Die Polizei prüft…

Die Polizei beklagt ja gerne Überlastung. Ein ganz klein wenig kann es aber womöglich auch daran liegen, dass die Prioriäten nicht immer richtig gesetzt werden. Als Beispiel dieses Ereignis aus dem Sächsischen Polizeibericht:

Plötzlich stand ein Mitschüler (12) neben dem Mädchen (11) und verdrehte ihr den Arm. Er zog ihren Rucksack vom Rücken und stopfte ihn in einen Mülleimer. Dazu grinste er provozierend und rief immer wieder schadenfroh den Namen der Fünftklässlerin. Dann eskalierte die Situation.

Der 12-Jährige, der Freude dabei empfand, das Mädchen zu ärgern, steigerte sich in das Geschehen hinein. Er entleerte den Inhalt des Rucksacks in den Müll, nahm ihr Portmonee weg, warf das Telefon zu Boden. Auf die Bitten der 11-Jährigen, die Sachen zurückzugeben, ging er nicht ein. Im Gegenteil. Letztlich zerrte er sie zu Boden, trat und schlug so heftig nach ihr, bis die Nase zu bluten begann und sie Prellungen erlitt.

In besonders erniedrigender Weise spuckte er das Mädchen an. Dann erst „trollte“ er sich und verschwand mit ihrer Essenkarte und einigen Cent-Münzen. Die Polizei prüft den Sachverhalt wegen Körperverletzung, Diebstahl und Beleidigung.

Statt groß zu „prüfen“ und den Aktenumfang schwellen zu lassen, sollten die zuständigen Polizeibeamten lieber den Staatsanwalt anrufen. Oder ihm gleich die Unterlagen faxen. Denn dem Staatsanwalt, dem „Herrn des Verfahrens“, dem die Polizei zuarbeitet, bleibt bei so einem Sachverhalt nur eine Entscheidung. Er muss das Verfahren „mangels Tatverdachts“ einstellen. Und zwar sofort, ohne wenn und aber.

Das liegt ganz einfach daran, dass 12-Jährige nicht strafmündig sind (§ 19 StGB). Es liegt also ein sogenanntes Verfahrenshindernis vor, welches zwingend zu einer Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts führt (§ 170 StPO). Dieses Verfahrenshindernis muss in jedem Stadium berücksichtigt werden.

Da eine Bestrafung des Jungen ausscheidet, bleiben nur Maßnahmen des Jugendamtes oder des Familiengerichts. Aber damit hat die Polizei dann nichts mehr zu tun. Sie könnte sich somit anderen Dingen widmen.

Der Richter wählt die Formulierungen

Aus dem Protokoll einer Zeugenvernehmung:

Die Vernehmungsniederschrift ist in meinem Beisein laut diktiert worden. Ich bin mit den seitens des mich vernehmenden Richters gewählten Formulierungen meiner Aussage einverstanden. Inhaltlich ist alles zutreffend diktiert.

Offensichtlich ist es zu viel verlangt, dass der Richter einfach das ins Protokoll diktiert, was der Zeuge wirklich gesagt hat. So ganz ohne eigene „Formulierungen“.

Besser wird das Ganze auch nicht dadurch, dass hier nicht irgendein Richter arbeitete. Sondern der Ermittlungsrichter in Strafsachen. Der sollte ja eigentlich besonders darauf achten, ein authentisches Protokoll zu erstellen. (Und, ganz abgesehen davon, auch wissen, dass er weder dem Zeugen noch dem Verfahren insgesamt einen Gefallen mit dem Eindruck tut, dass da gar nicht der Zeuge gesprochen hat.)

Ich sehne wirklich den Tag herbei, an dem Ton- und vielleicht sogar Bildaufnahmen Pflicht werden.

