Finanzmakler kriegt kein Geld zurück vom Kunden

Für Finanzvermittler und Versicherungsmakler sind die Zeiten hart. Da muss man sehen, wo man bleibt. Dachte sich wohl auch ein Makler aus Dresden. Er wurde juristisch kreativ und verlangte über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgangene Provisionen zurück, sofern der Kunde später seinen Versicherungs- oder Rentenvertrag nachträglich auf niedrigere Beiträge umstellt.

Ein Mann hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie einen Riester-Sparplan abgeschlossen. Der Makler erhielt hierfür natürlich Provision. Diese Provision bemisst sich regelmäßig am Ablaufwert der Versicherung. Der Kunde reduzierte aber später erlaubterweise seine Beiträge für die Anlagen. Das wiederum bekam der Makler zu spüren, dessen Provision die Versicherung nachträglich kürzte. Den Betrag von 2.300 verlangte der Makler wiederum vom Kunden. Er berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen diese Praxis. Sie bekam nun vom Landgericht Leipzig recht. Kleingedrucktes könne nicht das geltende Maklerrecht außer Kraft setzen, befinden die Richter. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei in solchen Fällen ein Rückgriff auf den Kunden ausgeschlossen. Die Verbraucherschützer fanden in den Bedingungen der Firma noch elf weitere unwirksame Klauseln, die das Gericht bei dieser Gelegenheit gleich mit untersagte (Aktenzeichen 08 O 321/16).