O-Ton Polizeibericht

Einem schrecklichen Fehlverhalten sind Bochumer Polizisten auf die Spur gekommen. Es handelt sich um eine „üble Betrugsmasche“ (O-Ton Polizeibericht), von der die Welt noch nicht gehört hat. Die Bochumer Polizei hat sie nun „aufgedeckt“ (O-Ton Polizeibericht). Mit bewundernswertem kriminalistischen Scharfsinn enttarnten die „diensterfahrenen“ (O-Ton Polizeibericht) Beamten einen „skrupellosen“ (O-Ton Polizeibericht) Bettler. Der Mann täuschte seine „Extrembehinderung“ (O-Ton Polizeibericht) doch tatsächlich nur vor, als er in der Bochumer Innenstadt Passanten um eine Spende bat.

Tatsächlich setzte bei dem Mann eine wundersame Spontanheilung ein, als er den Beamten zum Streifenwagen folgen musste. Schon da konnte er fast wieder gehen. Nachdem er auf der Wache sein Arbeitszeug, unter anderem eine selbstgefertigte Schiene, abgelegt hatte, das Wunder. Der Mann konnte wieder normal laufen. „Krass!“ (O-Ton Polizeibericht).

Zum Abschluss schrieben die Beamten noch eine Strafanzeige. O-Ton Polizeibericht: „Wegen Vortäuschens eines Gebrechens“. Diesen Tatbestand gibt es nicht im Strafgesetzbuch. Krass, oder? Sicherlich wird aber der emsige Bundesjustizminister auf diese bedrohliche Lücke aufmerksam. Vielleicht muss auch Rainer Wendt erst noch mal den Untergang des Abendlandes beschwören. Aber spätestens dann kriegen wir eines dieser ebenso beliebten wie überflüssigen Eilgesetze, wie sie gerade modern sind. So wurde die Welt dann von Bochum aus gerettet.

Aber im Ernst: Solche Fälle werden normalerweise unter der Betrugs-Rubrik einsortiert. Wobei höchst fraglich ist, ob man einfache Bettler tatsächlich drankriegen kann, bloß weil sie eine Krankheit faken. Abgesehen von den juristischen Feinheiten, mit denen sich schon das Reichsgericht auseinandergesetzt hat, wüsste ich schon eine Verteidigungsstrategie. Der Mann hat die Passanten nämlich angesprochen. Da kann man als Verteidiger gut argumentieren, das Geld sei gar nicht wegen der vorgetäuschten Behinderung geflossen. Sondern schlicht um den Mann loszuwerden.

Schon deswegen wäre die denkbare Täuschung, verbunden mit einem „sozial motivierten Irrtum“ (O-Ton Strafgesetzkommentar) vom Tisch. Also hoffen wir mal, dass ein schlauer Staatsanwalt die Anzeige dorthin befördert, wo sie hingehört: in die Ablage P. Die Steuerzahler würden es ihm danken.

Link zum Polizeibericht

Sexualstraftaten sind kein Thema fürs Anwaltsgericht

Für welche Vergehen ist ein Anwaltsgericht zuständig? Mit dieser Frage musste sich das Anwaltsgericht Frankfurt am Main beschäftigen. Die Staatsanwaltschaft hatte dort einen Rechtsanwalt angeschuldigt, weil dieser Sexualstraftaten begangen hatte. Unter anderem hatte der Anwalt Jugendliche für Sex bezahlt, was als Missbrauch strafbar ist.

Im Strafprozess wurde der geständige Rechtsanwalt zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Nun sollte er auch standesrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Doch das Anwaltsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Straftaten tangieren nach Einschätzung der Richter „nicht die allgemein an einen Rechtsanwalt zu stellenden charakterlichen Anforderungen, wie sie gerade für eine seriöse und zuverlässige Bearbeitung von Rechtsfällen gefordert ist“.

Die Opfer wussten laut dem Ermittlungsergebnis nicht einmal, dass der Mann Rechtsanwalt ist. Seine berufliche Stellung habe also keine Rolle gespielt, insbesondere habe er sie nicht ins Spiel gebracht. Außerdem sei der Jurist als Syndikusanwalt bei einer Bank im Bereich Compliance beschäftigt. In Bezug auf diese konkrete Tätigkeit sei nicht ersichtlich, wie das Verhalten seine Zuverlässigkeit im Arbeitsbereich beeinträchtigen könne.

