Frohgemut und autoritär

In einem Gerichtstermin geht es morgen um die Frage, ob eine ältere Dame geistig noch da war, als sie im Januar 2003 vor einem Notar ein Testament errichtete. Zu dieser Frage gibt es das Gutachten eines Psychiaters. Der hat 23 nicht sonderlich eng bedruckte Seiten fabriziert. Sein Fazit: Die Verstorbene war dement und somit nicht testierfähig.

Bei der Lektüre dieses Gutachtens kommt einem, sorry, das kalte Grausen. Der Gutachter ist zum Beispiel nicht auf die Idee gekommen, mit dem Notar zu sprechen. Oder mit den beiden Ärzten, welche die Frau jahrelang behandelt haben. Und zwar vor und nach Errichtung ihres Testamentes.

Gut, könnte man sagen, mit einem Juristen oder einem Hausarzt zu sprechen, ist vielleicht unter der Würde eines Nervenarztes. Dann hätte er aber doch wenigstens mal mit seinem Psychiater-Kollegen Kontakt aufnehmen können, der die Frau ständig betreute – und noch Monate nach dem Notartermin ausdrücklich der Meinung war, die Frau sei bewusstseinsklar, habe ihren eigenen Willen und könnte noch gut für sich alleine sorgen.

Nicht mal die Krankenakten hat der Gutachter eingesehen. Vielmehr beschränkt er sich auf die Angaben der Betreuerin und einige Unterlagen, die zufällig ihren Weg in eine Betreuungsakte gefunden haben. Außerdem zieht er viel Gewinn aus einer „persönlichen Untersuchung“ der Betroffenen. Die Untersuchung fand allerdings Ende August 2003 statt. Das war mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt, um den es geht.

Nicht zu fein war sich der Gutachter allerdings, auf Vorschlag der Betreuerin eine Nachbarin der Betroffenen anzurufen. Diese überrascht mit fundierten Aussagen: „In den letzten 2 Jahren habe sich der psychische Zustand deutlich verschlimmert. … erhebliche Störungen des Kurzzeitgedächtnisses … Seit 1,5 Jahren sei der psychische Zustand wie zum jetzigen Zeitpunkt.“

Abgesehen von den Widersprüchen innerhalb von drei Sätzen, möchte man ausrufen: Welch Glück, dass die Betroffene eine Medizinerin neben sich wohnen hatte, die so gewählte Worte findet und bei Anruf Diagnosen stellen kann. Ach was, die Nachbarin geht putzen? Das hätte man jetzt aber eher nicht vermutet…

Frohgemut und autoritär zieht der Gutachter den Schluss, die Dame sei schon „lange“ vorher dement gewesen, ganz bestimmt aber im Januar 2003. Wie er darauf jetzt genau kommt, verrät er wohlweislich nicht.

In dem Gerichtsverfahren geht es nur um Geld. Was mir aber wirklich Sorgen macht ist der Gedanke, dass so jemand ja wahrscheinlich auch bei Zwangseinweisungen ein Wörtchen mitzureden hat.

Auf der Suche nach Entertainment-Müll

Thomas Knüwer analysiert „den erschreckenden Misserfolg von Spiegel online“:

Spiegel Online ist ein Nischenprodukt. Mal lustig, mal interessant, sehr oft fehlerhaft, insgesamt ohne große Bedeutung. Man spricht nicht darüber. Große Enthüllungen gibt es keine. Damit ist Spiegel Online nicht allein: Eine ganze Reihe führender Medien bezieht seinen Inhalt sekundär, schreibt Agenturen und Zeitungen ab und sucht irgendwelchen Entertainment-Müll für seine Bildergalerien.

Das natürlich darf man so eigentlich nicht sagen. Egal, was man über Journalisten schreibt, hinterher wird man von ihnen doch nur verdroschen, weil man nichts verstanden oder mit den falschen Leuten gesprochen hat. Es ist ein bisschen so, als würde man sich einer Sekte nähern, die in internen Grabenkämpfen zwischen Redaktionen und Verlagen versunken ist.

Auch die Zahlen zur rechnerischen „Reichweite“ jedes Spon-Mitarbeiters sind interessant. 23.760 Besucher schafft nach Knüwers Berechnung jeder pro Tag; die Contentpower des gedruckten Spiegel bleibt außen vor. Diese Seite, auch ein Freizeitprojekt, hatte gestern 31.097 Besucher.

