Fraktionszwang sollte es eigentlich gar nicht geben

Unter großem medialen Getöse hat Bundeskanzlerin Angela Merkel heute den Fraktionszwang für ihre Partei im Bundestag aufgehoben. In einer Sachfrage. Die Abgeordneten sollen frei entscheiden können, ob sie für oder gegen die Ehe für alle stimmen. Das ist alles sehr nett, hat aber einen Schönheitsfehler. Den Fraktionszwang sollte es nämlich gar nicht geben…

… jedenfalls, wenn es nach dem Grundgesetz geht. Dort ist sehr deutlich festgelegt, nach welchem Maßstab sich die Abgeordneten zu richten haben. Artikel 38 Grundgesetz:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Angela Merkel lässt somit nur geschehen, was nach dem klaren Willen der Verfassung nicht die Ausnahme, sondern die Regel sein sollte. Tatsächlich, und das zeigt die heutige „Freigabe“ der Abstimmung, ist das vom Grundgesetz vorgesehene „freie“ Mandat im Laufe der Jahrzehnte ganz schön unter die Räder bzw. niemals darunter hervorgekommen.

Immerhin ist allerdings auch eines klar. Der im Bundestag tagtäglich praktizierte Fraktionszwang ist ein stumpfes Schwert gegenüber Abgeordneten, die sich ihm partout nicht unterverwerfen wollen. Eine direkte Sanktionsmöglichkeit gegenüber dem Abgeordneten gibt es nicht. Er kann höchstens Schaden an seiner Karriere nehmen sowie im schlimmsten Fall aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Das ändert aber nichts daran, dass er Abgeordneter bleibt. Außerhalb des Parlament, zum Beispiel vor Gericht, darf ein Abgeordneter ohnehin nicht für sein Abstimmungsverhalten zur Rechenschaft gezogen werden (Art. 46 GG).

Legitimiert wird der Fraktionszwang gerne mit dem Hinweis, dass die Fraktionen im Bundestag nur handlungsfähig sind, wenn die Abgeordneten nicht kreuz und quer abstimmen. Ich persönlich meine, dass gerade die Möglichkeit, bei wichtigen Sachfragen auch Koalitionen über die Fraktionsgrenzen zu schmieden, der äußeren Wahrnehmung des Bundestages sicher nicht schaden würde.

Letzten Dienstag am Fixierpunkt

Aus einer Ermittlungsakte. Es geht um einen Menschen, der etliche Gläser zu viel getrunken hatte:

(Der Beschuldigte wurde) mittels dienstlicher Handfesseln mit der linken Hand am in der Wand eingelassenen Fixierpunkt gefesselt.

Ein freiwilliger Atemalkoholtest wurde durch den Beschuldigten verweigert. Dies machte der Beschuldigte durch Heben des Mittelfingers der nicht fixierten Hand deutlich.

Der Polizist stellt Strafantrag. Wegen Beleidigung. Ich bin ja schon froh, dass er sich nicht krankschreiben lassen musste…

Wie wird es wirklich gewesen sein?

Manchmal lese ich Ermittlungsakten der Polizei und frage mich, wie es wohl wirklich gewesen ist. Beziehungsweise wer wen komplett falsch verstanden hat. Oder verstehen wollte.

Dabei denke ich etwa an den Fall einer Verkehrskontrolle. Mein Mandant wurde mit seinem Auto angehalten. Den Beamten war wohl schnell klar, dass mein Mandant Betäubungsmittel konsumiert hat. Tatsächlich wurde bei ihm auch etwas Amphetamin gefunden. Aber nur eine klitzekleine Menge, offensichtlich für den Eigengebrauch.

Etwas anderes versetzte die Polizisten allerdings in höchste Aufregung. Mein Mandant hatte die unerhörte Summe von 1.100 Euro bei sich. In bar! Bei dieser Beweislage finden sich leider ab und an willige Staatsanwälte, die ebenso wie die Polizeibeamten gleich Betäubungsmittelhandel rufen. So kam es, dass gegen meinen Mandanten zu nachtschlafener Zeit eine Hausdurchsuchung für unvermeidlich gehalten wurde.