Weitgehende Machtlosigkeit

Die Polizei in Münster hat es offensichtlich mit einer Frau zu tun, die ihre Rechte kennt. Jedenfalls weigerte sich die Betroffene standhaft, ihre Personalien anzugeben. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung machte sie unermüdlich Faxen, so dass etwas ungewöhnliche Fotos für die „Verbrecherkartei“ entstanden. Nach zwölf Stunden musste die Frau entlassen werden, weil die gesetzlich zulässige Höchstgrenze erreicht war. Wer die Frau ist, weiß die Polizei immer noch nicht.

Ähnlich wie beim Fall der Frau ohne Namen, die sogar ihre Fingerkuppen anritzte, um keine Fingerabdrücke abgeben zu müssen, scheint die Betroffen in Münster jedenfalls ziemlich gut die Grenzen zu kennen, innerhalb derer die Ermittlungsbehörden agieren.

Zunächst mal ist es nicht strafbar, der Polizei den eigenen Namen oder die Adresse zu verschweigen. Wird man darauf hin festgehalten, tickt die Uhr für die Behörden. Länger als 12 Stunden darf im Regelfall niemand auf einer Wache festgehalten werden, wenn es nur um seine Personalien geht. Untersuchungshaft ist nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Den dringenden Tatverdacht verneinte die Staatsanwaltschaft jedoch, so dass der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht zum Zuge kommen konnte.

Allerdings kann es ein Bußgeld kosten, wenn man gegenüber Behörden den eigenen Namen verschweigt (§ 111 OWiG). Bis zu 1.000 Euro sind dann fällig. Genau diesen Weg geht man jetzt im Fall der Widerspenstigen aus Münster. Ihre Polizeifotos wurden für eine „Öffentlichkeitsfahndung“ freigegeben.

Ob das verhältnismäßig ist, ist die eine Frage. Die andere Frage lautet, ob es wirklich im Sinne der Behörden ist, wenn ihre weitgehende Machtlosigkeit bei renitenten Personalienverweigerern ein öffentliches Thema wird. Nicht ganz ausgeschlossen, dass das alles am Ende Nachahmer provoziert, die ihre zwölf Stunden einfach absitzen. So richtig bekannt dürfte die Rechtslage bislang jedenfalls den Wenigsten sein.

Berichte in den Westfälischen Nachrichten: (1) (2)

Manchmal geht es schnell

Im Gericht kulminierte eine längere Auseinandersetzung zwischen mir und der Richterin in folgendem Dialog:

Herr Verteidiger, die Sache dauert jetzt schon anderthalb Jahre. Seit anderthalb Jahren höre ich mal dieses und mal jenes von Ihnen. Sie geben nur das zu, was ohnehin nachgewiesen werden kann. Ansonsten hängen Sie die Nase in den Wind und drehen die Sache immer geschickt so, wie es für Ihren Mandanten gerade am günstigsten ist.

Eine schöne Stellenbeschreibung. Das ist genau mein Job, seit 21 Jahren.

Die Reaktion war eher verhalten. Dennoch hatte ich ab dem Punkt das Gefühl, Richterin und Staatsanwalt waren ab sofort an der Fortführung des Verfahrens nicht mehr sonderlich interessiert. Vermutlich, weil ihnen schwante, dass die Sache noch munter eine lange Zeit so weitergehen kann – wenn der blöde Anwalt sich noch nicht mal für seine Arbeit schämt.

Das Verfahren war, auch für mich überraschend, nach drei Minuten eingestellt. Der Mandant ist damit nicht vorbestraft, er muss nur eine erträgliche Geldauflage leisten.

Genau so lautete das intern vorgegebene Ziel.

Im Detail schwierig

Seit Jahren kämpfe ich dagegen, dass einer meiner Mandanten in der Forensik versauert. Heute nachmittag wäre ein Anhörungstermin gewesen. Ein außerplanmäßiger. Denn das Oberlandesgericht hat erstmals auf meine Beschwerde hin den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, mit dem dieses die Unterbringung meines Mandanten mal wieder verlängert hatte.