Der Zweck von Software ist nicht bestimmbar

Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob der „Hackerparagraf“ verfassungsgemäß ist. Der Chaos Computer Club hat für das Gericht eine eine 39-seitige Stellungnahme erarbeitet. Das Ergebnis:

Die Intention des Gesetzgebers und auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Cybercrime Convention war es, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage durch die Beschränkung des Zugangs zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen zu erreichen. Die derzeitige Fassung des § 202c StGB erreicht in der Gesamtschau das Gegenteil. Die abstrakte Kriminalisierung von Softwareherstellern und -benutzern, für deren Werkzeuge sich ein Zweck grundsätzlich nicht definieren lässt, führt zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus. Gleichzeitig folgt daraus ein Standortnachteil für die deutsche Forschung und Wirtschaft.

Die Strafnorm des § 202c StGB ist daher in der Praxis weder zielführend noch geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen.

Wünsche für morgen

Das könnte die Woche der ungewöhnlichen Berufe zu werden. Seit heute zähle ich einen Violinisten und einen Schweinezerkleinerer zu meinen Mandanten.

Für morgen wünsche ich mir einen Oligarchen.

iPhone 2 von Vodafone?

Nach zweieinhalb schönen Jahren wird es langsam Zeit, dass ich mich von meinem Sony Ericsson K750i trenne.

Ich wollte mir im Vodafone-Shop das neue Sony Ericsson G900 ansehen. Doch das Modell ist noch nicht in den Regalen angekommen. Was ich mir denn sonst für ein Telefon vorstellen könnte, fragte der Berater. „Ein iPhone 2 nehme ich sofort mit, wenn der Preis nicht überzogen ist.“

Zu meiner Überraschung stimmte er nicht das Klagelied vom bösen Konkurrenten T-Mobile an, der in Deutschland exklusive Vertriebsrechte für das iPhone hat. Er bot mir an, mich in eine Kundenlisten aufzunehmen. In absehbarer Zeit sei nämlich mit Neuigkeiten zu rechnen.

„Was genau passiert, sagt uns natürlich keiner“, lachte er. „Aber es wird sich was tun, das dürfen wir verraten.“ Unser Büro, stellte er fest, habe auch einen besonderen Kundenstatus. Das werde wohl „helfen“. Jetzt bin ich also auf der Liste (Briefpost only) und harre der Dinge.

Eine Weile hält das K750i schon noch durch.

Zurückhaltend

Der Richter war da. Die Staatsanwältin. Eine Protokollführerin. Nur der Angeklagte fehlte. Nicht ungewöhnlich, bei dem Betreffenden aber schon. Ich arbeite schon über ein Jahrzehnt für ihn. Auch wenn sein Leben gerne turbulent verläuft – Strafverfahren hat er sich immer gestellt.

Ich legte deshalb die Hand dafür ins Feuer, dass er den Termin entweder einfach verschusselt hat. Oder dass etwas Unvorhergesehenes passiert ist. Vielleicht half es ja, dass die Protokollführerin einwarf, sie kenne mich als „zurückhaltenden Verteidiger“. Auf meine Frage, ob ich jetzt beleidigt sein muss, sagte sie: „Zurückhaltend, im richtigen Moment.“

Möglicherweise hat auch das den Richter, der mich kürzer kennt als die Protollführerin, dazu bewogen, für den nächsten Termin nicht die Polizei zur Wohnung meines Mandanten zu bestellen oder gar einen Haftbefehl zu erlassen.

Jetzt hoffe ich, der Gute macht mir keine Schande.

Currywurst sorgt für Strafverfahren

Hape Kerkeling ist derzeit im Visier der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft. Die Behörde ermittelt, ob Kerkeling bei den Dreharbeiten zu seiner Show „Hallo, Taxi“ den Straßenverkehr gefährdet und sich womöglich strafbar gemacht hat. Ein Fernsehzuschauer soll den Entertainer angezeigt haben, weil dieser während der Fahrt eine Currywurst gegessen hat.

Wie die Rheinische Post berichtet, hat die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Akte angelegt. Unklar ist allerdings noch, welcher Staatsanwalt zuständig ist. Offenbar wurde zunächst gegen Herrn Günter Warnke ermittelt – so heißt der Taxifahrer, den Kerkeling spielt.