In der Strafanzeige klingt es so, als habe mein Mandant von sich aus die Polizei quasi noch angestachelt. Indem er angeblich was von größeren Drogenmengen in seiner Wohnung erzählte und dass er die Verstecke gerne zeigt, wenn er Strafrabatt kriegt. Dumm nur, dass bei der Wohnungsdurchsuchung nichts gefunden wurde. Außer ein paar Krümel Marihuana. Die dürften nicht mal für einen Joint reichen, also vernachlässigenswert.

Immerhin ergibt sich aus der Akte auch, dass mein Mandant ab dem Zeitpunkt der Kontrolle nicht die Möglichkeit hatte, mit Dritten Kontakt aufzunehmen. Er stand nämlich unter ständiger Beobachtung, sein Handy war einkassiert. Von daher mutet die Theorie der Polizeibeamten, ein großer Unbekannter habe was mitgekriegt und die angeblichen Drogen aus der Wohnung geräumt, doch reichlich gewagt. Aber so ließ sich die „Story“ halt vielleicht doch noch retten, deshalb wurde es dann auch so aufgeschrieben.

Ich habe ja meine eigene Theorie. Der Mandant war dank eines Alkohol-Marihuana-Amphetamin-Mix exakt in dem Zustand, den er sich gewünscht hatte. Vernünftige Aussagen macht man dann allerdings nicht mehr. Er wird also unter dem Druck der Ermittler jede Menge Quatsch erzählt haben, aber nur der interessante Quatsch wurde niedergeschrieben.

War wahrscheinlich einfach sonst nichts los in der Nacht.

(K)ein guter Tag für einen Gerichtstermin

Früher gab es Sprüche darüber, wie angenehm das Leben eines Richters ist. Wenig Arbeit für gutes Geld, hieß es zum Beispiel. Die Zeiten sind mittlerweile vorbei. Die Bezahlung hat jedenfalls mit der Arbeitsbelastung eher nicht Schritt gehalten, so zumindest der Eindruck, den ich aus gelegentlichem Smalltalk mit Richtern gewinne.

Dass der Druck allerdings so groß ist, um unbedingt für Montag, den 30.10.2017, einen ganztägigen Hauptverhandlungstermin am Schöffengericht anberaumen zu müssen, mit zig Zeugen und einem Sachverständigen – das hätte ich nun eher nicht erwartet.

Vor dem Montag liegt ja, das kommt jetzt weniger überraschend, ein Wochenende. Aber eben nicht nur. Der 01.11. (Mittwoch) ist ein gesetzlicher Feiertag. Und, Martin Luther sei Dank, der 31. Oktober (Dienstag) in diesem Jahr ausnahmsweise auch. Und dann sind bei uns in Nordrhein-Westfalen auch noch Schulferien, vom 23.10. bis 03.11. Für den Herbst kann man also ausnahmsweise von Brückentagen deluxe sprechen.

Es musste also gute Gründe für die Verhandlung am ominösen Montag geben. Statt lange Briefe zu schreiben, rief ich die Richterin einfach mal an um zu hören, ob sie dieses Termin-Harakiri wirklich riskieren will. Mindestens die Hälfte der Zeugen wird doch ohnehin blau machen. Dass ein gefragter medizinischer Sachverständiger sich aus München an diesem Tag nach NRW bewegt, hielt ich auch für eher unwahrscheinlich.

„OH, MEIN GOTT“, sagte die Richterin. „DEN EXTRA-FEIERTAG HATTE ICH JA GAR NICHT AUF DEM SCHIRM.“

Thema abgehakt. Wir verhandeln im Dezember, aber lange genug vor Weihnachten.

Den Schwarzen Peter hat …

Gute juristische Arbeit zeigt sich im Detail, wo auch sonst. Zum Beispiel in einem Einstellungsbescheid, den mir ein Staatsanwalt nach einem Streit in der Straßenbahn geschickt hat, bei dem etwas die Fetzen flogen. Darin heißt es:

Das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Unbeteiligte Zeugen sind nicht vorhanden. Letztlich stehen sich die Angaben der Beschuldigten unvereinbar gegenüber, wobei keiner der Sachverhaltsschilderungen ein höherer Beweiswert beigemessen werden kann.

Das hebt sich wohltuend von der Arbeitsweise vieler Staatsanwälte ab. Die schlagen sich in solchen Fällen gern auf die eine oder andere Seite. Wer den Schwarzen Peter gezogen hat, der wird angeklagt. Der andere Beteiligte gilt als glaubwürdig. Er bekommt die Rolle des Zeugen, was natürlich deutlich angenehmer ist.