Fazit der Richter: Die Straftaten des Mannes bedürften zweifellos einer sexualpsychologischen Aufarbeitung. Für diese Aufarbeitung fühlt sich das Berufsgericht aber nicht zuständig (Aktenzeichen IV AG 55/16-4 EV 411/14).

Gleichwertige Ausfertigungen

Aus dem Vertrag über eine Kunstausstellung:

§ 14 Ausfertigungen

Dieser Vertrag existiert in zwei gleichwertigen Ausfertigungen.

Wäre ja irgendwie auch schlecht, wenn es anders wäre. Dann wäre der Vertrag ja gar kein Vertrag.

Freundlich, redselig, einladend

Wenn man das Foto einer Hanfplantage auf dem Handy hat, reicht das für eine Hausdurchsuchung? Eher nicht. Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Dennoch ließ sich ein 44-jähriger Kölner – ich kann es als Strafverteidiger nicht anders sagen – von der örtlichen Polizei in Bockshorn jagen. Jetzt hat er den Salat; die Plantage gab es in seiner Wohnung nämlich wirklich.

Die Vorgeschichte: Ein Dieb klaute dem Kölner das Handy aus dem Auto. Der Dieb wurde gefasst. Die Polizei schaute sich das Handy an, um den Besitzer zu ermitteln. Das gelang den Beamten auch. Aber dabei stießen sie auch auf das Foto einer Indoor-Hanfplantage. Laut dem Polizeibericht konfrontierten die Polizisten den Handybesitzer an der Haustür mit dem Foto.

Der Betroffene soll sich zuerst „ahnungslos“ gegeben haben. Was impliziert, dass er jedenfalls zu einem Gespräch mit den Polizisten bereit war. Dann ließ er die Beamten sogar noch „freiwillig“ in die Wohnung. Worauf für ihn das juristische Unglück natürlich seinen Lauf nahm.

Etwas mehr Kaltblütigkeit und Kenntnis der eigenen Rechte – dann wäre die Sache womöglich ganz anders ausgegangen.

Am besten hätte der Betroffene sich einfach an eine alte Weisheit erinnern sollen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Gerade im Umgang mit der Polizei. Es gibt nun mal das Recht zu schweigen. Das ist nichts Ehrenrühriges, sondern ein rechtsstaatliches Prinzip. Dieses Recht steht Unschuldigen ebenso zu wie Hanfbauern. Da macht das Gesetz keinen Unterschied.

Wie hätten die Polizisten darauf reagieren können, hätte der Betreffende jede weitere Kommunikation verweigert und dem Betreten seiner Wohnung nicht zugestimmt? Für eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anordnung hätte es nie uns nimmer gereicht. Die Polizisten hatten schon vorher sicherlich genug Zeit, sich um einen Durchsuchungsbeschluss zu bemühen. Den hätten sie allerdings voraussichtlich nicht gekriegt. Das Foto einer Indoor-Plantage kann schließlich überall entstanden sein.

Auch das Schweigen des Beschuldigten begründet keine „Gefahr im Verzuge“. Wie auch, nichts sagen darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Wenn zu dem Zeitpunkt ein Richter Eildienst hatte, hätte dieser ohnehin noch gefragt werden müssen.

Es war also eher eine No-win-Situation für die Polizei. Das änderte sich erst durch die Redseligkeit des Mannes. Und vor allem durch seine Bereitschaft, die Beamten freiwilig reinzulassen. Hätte er alles schlicht nicht machen müssen.

Juristisch ganz verloren ist die Sache für den Beschuldigten aber immer noch nicht. Stichwort: Beweisvertungsverbot. Sagte ich Beschuldigter? Es würde mich schon sehr interessieren, wann der Mann über seine Beschuldigtenrechte belehrt wurde. Mein Tipp: Sicher nicht allzu früh, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. Sonst wäre ihm womöglich noch ein Licht aufgegangen.