(Quelle des Links)

Am Ende des Tages…

Aus bestimmten Gründen mussten wir in einem Rechtsstreit ein Versäumnisurteil ergehen lassen. Unsere Mandanten, die Kläger, wollten das Verfahren aber anschließend fortsetzen. Die Beklagte hatte über ihre Rechtsanwälte Widerklage erhoben und bekam im Versäumnisurteil den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag zugesprochen.

Unser Hinweis, dass das Verfahren mit einem Einspruch gegen das Urteil fortgesetzt wird und doch bitte die endgültige Entscheidung des Gerichts abgewartet werden soll, beeindruckte den gegnerischen Rechtsanwalt nicht. Er schickte den Gerichtsvollzieher und ließ die Widerklageforderung bei unseren Mandanten eintreiben.

Neulich kam es dann zur abschließenden mündlichen Verhandlung. Die Richterin hatte eine klare Meinung. Die Klage ist begründet, an der Widerklage ist nichts dran. Am Ende stand ein Vergleich: Die Beklagte zahlt zwei Drittel der Klageforderung und verzichtet auf die Widerklage. Außerdem muss sie den vom Gerichtsvollzieher eingetriebenen Betrag erstatten – zuzüglich der hierdurch entstandenden Kosten.

Interessant an der Sache ist: Man musste nicht unbedingt Jurist sein, um zu ahnen, dass es am Ende auf so ein Ergebnis hinausläuft. Das hätte einem auch der gesunde Menschenverstand sagen können. Ich würde gern wissen, wie der Kollege seiner Mandantin das Ergebnis „verkauft“ hat, insbesondere die offensichtlich vermeidbaren Mehrkosten.

GBL-Razzia: Durchsuchungsbeschlüsse mangelhaft

In der letzten Woche wurden rund 600 Wohnungen durchsucht. Gemeinsam war den Betroffenen nur, dass ihre Namen in der Kundendatei zweier Chemikalienhändler auftauchen und dort auch Bestellungen verzeichnet sind.

Es geht unter anderem um die Industriechemikalie GBL, aber auch um andere Substanzen. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat eine Vielzahl der Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Soweit sich Betroffene an mich gewandt haben, ist festzustellen: Die Beschlüsse sind wortgleich, kurz und nach meiner Meinung schon deshalb rechtswidrig.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an Durchsuchungsbeschlüsse sind eindeutig:

1. Die Tathandlung muss, wenn auch nur kurz, konkret dargestellt werden.

Die Durchsuchungsbeschlüsse enthalten lediglich nur die Feststellung, der Beschuldigte habe an einem genannten Datum online Stoffe bezogen, die zur Herstellung von Betäbungsmitteln in nicht geringer Menge geeignet und bestimmt seien.

Der Beschluss nennt keinerlei Einzelheiten zum Bestellvorgang, zur Art und Menge der bestellten Chemikalien und zu den Modalitäten der Lieferung. Diese Angaben wären aber notwendig. Ebenso notwendig wäre eine Darlegung, warum und unter welchen Umständen die Stoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind.

2. Es muss dargelegt werden, warum sich der Beschuldigte mit der Tathandlung strafbar gemacht haben könnte.

Das Amtsgericht sagt lediglich, die Stoffe seien zur Herstellung von Betäubungsmitteln bestimmt. Hierdurch wird wohl ausgedrückt, der Beschuldigte habe den notwendigen Tatvorsatz gehabt. Aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich dieser Vorsatz aber ergeben soll, wird mit keinem Wort erklärt und schon gar nicht individuell ausgeführt.

Das ist in den vorliegenden Fällen aber unbedingt nötig. Der Kauf der Chemikalien als solcher war – soweit absehbar – legal, da diese Stoffe keiner Verkaufsbeschränkung unterliegen. Es gibt lediglich das sogenannte „Monitoring“, in dessen Rahmen die Personalien der Kunden überprüft und die Bestellmengen festgehalten werden. Den Betroffenen war also bekannt, dass ihre Bestellungen festgehalten werden.

Woraus sich aus einer legalen Handlung und dem Wissen, dass man erfasst ist, nun herleiten lässt, der Kunde wolle mit den Chemikalien Drogen herstellen – hierüber findet sich im Durchsuchungsbeschluss kein Wort.