Die geschilderte Parteinahme gelingt notgedrungen nur mit einer gehörigen Portion Intuition. Was dann in solchen Prozessen oft dazu führt, dass spätestens im x-ten Gerichtstermin das Denkgebäude sich als brüchig und die Anklage sich als substanzlos erweist (in dem Sinne, dass halt auch mit dem „Zeugen“ kein ausreichender Tatnachweis zu führen ist). Die juristisch korrekte Denk- und Arbeitsweise des betreffenden Staatsanwalts ist mir da deutlich lieber.

Wie ich einen Prozessgegner „bedrohte“

Bei Telefonaten mit gewissen Menschen muss man echt daran denken, zumindest die eigenen Worte aufzuzeichnen. Was nicht verboten ist – im Gegensatz zur heimlichen Aufnahme dessen, was der Gesprächspartner sagt. Ich hatte jetzt wieder so einen Fall, in dem ich mich etwas wohler gefühlt hätte, wenn ich einfach eine Aufnahme auf den Tisch hätte knallen können. Nach dem Motto: Das habe ich nicht gesagt.

Ich hatte den Auftrag erhalten, den Betreffenden abzumahnen. Es ging um ein ziemlich übles Verhalten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber. Der ehemalige Angestellte kartete in sozialen Netzwerken böse nach. Da hätten bei mir eigentlich die Warnglocken schrillen müssen. Aber wie es so ist: Die Rechts- und Sachlage war so eindeutig zu unseren Gunsten, dass ich mir dachte, ich rufe den Mann einfach mal an. Vielleicht sieht er ja ein, dass sein Verhalten so nicht in Ordnung ist und lässt es sein. Dann hätte er sich eine teure Abmahnung erspart.

Kleiner Irrtum. Kaum war das kurze Gespräch zu Ende, machte er das, was er anscheinend immer gerne macht. Nachtreten. Diesmal in Form einer Anzeige, gegen mich bei der Anwaltskammer. Ich hätte ihn bedroht, hieß es. Nämlich mit den Worten: „… oder es kann Ihnen noch was passieren“. In einer späteren E-Mail an die Kammer, weil ihm das Verfahren nicht schnell genug ging, behauptete er, ich hätte gesagt, es werde ihm noch leid tun und er werde noch sehen, was er davon hat.

Gut, es ist natürlich immer schlecht, wenn man verschiedene Versionen für denselben Sachverhalt bringt. Schon deshalb sah die Anwaltskammer keinen Grund zum Einschreiten, sondern glaubte mir (vielen Dank für die Ehre). Was ich wirklich gesagt habe, war übrigens, dass der Herr bestimmte Facebook-Posts entfernen soll. Weil er sonst eine schriftliche Abmahnung kriegt, die ihn schon von den Anwaltskosten her ein- bis zweitausend Euro ärmer macht. In der Ankündigung rechtlicher Schritte kann ich nun keine „Bedrohung“ sehen. Über die Möglichkeiten eines Don Corleone verfüge ich offen gestanden nicht und brauche sie auch nicht, um einigermaßen über die Runden zu kommen.

Aber insgesamt eine sehr interessante Erfahrung. Ich werde mich hoffentlich künftig schneller an die Recorder-App in meinem Handy erinnern. Zumindest bei potenziell unangenehmen Zeitgenossen.

Fünf Minuten zu spät, Examen futsch

Zu den tragischen Geschichten der letzten Wochen gehört sicher die einer Jurastudentin aus Bielefeld. Diese muss sich jetzt voraussichtlich für immer mit diesem „Titel“ begnügen, obwohl sie dem der Diplom-Juristin am Ende doch noch denkbar nahe gekommen ist.

Schuld an der Misere ist eine Verspätung der Studentin. Diese hatte ihre schriftlichen Klausuren bestanden. Nun stand die mündliche Prüfung an. Die Studentin will nach dem ersten Prüfungsteile verstanden haben, dass es um 12.30 Uhr weitergeht. Tatsächlich hatte sich die Prüfungskommission aber nur auf 11.30 Uhr vertagt. Als die Studentin um 11.50 Uhr – also aus ihrer Sicht sehr rechtzeitig – wieder am Saal war, hatte der Vorsitzende die Tür schon endgültig schließen lassen, nachdem er bis 11.45 Uhr auf die fehlende Kandidatin gewartet hatte.