Ein anderer Punkt: Wenn Polizeibeamte ohne Beschluss oder „Gefahr im Verzuge“ eine Wohnung betreten wollen, müssen sie den Betroffenen in den allermeisten Fällen darüber belehren, dass er nicht zustimmen muss. Und dass eine Durchsuchung auch tatsächlich unterbleibt, wenn er sich nicht einverstanden erklärt. Deshalb nach meiner Meinung auch der etwas merkwürdige Satz in dem Polizeibericht:

Der mutmaßliche Hobbygärtner … bat die Zivilpolizisten in seine Wohnung, um den Vorwurf auszuräumen.

Es kann natürlich so gewesen sein. Das passt dann aber wie die Faust aufs Auge. Denn dann hätten die Polizisten in dem Moment noch gar keinen Durchsuchungswillen gehabt. Vielmehr hätten sie lediglich das freundliche Angebot des Mannes angenommen, doch bitte nicht mehr im zugigen Hausflur weiter zu reden. Dieses Angebot haben sie natürlich nur aus reiner Höflichkeit angenommen. Konnte ja keiner ahnen, dass einem in der Wohnung schon der Marihuana-Geruch entgegenschlägt. Die ansonsten stets bemühte kriminalistische Erfahrung hatten die Beamten an dem Tag leider auf der Wache vergessen.

Nun ja. Wir waren alle nicht dabei. Zu Recht feiert der Polizeibericht die Sache als Fahndungserfolg. Juristisch betrachtet, ist und bleibt die Sache aber trotzdem kein Ruhmesblatt für die Polizei.

Ohne Abschrift

Ein Münchner Anwaltskollege schreibt:

In vorbezeichneter Angelegenheit wird der Eingang Ihres Schreibens vom 1.02.2017 ohne Abschrift für die Mandantschaft bestätigt.

Ich weiß nicht, ob der gegnerische Anwalt es auch routinemäßig bestätigt, wenn Briefen eine „Abschrift für die Mandantschaft“ beigefügt war. Wäre jedenfalls auch eine schöne Floskel.

Ansonsten verstehe ich die Anmerkung mal als Wehklage darüber, dass die guten alten Zeiten vorüber sind. Jene Zeiten, in denen noch mit Kohlepapier vervielfältigt wurde, die Schreibmaschinen klapperten und der Tag informationsmäßig durch war, wenn der Briefträger geklingelt hatte. Immerhin droht mir der Kollege nicht mit einem standesrechtlichem Verfahren, weil er jetzt selbst eine Kopie (oder einen Scan) fertigen muss, um seine Mandantin von unserem Schreiben zu informieren.

Eine juristische Pflicht, den Gegner direkt mit Abschriften zu versorgen, gibt es nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht (mehr). Anders ist das beim Schriftverkehr in Zivilprozessen, wenn das Gericht beteiligt ist. Da sieht § 133 ZPO ausdrücklich vor, dass Kopien für die gegnerische Prozesspartei beigefügt werden sollen. Geschieht dies nicht, kann das Gericht die Kopierkosten in Rechnung stellen.

Ihre SIM-Karten-Nr., bitte!

Der Mobilfunkanbieter blau.de kann eines wirklich gut. Ehemalige Kunden verärgern. Und dafür sorgen, dass diese wirklich nie, nie mehr wieder zu dem Laden zurückkehren.

Ich habe bei blau.de vor kurzem eine alte Prepaid-Karte aufgelöst und zu einem anderen Anbieter umgezogen. Da auf der Karte noch stattliches Guthaben war, schrieb ich einen Brief an blau.de. Der Laden gehört nach dem Ableben von E-Plus nun zu Telefónica Deutschland. blau.de / Telefónica antwortete, dass eine Auszahlung des Guthabens möglich ist. Aber nur, wenn ich ein Formular einreiche.

Ok, ich fülle also das Formular aus. Dabei stelle ich fest, ich soll neben meiner Rufnummer auch die SIM-Karten-Nummer angeben. „Ohne Angabe dieser Nummer kann der Auftrag nicht bearbeitet werden.“ Wie es sich für ein ordentliches Büro gehört, haben wir alle Unterlagen abgeheftet und damit greifbar, die uns blau.de jemals zu der Handynummer geschickt hat. Ich habe PIN 1. PIN 2. PUK 1. Und PUK 3. Sowie einige weitere Papiere.