3. Der Durchsuchungsbeschluss muss erkennen lassen, dass sich das Gericht mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt hat.

Hiervon ist nichts zu bemerken. Außer dem Bestelldatum, dem Lieferort und dem Namen des Verkäufers finden sich keine individuellen Angaben im Durchsuchungsbeschluss, der insgesamt noch nicht einmal eine Textseite ausmacht. Es sind offensichtlich Textbausteine verwendet worden.

4. Letztlich muss der Beschluss erkennen lassen, dass die Verhältnismäßigkeit geprüft wurde.

In dem Beschluss findet sich noch nicht einmal die sattsam bekannte, aber ebenfalls ungenügende Floskel, die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.

Dabei hätte es hier besonderen Anlass für eine Prüfung gegeben. Immerhin wird aus einer legalen Handlung der Verdacht einer Straftat, noch dazu eines Verbrechens (!) hergeleitet. Wie das gehen soll, müsste dem Betroffenen schon erklärt werden.

Es spricht vieles dafür, dass die Durchsuchungsbeschlüsse schon aus den dargelegten Gründen angreifbar sind. Das kann insbesondere für Betroffene wichtig sein, bei denen „Zufallsfunde“ gemacht wurden, die mit dem eigentlichen Vorwurf gar nichts zu tun haben.

Möglicherweise führen die Mängel der Beschlüsse zu Verwertungsverboten. Aufgefundene Beweismittel, insbesondere Zufallsfunde, könnten dann nicht gegen den Beschuldigten ins Feld geführt werden.

Wir haben bereits in mehreren Fällen Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse eingelegt und gleichzeitig bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt. Über die Beschwerden muss das Landgtericht entscheiden. Möglich sind dann letztlich auch Verfassungsbeschwerden.

Die Akteneinsicht wird zeigen, ob es neben den mangelhaften Durchsuchungsbeschlüssen noch weitere Kritikpunkte gibt.

Filesharer: Bagatellklausel in Kraft

Wie dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen ist, tritt am 1. September der neue § 97a Urheberrechtsgesetz in Kraft. Er schützt die „kleinen Fische“ unter Filesharern vor überzogenen Anwaltskosten:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vetragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Was ist ein einfacher Fall? Woran erkennt man eine nur unerhebliche Rechtsverletzung? Wann handelt jemand im geschäftlichen Verkehr? Auch wenn die Rechtsprechung diese Fragen erst noch beantworten muss, wird es für die Abmahnindustrie sicherlich schwieriger, ihre ruinösen Streitwerte durchzusetzen.

Der Richter und das Recht

Ein Düsseldorfer Amtsrichter hat seine ganz eigene Meinung zur Heizkostenerfassung. In einem Hinweisbeschluss schreibt er:

Die Beklagte mag bei der von ihr angestrebten Abrechnung berücksichtigen, dass diese die Heizkosten generell erhöht. Die Verbrauchserfassung veranlasst Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden können. Die durch die Verbrauchserfassung ermittelten Werte geben den tatsächlichen Verbrauch ebenso wie die Erfassung nach dem Flächenmaßstab nicht korrekt wieder. Sie sind ebenfalls lediglich angenäherte Werte.

In erster Linie nützt die Verbrauchserfassung den Firmen, die damit ihr Geld verdienen und von den Wohnungsnutzern bezahlt werden müssen. Insgesamt wird das Wohnen durch die Verbrauchserfassung teurer. Die Beklagte mag deshalb im eigenen Interesse überlegen, ob sie eine Erfassung der Heizkosten nach dem Flächenmaßstab nicht generell tolerieren will.

Sicherlich kann man das alles so sehen. Aber die Heizkostenverordnung ist nun mal geltendes Recht. Sie verpflichtet in § 4 Vermieter dazu, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Selbst vertraglich können Vermieter und Mieter hierauf nicht verzichten (§ 2).

Ein kleines Beispiel dafür, wie egal das geltende Recht manchen Richtern sein kann, wenn es nicht mit ihren persönlichen Ansichten übereinstimmt.

Ohne jede Substanz

500 Euro Missbrauchsgebühr muss ein Rechtsanwalt bezahlen, weil er eine offensichtlich sinnlose Verfassungsbeschwerde einlegte.

Gegen den Rechtsanwalt war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt.

Als sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.