Großes Problem für die Studentin: Es war ihre letzte Chance, das Jurastudium erfolgreich abzuschließen. Vorher war sie schon zwei Mal durch das Staatsexamen gefallen. Vor Gericht hatte sie jetzt allerdings schlechte Karten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies ihre Klage ab, so wie zuvor schon das Verwaltungsgericht. Der Anwalt der Studentin argumentierte auch mit der Verhältnismäßigkeit und forderte, den verpassten Prüfungsteil mit null Punkten zu bewerten. Mit ihren anderen Leistungen hätte die Kandidatin diese null Punkte auffangen können. Nach Meinung der Gerichte lässt die Prüfungsordnung aber eine Aufteilung nicht zu.

Bericht in der Neuen Westfälischen

Schöne neue Zeugenwelt

Es war keine Sternstunde des demokratischen Rechtsstaats, welche die Große Koalition den Bürgern dieses Landes gestern im Deutschen Bundestag bescherte. Der Bundestag beschloss einen Abbau von Grund- und Verfahrensrechten sowie einen Ausbau staatlicher Überwachung – in enormen Dimensionen.

Schon zur Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich einiges sagen. Leider nichts Positives. Deutliche Worte finden sich zum Beispiel in diesem Kommentar der Süddeutschen Zeitung.

Aber das Gesetz ist jetzt in der Welt, die verabschiedeten Änderungen lassen sich hier nachlesen. Neben dem Staatstrojaner und der Online-Durchsuchung, die in den Medien zu Recht vorrangig thematisiert werden, enthält das Gesetz auch eine ganz andere gravierende Änderung: Zeugen sind künftig verpflichtet, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten und zur Sache auszusagen.

Bisher war das völlig anders. Mit der Polizei musste niemand reden, auch wenn das landläufig vielleicht gar nicht so bekannt ist. Es gab keinerlei Verpflichtung, sich auf Gespräche mit Polizeibeamten einzulassen. Das galt völlig unabhängig davon, ob dem Zeugen darüber hinaus noch besondere Zeugnisverweigerungsrechte (zum Beispiel Verwandtschaft mit dem Beschuldigten) oder Aukunftsverweigerungsrechte (Gefahr der Selbstbelastung) zustehen. Wer nicht mit der Polizei reden wollte, musste dies nicht. Die Polizei hatte keinerlei Zwangsmittel, um nicht aussagebereite Zeugen zu Angaben zu zwingen.

Diese Zeiten sind nun vorbei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lautet wie folgt:

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Die große Frage in der Praxis wird zunächst sein, wie konkret dieser Auftrag der Staatsanwaltschaft sein muss. Das Gesetz bleibt hier unglaublich – man könnte auch sagen unverschämt – vage. Vom Wortlaut her würde es nämlich auch reichen, wenn ein Staatsanwalt der örtlichen Polizei vorab den pauschalen „Auftrag“ gibt, in allen seinen Verfahren die Zeugen zu laden und in eigener Regie zu vernehmen.

Außerdem hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine schriftliche Ladung oder eine bestimmte Ladungsfrist einzuführen. So könnte es künftig tatsächlich möglich sein, dass Polizeibeamte bei Ermittlungen an Ort und Stelle eine „Ladung“ aussprechen und versuchen, den ja bereits anwesenden Zeugen zu einer Aussage zu bringen. Das alles unterläuft das mittlerweile Gesetz gewordene Recht jedes Zeugen, einen Anwalt als Beistand beizuzuiehen (§ 68b StPO).

Denkbar ist weiterhin, dass die Polizei von ihrer Ladungsmöglichkeit auch in einer Art und Weise Gebrauch macht, welche die Lebensgestaltung eines Zeugen erheblich beeinträchtigt. Wer am Vortag in Düsseldorf angerufen wird und morgen um 11 Uhr beim LKA in Berlin zur Vernehmung antanzen soll, wird daran seine helle Freude haben. Auf entsprechende Präzedenzfälle werden wir sicher nicht lange warten müssen.