Von einer SIM-Karten-Nr. steht nirgends was. Auch auf der SIM-Karte selbst, die ich vor einiger Zeit mal in eine Nano SIM umgetauscht hatte, steht keine Nummer. Auf dieser Karte steht noch nicht mal blau.de drauf, sondern die Karte ist einfach nur grau.de. Für den Umtausch der alten SIM-Karte in eine Nano-SIM brauchte ich übrigens keine SIM-Karten-Nr. Da reichte komischerweise die Telefon-Nr.

Also ein Anruf bei der Kundenhotline. Überraschenderweise geht jemand dran, wenn auch nach etwa 20 Minuten. Leider kann mir die Mitarbeiterin auch nicht erklären, woher ich die SIM-Karten-Nr. nehmen soll. „Die müsste man Ihnen doch mitgeteilt haben.“ Eben. Hat man aber nicht.

Den Ratschlag, mal in den Online-Bereich zu schauen, nehme ich dankend zur Kenntnis. Vielleicht stehe dort ja die SIM-Karten-Nr., mutmaßt die Mitarbeiterin. Was sie nicht weiß: Den Online-Bereich für die Rufnummer hat blau.de noch an dem Tag gekappt, als die Rufnummer umgezogen ist. Immerhin war ich schnell genug, noch einen Screenshot vom verbliebenen Guthaben zu machen.

Insgesamt empfinde ich das als eine schöne Taktik, irgendwie um die Erstattung eines Guthabens herumzukommen. Ich schicke das Formular jetzt mit einem Begleitschreiben ohne die SIM-Karten-Nr. zurück. In dem Begleitschreiben steht, dass ich mein Guthaben bis spätestens Ende Februar 2017 auf dem Konto haben will. Sonst klären wir das vor dem Amtsgericht München. Und zwar ohne jede weitere ermüdende Korrespondenz. Im schönen München war ich jetzt sowieso schon einige Monate nicht mehr.

Aber eines mache ich nicht. Klein beigeben und Telefónica das Guthaben schenken.

Noch Anwalt oder schon Targobank?

Telefonnotiz:

Frau N. bittet um Rückruf. Sie sagte, dass ihr Verlobter, Herr W., wegen einem Bußgeld verhaftet wurde und fragt, ob es möglich ist, dass Sie als Anwalt eine Kaution hinterlegen, damit er aus dem Gefängnis entlassen wird, welche er dann an Sie zurück zahlt.

Ich habe Frau N. zurückgerufen und ihr gesagt, dass ich keinen Anwalt kenne, der so was macht. Aber wenn sie einen findet, soll sie mir seine Adresse geben. Ich empfehle den Kollegen dann gerne weiter.

„… folgende Frage“

Sachen gibt’s. Wir haben für einen Arbeitnehmer, der gekündigt worden war, eine Abfindung ausgehandelt. Die Abfindung war in der Endabrechnung aber nicht enthalten.

Wir mahnten die Abfindung also an. Daraufhin meldete sich der Arbeitgeber:

Bezüglich der Abrechnung stellt sich mir, um alles richtig zu machen, folgende Frage:

Überweisen wir Herrn J. nun die Abfindung netto, oder erhält er den Betrag Brutto nach Abzug aller Lohnnebenkosten?

Äh, nun ja. An sich eine schlichte Frage. Super einfach zu beantworten. Aber nur, wenn man unsere Rolle in der Angelegenheit außer Betracht lässt. Wir sind die Anwälte des Arbeitnehmers. Als solche mussten wir dann doch noch etwas überlegen. Das waren unsere Optionen:

1. Wir schreiben dem Arbeitgeber das, was er auch googeln könnte. Dann kriegt der Mandant von dem freundlichen Arbeitgeber zwar eine Abrechnung, die dem abgeschlossenen Vergleich entspricht. Aber gleichzeitig vergeben wir für den Mandanten die Chance, dass er (erst mal) mehr Geld überwiesen bekommt, als ihm juristisch zusteht.