Die Sache, so das Oberlandesgericht, müsse neu verhandelt werden. Nicht nur, aber auch, weil sich das Landgericht mit der Begründung seines Beschlusses monatelang Zeit gelassen hat und dabei übersah, dass mittlerweile ein neues Sachverständigengutachten vorlag. Dieses Gutachten hätte bei der Entscheidung dann noch berücksichtigt werden müssen – was nicht passierte.

Auch aus anderen Gründen ist es höchste Eisenbahn. Schon die letzte Verlängerung der Unterbringung nickte das Oberlandesgericht nur mit Bedenken ab und wies nachdrücklich darauf hin, langsam stelle sich ernsthaft die Frage, ob eine weitere Unterbringung in der Forensik noch verhältnismäßig ist.

Das Dilemma besteht darin, dass mein Mandant aufgrund seiner Konstitution „draußen“ nicht unbedingt klar kommt. Jedenfalls nicht dauerhaft. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass er unbedingt in der Gesellschaft von Schwerverbrechern ohne jede Perspektive weggesperrt gehört. Die Suche nach einer geeigneten Wohngruppe oder halboffenen Einrichtung gestaltet sich aber kompliziert, weil es für so eine Klientel wie meinen Mandanten keine Plätze zu geben scheint. Ich bin mir aber auch schon gar nicht mehr sicher, dass jemand in der Klinik ernsthaft nach so einer Alternative sucht oder daran arbeitet, diese zu schaffen.

Im Detail ist alles schwierig, aber letztlich läuft es darauf hinaus, dass mein Mandant von heute auf morgen freigelassen wird. Sobald nämlich ein Gericht eher früher denn später zum Ergebnis kommt, dass eine Unterbringung abseits aller tatsächlichen Probleme juristisch nicht mehr vertretbar ist.

Die Zeit eilt also offensichtlich, aber was passiert?

Gestern, einen Tag vor der Anhörung, erfahre ich, diese kann nicht stattfinden. Das Gericht hat vergessen, den Sachverständigen zu laden. Obwohl ich dies ausdrücklich beantragt hatte. Der Sachverständige ist auch im Urlaub, er kann also nicht kurzfristig kommen.

Aber nicht nur das. Außerdem hat die Klinikleitung keine Stellungnahme zum aktuellen Behandlungsstand vorgelegt. Obwohl das natürlich auch erforderlich ist. Und zwar so rechtzeitig vor dem Anhörungstermin, dass man sich inhaltlich darauf vorbereiten kann.

Nun ja, so gehen nun wieder vier Wochen ins Land, bis es endlich zur Anhörung kommt. Das ist einer der wenigen Fälle, die mich mittlerweile wirklich persönlich traurig machen und in den Schlaf verfolgen. Fragt besser nicht, wie es meinem Mandanten geht.

Vermieter darf alle fünf Jahre in die Wohnung

Vermieter dürfen auch ohne konkreten Grund Mietwohnungen besichtigen – und zwar alle fünf Jahre. Diese Auffassung vertritt das Amtsgericht München in einem heute veröffentlichten Urteil.

Laut der Entscheidung kann ein Vermieter alle fünf Jahre eine Wohnungsbesichtigung verlangen. Dieses Recht sei unabhängig davon, ob es konkrete Befürchtungen gebe, dass irgendwelche Schäden drohen. Ein Vermieter dürfe nicht auf Dauer von seinem Eigentum und der Möglichkeit, den Zustand zu überprüfen, ausgeschlossen werden. Mietverhältnisse dauerten oft über Jahrzehnte, so das Urteil.

Es sei sachgerecht, dem Vermieter mindestens alle fünf Jahre ein Besichtigungsrecht zu geben. Fünf Jahre deshalb, weil dies der übliche Zeitraum sei, in dem Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind. Der Mieter werde durch diese langen Intervalle auch nicht über Gebühr beeinträchtigt, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen 461 C 19626/15).