Immerhin überlässt das Gesetz nicht der Polizei die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hat. Laut der Gesetzesbegründung soll dann aber kein förmliches Verfahren in Gang kommen, sondern der Polizeibeamte soll mit der Staatsanwaltschaft „Rücksprache“ nehmen. Die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann zunächst verbindlich.

Dem Zeugen, der das anders sieht, bleibt in diesem Fall nur, sich schnellstmöglich um einen Anwalt als Zeugenbeistand zu bemühen und notfalls das Risiko eines Ordnungsgeldes einzugehen. Dieses Ordnungsgeld kann der Staatsanwalt verhängen; dagegen lässt sich dann erst mal gerichtliche Entscheidung beantragen (und dadurch eventuell ausreichende Zeit gewinnen, um den Anwalt einzuschalten). Immerhin bleibt es sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, bei widerspenstigen Zeugen Ordnungshaft zu verhängen. Das darf nur der Richter. Was aber nicht heißt, dass die richterliche Entscheidung lange auf sich warten lassen muss. Theoretisch kann der Richter Zwangshaft auch telefonisch anordnen.

Die größte Gefahr in der Neuregelung sehe ich aber in einem ganz anderen Bereich. Es geht um die Grauzone, die sich oft bei Ermittlungen auftut. Nämlich dann, wenn nicht ganz klar ist, welche Rolle eine Person eigentlich innehat. Ist sie Zeuge? Oder vielleicht doch schon Beschuldigter? Oder möglicherweise beides, wenn es um mehrere Tatkomplexe geht?

Leider hängt diese Frage oft von der Einschätzung des zuständigen Ermittlers ab. Menschen, die vielleicht tatsächlich etwas mit der Tat zu tun haben (oder möglicherweise auch nur befürchten, dass sie fälschlicherweise in Zusammenhang damit gebracht werden), konnten sich einer Befragung durch die Polizei bisher entziehen. Es spielte ja keine Rolle, ob sie Zeuge oder Beschuldigter sind; niemand musste mit einem Ermittler reden.

Nun gibt es für Polizeibeamte die Möglichkeit, jede Person erst mal als Zeugen vorzuladen – auch wenn im Hintergrund vielleicht schon ein gewisser Tatverdacht schwebt. Die Erscheinenspflicht führt zumindest zu erhöhten Möglichkeiten, den „Zeugen“ auf die Dienststelle zu bekommen und ihn dort entsprechend zu bearbeiten. Gerade bei Menschen, die sich ihrer Rechte nicht sicher sind, führt dies zu der Gefahr, dass diese als vermeintlich erscheinens- und aussagepflichtiger Zeuge erst mal Angaben zur Sache machen, die sie ohne Pflicht zum Erscheinen nie gemacht hätten.

Der Zeitpunkt, in dem ein Zeuge dann zum Beschuldigten wird und entsprechend zu belehren ist, lässt sich somit kreativ weit nach hinten verlagern. Wobei sich in einem Land wie Deutschland, in dem man sich seit jeher nach Kräften vor Audioaufnahmen bei Vernehmungen wehrt, der Zeitpunkt einer Beschuldigtenbelehrung nachträglich ohnehin kaum festzustellen ist.

Wer sich künftig auch nur ansatzweise Sorgen macht, zu Recht oder zu Unrecht in eine Sache reingezogen zu werden, wird es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht leichter haben. Zeuge kann innerhalb von Sekunden jeder werden, und das völlig unverhofft. Umso wichtiger wird es dann sein, dass man die dürftigen Rechte zumindest ansatzweise kennt, die man im Umgang mit der Polizei künftig noch hat.

Freispruch-Strategie

Strategie ist alles. Nicht nur in großen Verfahren. Das hat sich heute wieder in einer überschaubaren Strafsache am Amtsgericht gezeigt. Ich verteidigte einen der beiden Angeklagten.

Mein Mandant installiert für eine große Firma Rauchmelder. Das erledigt er zusammen mit einem Kollegen. Mein Mandant hat die Aufgabe, den Ort der Rauchmelder festzulegen. Außerdem erledigt er den Papierkram, erklärt den Wohnungsmietern die Maßnahme. Sein Kollege schraubt die Rauchmelder weisungsgemäß an die Decke.