Klar hätte der Mandant voraussichtlich keine längerdauernde Freude an der Zahlung, wenn der Arbeitgeber dann doch mal eine Suchmaschine anwirft. Aber selbst wenn am Ende ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers steht, wäre die Zahlung als solche aber doch erst mal ein klarer Vorteil. Sieht man ja am Kontostand.

Als Interessenvertreter des Mandanten dürfen wir nichts machen, was diesem einen Nachteil bringt. Und sei es auch nur, dass ihm durch unser Verhalten ein ungerechtfertigter Vorteil entgeht.

2. Wir schreiben dem Arbeitgeber, er möge doch den Bruttobetrag auszahlen. Dann hätte der Mandant das Geld erst mal auf dem Konto. Er könnte dann selbst entscheiden, wie er sich positioniert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zurückverlangt.

Andererseits darf man selbst als Anwalt auch nicht jemanden wider besseres Wissen täuschen. Dabei geht es gar nicht so sehr um eine mögliche strafrechtliche Verantwortung. Sondern erst mal um das Berufsrecht. Wir hatten, offen gesagt, kein Interesse an einem Verfahren vor der Anwaltskammer oder gar dem Anwaltsgericht.

3. Wir schreiben dem Arbeitgeber, dass wir in einem laufenden Verfahren nicht beide Parteien beraten dürfen. Deshalb wäre es nett, wenn er sich die Antwort auf seine Frage anderweitig besorgt.

Wir haben uns für Option 3. entschieden.

Anwaltskammer soll Vermögen auflösen

Von den Geldern ihrer (Zwangs-)Mitglieder haben deutschlandweit Handwerks- und Anwaltskammern sowie andere öffentlich-rechtliche Institutionen mitunter schöne Vermögen angehäuft. Dumm nur: Kammern, die ja dem Geminwohl dienen, ist es untersagt, Geld zu horten. Dies hat das Bundesververwaltungsgericht festgestellt. Der Berliner Anwalt Andreas Jede verlangt nun eine Million Euro von der Anwaltskammer zurück.

Natürlich nicht für sich. Der Betrag soll gerecht unter allen Anwälten verteilt werden. In seinem Blog verweist der Jurist auf das Vorbild der Industrie- und Handelskammer Berlin. Diese hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schon umgesetzt. Nach eigenen Angaben zahlte die IHK Berlin 13 Millionen Euro an ihre Mitglieder zurück.

Anwalt Jede möchte jetzt auch Bewegung in die Kammerlandschaft bringen. Seine Argumente hat er in einem Antrag vorgebracht, der auf die Agenda der nächsten Kammerversammlung im März werden soll. Jede kritisiert auch, dass die Berliner Kammer laut dem Haushalt der Bundesrechtsanwaltskammer „Vermögen“ zugeführt haben soll. Er möchte wissen, was mit diesen Geldern passiert.

Die Berliner Anwaltskammer hat knapp 14.000 Mitglieder. Jeder Anwalt somit etwa 71 Euro zurückerhalten.

Service für mitlesende Polizisten

In Berlin haben Polizisten einen Mann erschossen. Aus drei Waffen soll gefeuert worden sein, heißt es etwa in der Berliner Zeitung.

Ich will auf ein Detail des tragischen Vorfalls eingehen. Darum geht es:

Eine Einsatzhundertschaft wurde gerufen und ein Durchsuchungsbefehl beantragt. Den lehnte ein Richter jedoch ab. Die Polizisten entschieden sich dennoch, die Tür zu öffnen, wegen Gefahr im Verzug.

Das Verhalten der Polizeibeamten dürfte grob rechtswidrig gewesen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin schon vor knapp zwei Jahren mit mehreren Beschlüssen entschieden: Wenn ein Richter mit der Sache betraut war und einen Durchsuchungsbeschluss ablehnte, ist kein Raum mehr für „Gefahr im Verzug“. Nicht mal der Staatsanwalt darf dann noch eine Durchsuchung anordnen. Polizeibeamte schon gar nicht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Sachlage seit der ablehnenden Entscheidung des Richters dramatisch geändert hat. Aber auch das würde dann jedenfalls wieder voraussetzen, dass der Richter nach Möglichkeit zunächst noch mal gefragt wird.

