagehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

– Tatbestand, Seite 3, 4. Absatz (streitiges Beklagtenvorbringen):

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es jeweils „13. Monatsgehalt“;

– Entscheidungsgründe, Seite 4, 2.Absatz:

Statt „13. Montagsgehaltes“ heißt es „13. Monatsgehaltes“;

– Entscheidungsgründe, Seite 5, 2.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

– Entscheidungsgründe, Seite 6, 1.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“;

-Entscheidungsgründe Seite 6, 2.Absatz, Zitat des Arbeitsvertrages:

Statt „13. Montagsgehaltes“ heißt es „13. Gehaltes“,

– Entscheidungsgründe Seite 6, 3.Absatz:

Statt „13. Montagsgehalt“ heißt es „13. Monatsgehalt“.

Bleibt nur eine Frage: selbst getippt?

HITZEFREI?

Hitze am Arbeitsplatz ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern. „Bei besonders hohen Temperaturen kann allenfalls die Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden“, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am Dienstag. Klare Vorschriften zu erlaubten Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz gibt es nach Aussagen des Richters nicht.

Berliner Beamte gehen ins Schwimmbad, der Rest setzt den Bummelstreik fort und entspannt sich bei Spiegel online.

CATCH ME IF YOU CAN

Man glaubt es nicht. Aber in gewissen (klein-)kriminellen Kreisen ist der Glaube unausrottbar, dass Handies nicht abgehört werden können. Wer das glaubt, lebt seit mindestens 5 Jahren hinterm Mond.

Darüber hinaus taugen Mobiltelefone längst auch prima als Signalgeber für die Polizei. Die kann auf einfache Art feststellen, wo sich der Verdächtige gerade aufhält – ohne dass dieser überhaupt was merkt. Stichworte: IMSI-Catcher und stille SMS.

Die Methoden dürften auch interessant sein für frustrierte Gläubiger und eifersüchtige Liebhaber.

Wer sich zur Ziel- bzw. Opfergruppe zählt, findet spannende Informationen beim Kollegen Sascha Kremer.

MEINE RECHTE

Zum gestrigen Eintrag Fahrtenbuch wird in den Kommentaren rege diskutiert, ob ein Fahrzeughalter jemanden, der mit seinem Auto gerast ist, „ans Messer liefern“ muss.

Alle bisherigen Diskussionsteilnehmer sind der Auffassung, dass dies eigentlich selbstverständlich ist („ein Mann steht zu seiner Tat“).

Ich sehe es anders:

Unsere Rechtsordnung kennt grundsätzlich keine Verpflichtung, andere zu verraten. Ausnahmen gibt es nur bei sehr schweren Delikten und im Rahmen der Strafvereitelung, diese setzt aber in der Regel ein aktives Tun voraus; Schweigen reicht nicht. Die praktisch wichtigste Ausnahme ist übrigens Unfallflucht, § 142 Strafgesetzbuch. Es ist die einzige Norm, die es unter Strafe stellt, wenn ich abhaue.

Die Nichtverpflichtung zur – ich sage es mal abfällig – Denunziation ist ein Element des liberalen Rechtsstaates, den wir zumindest auf dem Papier noch haben. Die Drohung, dass man ggf. ein Fahrtenbuch führen muss, ist sogar eine direkte Folge aus diesem Prinzip. Ein Fahrtenbuch kann ja nur die Aufklärung künftiger Delikte erleichtern.

Auch bei schweren Strafaten kann es passieren, dass jemand vielleicht den Täter kennt, ihn aber auch als Zeuge nicht offenbaren muss. So haben nahe Verwandte umfassende Schweigerechte, ebenso die zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen wie Anwälte, Drogenberater und – stimmt wirklich – Hebammen.

Wenn ich also weiß, dass mein Vater jemanden halbtot geprügelt hat, kann ich mich zurücklehnen und die Aussage wegen Verwandtschaft verweigern. Es gibt keine legale Möglichkeit, mich zum Sprechen zu bringen. Schon hieran zeigt sich, wie hoch der Rechtsstaat gerade Zeugnisverweigerungsrechte schätzt. Er nimmt es sogar in Kauf, dass schwerste Delikte nicht aufgeklärt werden.

Ich gebe zu, dass die Sache mit dem geliehenen Auto etwas anders gelagert ist. Mangels Verwandtschaft mit dem Fahrer bin ich als Halter des Pkw oft nur Zeuge und könnte zumindest denjenigen benennen, dem ich das Auto gegeben habe. Aber da hilft eben die Rechtsprechung, die sagt, dass man sich nach 14 Tagen nicht mehr erinnern können muss, wem man das Auto gegeben hat.

Letztlich ist keiner gezwungen, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Wer als Zeuge reden will, kann auf sein Schweigerecht jederzeit verzichten. Und eine „Erinnerungslücke“ musss auch niemand haben.

Ich finde es nur schade, wenn ich jeden Tag erlebe, dass Menschen gar nicht wissen, wie weitgehend ihre Rechte sind, und sie deshalb auf falscher Grundlage eine Entscheidung treffen. Oder wenn diese Menschen sogar falsch über ihre Rechte belehrt werden. Von den (seltenen) Fällen, dass sie getäuscht werden, mal ganz zu schweigen.

TIME GOES BY

„Wir ermitteln seit 1999 gegen verschiedene Beförderungs-Unternehmen wegen Betrugsverdachts“, sagt Oberstaatsanwältin Marion Zippel in Spiegel online.

Dieser Satz – die Geschichte dahinter tut nichts zur Sache – hat mich mal zu einem Blick auf unseren Server inspiriert, in welchen meiner Sachen schon länger ermittelt wird.

Mindestens eine – es geht um Diebstahl und Unterschlagung – stammt aus dem September 1998. Wenn da nicht schnell, sehr schnell was passiert, muss ich nicht mehr viel Arbeit investieren – nach 5 Jahren ist alles verjährt. Nein, Herr Staatsanwalt, ich kann hier keinen Tipp geben, um was es geht. Anwaltsgeheimnis, Sie verstehen…