Bei einem der Einsätze gab es Komplikationen. Die Wohnungsbesitzerin freute sich nach dem Besuch der Monteure zwar über die Rauchmelder, vermisste aber ungefähr 500 Euro, die sie – angeblich – in einem Täschlein im Schlafzimmer aufbewahrte. Als Haushaltsgeld, von dem sie dann einige Zeit immer was nimmt. Zu Hause war die Bewohnerin an dem Tag aber nicht. Sie hatte ihre Schwiegermutter geschickt, die einen Schlüssel für die Wohnung hat.

Die Schwiegermutter konnte nur sagen, dass sie die Männer reingelassen hat und im Wohnzimmer wartete, bis diese fertig waren.

Nun ja, was macht man strafrechtlich aus so einer Sache? Die beiden Angeklagten haben es richtig gemacht. Sie erklärten zu ihrer Verteidigung lediglich, sie hätten ihre oben beschriebene Arbeit gemacht, das habe insgesamt die üblichen 12 bis 15 Minuten gedauert. Jeder sagte außerdem, er habe kein Geld an sich genommen und auch nicht gesehen, dass dies der jeweils andere tat. Außerdem der Hinweis, dass man bei den Einsätzen arbeitsteilig vorgeht und sich nicht immer im Auge hat.

Der Richterin blieb am Ende nichts anderes übrig, als beide Angeklagte freizusprechen. Denn selbst wenn einer der beiden das Geld genommen haben sollte, steht eben nicht fest, wer es war. Und wenn die Frage nach dem Täter offen bleibt, gibt es auch keine Sippenhaft. So etwas in der Art hatte sich allerdings die Staatsanwaltschaft erhofft. Der Ankläger hatte sich auf das Rechtsinstitut der „Mittäterschaft“ berufen und offen gelassen, wer von den beiden das Geld genommen hat.

Dumm nur: Mittäterschaft meint etwas völlig anderes. Das sollte eigentlich jeder Jurastudent ab dem zweiten Semester wissen.

Als Verteidiger kann ich mit dem Freispruch gut leben. Aber auch persönlich. Denn in der Verhandlung drängte sich mir doch etwas der Eindruck auf, dass entweder die Wohnungsinhaberin schlicht vergessen hat, dass sie mit dem Geld irgendwas bezahlt hat. Oder möglicherweise war es auch ihr Ehemann. Den hatte sie nach eigenen Angaben gefragt, ob er sich an dem Geld bedient hat. Das soll er verneint haben, aber wer guckt schon hinter die Kulissen einer Ehe? Oder gar hinter das Verhältnis zur Schwiegermutter, die sich strenggenommen auch hätte bedienen können, nachdem die Monteure weg waren.

Zwei Ausreden weniger

Die Zahl der Verfahren über verbotene Handy-Nutzung am Steuer ist unüberschaubar. Auch die zu der Thematik veröffentlichten Urteile sind es mittlerweile. Die meisten neueren Entscheidungen kann man vor allem mit Vergnügen lesen, wenn einen die Frage interessiert, was für originelle, bislang nicht abgehandelte Ausreden vermeintlichen Verkehrssündern noch so einfallen.

Das Oberlandesgericht Hamm bereichert die Rechtsprechung jetzt mit zwei Beschlüssen. Im ersten ging es um die Frage, ob ein Mobiltelefon auch ein Mobiltelefon ist, wenn keine SIM-Karte eingelegt ist. Ein Autofahrer hatte sich mit dem Argument verteidigt, er habe sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, nur in die Hand genommen, um Musik zu hören. Dem war das Amtsgericht sogar noch gefolgt und hatte den Betroffenen freigesprochen.

Dieses Urteil korrigieren die Hammer Richter nun. Die Vorschrift des § 23 StVO verbiete jegliche „Benutzung“ eines Mobiltelefons. Es komme also gar nicht darauf an, ob das Telefon wegen einer fehlenden SIM-Karte gar kein Telefon im eigentlichen Sinne mehr war. Ein iPhone bleibt also ein iPhone, selbst wenn es nur als iPod genutzt wird.

Die zweite Entscheidung ist ähnlich kategorisch. Danach wird ein Mobiltelefon auch „benutzt“, wenn der Autofahrer durch einen Druck auf den Homebutton nur überprüft, ob sein Gerät wirklich ausgeschaltet ist. Bleibe der Homescreen nach Druck auf den Homebutton schwarz, sei dies eine zuverlässige Information, dass das Gerät ausgeschaltet ist. Die Richter sehen hierin eine „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, bei der ebenfalls eine Benutzung vorliege. Man kann also ein Telefon benutzen, indem man es nicht benutzt. Das ist jedenfalls interessant.