Unten stehen die Verweise zu den an sich recht gut verständlichen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. Nur für den Fall, dass der eine oder andere Einsatzleiter mal einen Blick drauf werfen möchte.

Aktenzeichen 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11

Doppelte Scheidung geht nicht

Kann ein Gericht im Libanon einem deutschen Familienrichter Konkurrenz machen? Daran wollte ein Herner Gerichtsvorsitzender wohl nicht so recht glauben, als er im letzten Jahr eine Ehe schied. Es ging eine libanesische Frau und ihren ebenfalls libanesischen Ehemann. Beide hatten im Libanon vor einem sunnitischen Scharia-Gericht geheiratet und waren dann nach Deutschland gezogen.

Vor ihrem Scheidungsantrag in Herne klagte die Frau auch vor dem Scharia-Gericht in der libanesischen Stadt Jiyeh. Dort verlangte sie ebenfalls die Ehescheidung. Außerdem verlangte sie eine Abendgabe, also nachehelichen Unterhalt. Bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht erklärte sie auch zu Protokoll, dass sie im Libanon ebenfalls geklagt hat. Der Herner Richter sprach trotzdem die Scheidung aus.

Zu Unrecht, entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm. Durch den zeitlich früheren Scheidungsantrag im Libanon sei die Sache dort rechtshängig geworden. Eine doppelte Rechtshängigkeit verbiete aber das deutsche Recht. Deshalb sei ein Scheidungsverfahren in Deutschland nicht möglich. Jedenfalls nicht, so lange die Scheidung im Libanon läuft (Aktenzeichen 3 UF 106/16).

Ohne Hausordnung geht es nicht

Ein Mehrparteienhaus ohne Hausordnung? Wo kommen wir denn da hin? Das dachte sich ein Wohnungseigentümer aus Berlin. Er wehrte sich vor Gericht dagegen, dass die Mehrheit der Eigentümer mit einer sehr kompakten Form der Hausordnung zufrieden war. In der gültigen Hausordnung, auf einer Versammlung beschlossen, hieß es: „In der Hausordnung steht, dass die gesetzlichen Regeln gelten.“

Der Eigentümer hätte es lieber gehabt, wenn die Gemeinschaft seinen Entwurf einer Hausordnung verabschiedete. Er wollte die üblichen Punkte geregelt sehen. Dazu gehören Vorschriften zu Tierhaltung, Ruhezeiten, Kellernutzung etc.

Vor Gericht erstritt der Mann einen Anfangserfolg. Eine Hausordnung aus einem Satz ist keine wirksame Hausordnung, entschied das Amtsgericht Berlin Charlottenburg. Vielmehr ergebe sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, dass eine auf die Gegebenheiten in der Wohnanlage zugeschnittene Hausordnung erforderlich ist. Eine Hausordnung müsse aufgestellt werden, sofern nur ein Eigentümer dies verlangt. Alleine der Verweis auf die gesetzlichen Regeln reiche nicht aus.

Beachten sollte man aber, dass in dem Fall auch die Teilungsanordnung ausdrücklich eine Hausordnung vorsah. Die Teilungserklärung ist sozusagen das „Grundgesetz“ einer Eigentümergemeinschaft. Somit gibt es auch eine ausdrückliche privatrechtliche Grundlage, welche die Eigentümergemeinschaft zur Aufstellung einer Hausordnung verpflichtet.

Das Gericht betont allerdings auch, dass die Wohnungseigentümer jetzt nicht unbedingt den Entwurf des Mannes umsetzen müssen. Vielmehr reiche es aus, wenn eine Hausordnung den „goldenen Regeln“ für Wohnungseigentum gerecht wird und somit die Basics für das Zusammenleben regelt (Aktenzeichen 73 C 33/16).

Fünf Richter, keiner hat was gemerkt

Zum meinem gestrigen Beitrag über einen aktuellen Beschluss des 1. Strafsenats am Bundesgerichtshof gibt es heute noch ein kleines Follow-Up.