Eine Übersicht zum Besichtigungsrecht gibt es auf den Seiten des Mieterschutzvereins Frankfurt.

Gericht verurteilt Frau ohne Namen

Das Amtsgericht Cottbus hat eine Frau zu einer Haftstrafe von zwei Monaten verurteilt, ohne ihren Namen zu kennen. So berichtet es jedenfalls Spiegel Online.

Die Frau soll sich beharrlich und offenbar bislang erfolgreich weigern, ihre Personalien preiszugeben. So ein Strafurteil gegen eine „unbekannte“ Person ist durchaus denkbar. Aber nur für den Fall, dass die Frau schon in Untersuchungshaft sitzt, wovon man mangels Angaben in dem Bericht wohl ausgehen kann. Ist die Person nämlich konkret bestimmbar, dann bedarf es nicht unbedingt ihres Namens. Das Urteil kann dann auch gegen sie vollstreckt werden, weil sie ja „greifbar“ und damit identifizierbar ist.

Für mich klingt der karge Bericht so, als würde sich die Betroffene selbst keinen großen Gefallen tun. Wahrscheinlich hätte sie mit einer konventionellen Verteidigung noch Bewährung bekommen können. So ließ sie Staatsanwaltschaft und Gericht ja kaum eine andere Wahl als sie ins Gefängnis zu schicken, wenn diese sich nicht selbst blamieren wollten.

Nachtrag: In einem Bericht des RBB stehen nähere Informationen.

Microsoft ohne ladungsfähige Anschrift in Deutschland?

Weil Microsoft Verbrauchern ungefragt Installationspakete für ein Upgrade auf das neue Betriebssystem Windows 10 auf die Festplatte platziert hatte, mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dieses Verhalten ab. Microsoft weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht München Klage erhoben hat (Aktenzeichen). Eine Entscheidung in der Sache selbst fiel gestern nicht, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.

Im Sommer letzten Jahres entdeckten zahlreiche Verbraucher auf ihren Festplatten in einem versteckten Ordner eine Datei, bei der es sich um ein Installationspaket für ein Upgrade auf das neue Betriebssystem „Windows 10“ handelt. Eine Einwilligung in diesen Download, der eine Größe von bis zu 6,5 GB haben kann, hatten die Verbraucher nicht erteilt.

Das Landgericht München traf in dem Verfahren nun aber keine Entscheidung zur Sache. Nach Auffassung der Richter bestehen prozessale Hürden. Die Verbraucherzentrale hatte die Zustellung der Klageschrift an die deutsche Tochtergesellschaft bewirkt, da es sich hierbei nach Darstellung von Microsoft um ihre deutsche Niederlassung handelt.

Gleichwohl verneinte das Landgericht eine wirksame Zustellung der Klageschrift. Die Klage hätte nach Meinung des Gerichts – mit entsprechender mehrmonatiger Verzögerung – nach Amerika zugestellt werden müssen.

„Wir können diese Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen“, so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Nach herrschender Rechtsprechung kann ein Unternehmen überall dort verklagt werden, wo es über eine Niederlassung verfügt“, erklärt Richter. „Dabei reicht es aus, wenn sich das Unternehmen nach außen so darstellt, als verfüge es am Gerichtsort über eine Niederlassung. Wenn Microsoft auf ihrer Internetseite ihre deutsche Tochtergesellschaft ausdrücklich als Niederlassung („Subsidiary“) bezeichnet muss sie diese Darstellung auch gegen sich gelten lassen. Wir können es nicht hinnehmen, dass Microsoft Verbraucher in Deutschland auf so gravierende Weise belästigt und sich dann auf ihren US-Status beruft.“

Die Verbraucherzentrale wird gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen.