Wie auch immer: zwei Ausreden weniger (Aktenzeichen 1 RBs 170/16 und 4 RBs 214/17).

Alternative Faktenschöpfung

Bei angeblichen Drogengeschäften ist die „Ware“ oft nicht mehr vorhanden. Wie praktisch, wenn ein Zeuge nicht nur berichten kann, dass sich Crystal Meth in einer Tüte befunden haben soll. Sondern auch, wie groß die Tüte – ungefähr – war und dass sie ein viertel bis zur Hälfte gefüllt gewesen sein soll.

Stellt sich aber noch die Frage, über wie viel Gramm wir reden. Die Polizei hat da mitunter so eigene Methoden, um auf belegbare Zahlen zu kommen. Ich zitiere aus einer Ermittlungsakte:

Vergleichsmessung

Aufgrund der Aussage des Zeugen P. in Bezug auf die Sichtmenge Crystal beim Beschluldigten wurde eine vergleichbare Menge mit Meersalz gewogen. Diese hatte ein Gewicht von 62,8 g.

Ausgehend davon, dass 1 g Crystal ca. 2 g Meersalz entsprechen, dürfte bei der Sichtmenge von ca. 31 g Crystal ausgegangen werden.

Für mich ist das ein schönes Bespiel alternativer Faktenschöpfung. Man weiß kaum was, hat keinen Maßstab, also denkt man sich halt irgendeinen „Vergleich“ aus. Niedergelegt in Form eines amtlichen Vermerks, gewinnt so eine Schlussfolgerung doch gleich einen gewissen Stellenwert. Nur hinterfragen darf man das Ganze halt nicht. Aber keine Sorge, das ist in dem ganzen Verfahren bisher auch noch nicht passiert…

Sag mir, wer dein Anwalt ist…

Wenn man als Beschuldigter zu einem spezialisierten Anwalt geht, ist das an sich eine gute Idee. Es sei denn vielleicht, man gerät an einen – sicherlich singulären – Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Dort hält es ein Strafverfolger tatsächlich für eine gute Idee, die Person des Verteidigers mit der Frage zu verquicken, ob ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt.

Es geht um einen Beschuldigten, der möglicherweise ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Hierzu merkt der zuständige Amtsanwalt in einem Schreiben ans Gericht folgendes an:

Da der Angeschuldigte von Rechtsanwalt W. vertreten wird, der bekanntlich fast ausschließlich Mandanten vertritt und berät, die über den so genannten Führerscheintourismus Fahrerlaubnisse in Osteuropäischen EU-Staaten erwerben, liegt der Verdacht nahe, dass auch der Angeschuldigte im Besitz eines solchen Führerscheins ist.

Wenn man also gravierende Steuerprobleme hat, geht man also besser nicht zu einem (sehr teuren und zweifellos sehr guten) Wirtschaftsanwalt, der das Vertrauen führender Wirtschaftsbosse und Fußballpräsidenten genießt. Bei einem Vorwurf, der was mit Drogen zu tun hat, sucht man dementsprechend besser keine juristische Koryphäe auf diesem Gebiet aus. Das wäre ja schon ein dreiviertel Tatnachweis! Stattdessen ist es doch viel unverfänglicher, wenn man sich im Strafverfahren von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten lässt. Oder wenn man gar keinen Anwalt nimmt. Denn dann hat man ja wohl nichts zu verbergen.

Rechtsstaatlich sind solche Äußerungen wirklich erschreckend. Kaum zu glauben, mit welcher Bräsigkeit so was nicht nur gedacht, sondern auch noch schriftlich auf Behördenbriefpapier festgehalten wird.

Weitere Einzelheiten und ein Link zum Dokument finden sich im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

Keine Barzahlung von Rundfunkbeiträgen

Bürger haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen zu können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Ein Rundfunkteilnehmer hatte sich geweigert, seine Gebühren per Überweisung zu zahlen. Dazu ist er jedoch nach Auffassung des Gerichts verpflichtet.