Es zeigt, dass auch die geballte Kompetenz der höchsten Strafrichter nicht vor simplen Fehlern schützt. Ich rede von Fehlern, die sich ganz einfach dadurch vermeiden lassen, indem man den betreffenden Paragrafen bis zum Ende liest. Und sich vielleicht auch noch die umliegenden Vorschriften anschaut.

So schreibt der 1. Strafsenat in seinem Beschluss (Randziffer 9):

Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor.

Dabei heißt es in § 244 Absatz 3 StGB:

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine mögliche Erklärung: Über viele Jahre gab es in der Tat keinen minder schweren Fall des § 244 StGB. Dieser minder schwere Fall ist erst durch eine Gesetzesnovelle (wieder) eingefügt worden (und jetzt soll er wieder abgeschafft werden). Die derzeitige Gesetzesfassung mit dem minder schweren Fall gilt allerdings auch schon einige Zeit. Seit dem 5. November 2011.

Wie auch immer, unter dem Text stehen die Unterschriften von fünf Richtern. Offenbar hat keiner was gemerkt. Wir dürfen jetzt gespannt sein, ob der Text in dieser Form Bestand hat. Der Beschluss ist nämlich zur Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe der BGH-Entscheidungen vorgesehen und damit sozusagen für die Ewigkeit gedacht.

Breaking News für Diebe und Studenten

Diebe und Jurastudenten sollten jetzt aufpassen. Gleichermaßen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich eine Entscheidung getroffen, die für beide Berufsgruppen von erheblicher Relevanz ist. Es geht um die Frage, ob man aus Wohnmobilen oder Wohnwagen nur was klauen kann. Oder ob man in ein Wohnmobil auch „einbrechen“ kann, ebenso wie in ein Haus oder eine Wohnung.

Normaler Diebstahl kann noch mit Geldstrafe geahndet werden; ebenso wie die bei Autos oft damit einhergehende Sachbeschädigung. Beim Wohnungseinbruch gilt aber eine Mindeststrafe von sechs Monaten. Die Frage, wie ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen rechtlich einzuordnen sind, hat deshalb ziemlich gravierende Auswirkungen.

In dem aktuellen Beschluss wird die Frage erstmals höchstrichterlich beantwortet:

Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. … Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird.

Für die Strafbarkeit kommt es künftig also darauf an, ob das Wohnmobil oder der Wohnwagen aktuell als „Wohnung“ genutzt wird. Dazu muss man dann als Richter feststellen (oder als Anwalt widerlegen), ob die Besitzer nachts drin schlafen. Oder halt nicht. Auf einer Überführungsfahrt, bei einer Besorgungsfahrt wäre das Wohnmobil also keine Wohnung. Ebenso wenit, wenn der Besitzer damit zur Arbeit fährt. Wenn der Besitzer nachts mal lieber im Wohnmobil schläft und nicht in seiner Wohnung, obwohl das Wohnmobil zu Hause steht, dann wäre auch ein Einbruchsdiebstahl möglich. Schlummert der Besitzer aber in seinem Bett im Haus, dann nicht. Was ist dann mit einem Nickerchen?

Man sieht, spätesten jetzt kommen die Jurastudenten ins Spiel. Die Entscheidung lädt ein zu etlichen Fall-Variationen, mit denen sich locker ganze Klausuren abdecken lassen. Umgekehrt ist es geradezu spaßig (oder sehr ernst für Kriminelle), wie plötzlich die aktuelle Nutzung eines Fahrzeuges zu einer erheblichen Strafschärfung führen kann. Obwohl diese Nutzung in vielen Fällen für den Täter ja gar nicht erkennbar ist.

Interessant wird das Ganze auch noch dadurch, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich sagt: Schlafplätze kennzeichnen eine Wohnung, müssen aber nicht notwendig Merkmal sein. Wir dürfen also gespannt sein, wann das erste Auto als „Wohnung“ durchgeht. Der Bundesjustizminister könnte sich dann glatt seine routinemäßigen Gesetzesverschärfungen auf diesem Gebiet sparen (Aktenzeichen 1 StR 462/16).