Die Richter haben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirksam sind. Dieser beschreibt ausdrücklich vor, dass der Rundfunkbeitrag nur per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann. Das sei im Rahmen der „Massenverwaltung“ auch zulässig, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Es liege auch im Interesse der Zahlungspflichtigen, dass die Verwaltungskosten niedrig gehalten werden (Aktenzeichen 2 A 135/16).

Schlechte Performance

Vor einigen Tagen war ich an einem Amtsgericht im Osten Deutschlands. Die lange Anreise bedingte, dass ich einen Zeitpuffer mitbrachte. Den nutzte ich, um schon mal etwas vom Verhandlungsstil des Richters zu schnuppern. Es wurde ein trauriges Schauspiel, was allerdings an einer anderen Hauptperson lag.

Die Angeklagte, deren kleines Unternehmen den Bach runtergegangen war und die viel zu lange davor die Augen verschlossen hatte, erschien mit einem Urteilsbegleiter an ihrer Seite. Es fällt mir schwer, bei dessen Performance zuzugeben, dass diese Begleitperson auch ein Rechtsanwalt war. Der Kollege erklärte nichts, relativierte nichts, sprang seiner Mandantin nicht zur Seite. Vielmehr saß er nur da und schaute uninspiriert in die Gegend, während sich die Angeklagte um Kopf und Kragen redete. Als die Frau während ihrer Aussage in Tränen ausbrach, legte er ihr immerhin die Hand auf die Schulter. „Sie haben es ja gleich überstanden, das wird schon.“

Kein einziges Mal machte der Anwalt den Versuch, vielleicht eine Einstellung des Verfahrens – zum Beispiel gegen eine Geldauflage – hinzukriegen. Stattdessen hielt er lediglich ein flauschiges Plädoyer, welches definitiv nicht von Faktenkenntnis getrübt war. Ebenso wenig von sich aufdrängenden Worten über die juristischen Klippen, die sich gerade bei Insolvenzstraftaten für einen Richter auftun, der ein solides Urteil sprechen will.

Am Ende des Plädoyers noch ein echter Knaller: „Die 120 Tagessätze, die der Herr Staatsanwalt gefordert hat, gehen insgesamt in Ordnung.“ Äh, ja. 120 Tagessätze sind für eine kleine Insolvenzgeschichte nun wirklich kein Pappenstiel, zumal wenn man wie die Frau keine Vorstrafen mitbringt. Zu allem Überfluss verzichtete der Anwalt auch nach dem Urteil noch eilfertig auf Rechtsmittel.

Ich dachte insgesamt, ich bin im falschen Film. Oder war es möglicherweise so, dass der Richter sowieso ein harter Hund ist, bei dem man rein gar nichts erreichen kann? Meine Informationen waren eigentlich, der Richter ist etwas spröde, aber in Sachfragen durchaus zugänglich. Gut, wir versuchten es einfach mal.

Den Angeklagten ließ ich nicht selbst reden, sondern gab für ihn eine gestraffte Stellungnahme ab. Und zwar auch zu den komplizierten Rechtsfragen, die sich in solchen Fällen immer ergeben. Dann noch ein paar Worte zu schweren privaten Schicksalsschlägen, welche die Aufmerksamkeit des Angeklagten von seiner Firma weggelenkt hatten.

Kaum war dem Richter klar, dass es ohne einen weiteren Verhandlungstermin (mit zusätzlichen Zeugen, vielleicht sogar einem Sachverständigen) nicht gehen würde, wagte ich den Vorstoß und fragte, ob man nicht auch mal über eine Einstellung nachdenken kann. Viel Hoffnung hatte ich aufgrund der vorhergehenden Verhandlung nicht. Vermutlich war der betreffende Kollege einfach nur Realist. Aber siehe da, der Richter griff meine Anregung auf. Der Staatsanwalt zierte sich erst pflichtgemäß ein wenig, dann war aber auch er mit im Boot. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer sehr sozialverträglichen Geldauflage eingestellt…

Der Witz an der Sache ist, dass mein Mandant im Vergleich zur vorherigen Angeklagten definitiv die schlechteren Voraussetzungen mitbrachte. Wenn wir eine Einstellung kriegten, hätte diese für die Frau noch viel eher im Raum gelegen. Aber es hat ja keiner für sie daran gearbeitet. Das wird sie allerdings nie erfahren…