Anwaltspostfach: Alle oder keines

Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) sollte ja nach einigen Rückschlägen angeblich in den Startlöchern stehen, erlebt jetzt aber schon wieder einen gewaltigen Dämpfer. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat es der Rechtsanwaltskammer per einstweiliger Anordnung untersagt, Postfächer für Anwälte freizuschalten, von denen kein entsprechendes Einverständnis vorliegt.

Damit ist der bisherige Starttermin zum Herbstanfang wieder hinfällig. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat heute nämlich mitgeteilt, dass sie technisch bedingt entweder alle Anwaltspostfächer freischalten kann. Oder keine. Notgedrungen wird es nach dem Gerichtsbeschluss wohl vorerst keinen Startschuss für das beA geben. Das ergibt sich aus einer Presseerklärung der Rechtsanwaltskammer.

Bei mir verfestigt sich immer mehr mein erster Eindruck von diesem neuen Kommunikationstool für Rechtsanwälte. Dass es sich nämlich um eines dieser typisch deutschen Produkte im IT-Bereich handelt, die schon von ihrer verkopften Konzeption her zum Scheitern verurteilt sind. Dass das Projekt jetzt erst mal am banalen Umstand zerbricht, dass Benutzerkonten nicht einzeln steuerbar sind, ist nur ein weiterer Beleg.

Ich habe noch mit keinem Anwalt über das beA gesprochen, der dem Projekt irgendwas Positives abgewinnen konnte. Mit Ausnahme von einem, aber der sitzt im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer.

Den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs kann man hier nachlesen.

„… hat sich erledigt“

Zugegeben, die Sache ist nicht alltäglich.

Eine Mandantin, die ich seinerzeit noch nicht vertrat, hatte ihre Berufung gegen ein Strafurteil zurückgenommen. In der Verhandlung. Auch auf Anraten ihres damaligen Anwalts. Was ihr damals nicht bewusst war ist der Umstand, dass sie sich damit auf direktem Wege ins Gefängnis begab. Das Amtsgericht hatte sie nämlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Da hätte es sich in der Tat gelohnt, in der Berufungsverhandlung nicht einfach so den Schwanz einzuziehen.

Für die Mandantin habe ich dann den Antrag gestellt, dass das Gericht feststellt, dass die Sache nicht durch die Berufungsrücknahme beendet wurde. So ein Antrag ist möglich und kann auch erfolgreich sein. Nämlich dann, wenn die Angeklagte – vereinfacht ausgedrückt – am Verhandlungstag nicht „prozessfähig“ war und die Tragweite einer Berufungsrücknahme nicht überschauen konnte. Das Ganze ist also so eine Art Anfechtung einer Willenserklärung ( = Berufungsrücknahme) mit dem Ziel, dass die Hauptverhandlung fortgesetzt wird.

Für diese Anfechtung gibt es in diesem Fall durchaus gute Gründe. Die Mandantin ist ohnehin schwer krank und schluckt allerlei Medikamente. Zwei Tage vor der Verhandlung war sie operiert worden. Sie sollte auf ärztlichen Rat eigentlich noch länger im Krankenhaus bleiben. Dennoch entließ sie sich entgegen den dringenden Rat ihrer Ärzte selbst und nahm – ordentlich mit Medikamenten vollgepumpt – an ihrer Verhandlung teil. Erschwerend kam dann hinzu, dass der Richter wohl vehement auf die Berufungsrücknahme gedrängt hat. Drastischer will ich es jetzt nicht formulieren.

So ein Antrag ist natürlich nicht einfach, deshalb habe ich bei der Begründung eine ganze Menge Papier produziert. Zu den Stellungnahmen des früheren Anwalts und des Staatsanwalts habe ich mich noch mal geäußert. Und jetzt warte ich seit drei Monaten darauf, dass über meinen Antrag entschieden wird.

Stattdessen erreicht mich heute ein Schreiben des Gerichts. In dem steht eigentlich nur, es seien jetzt ja drei Monate vergangen. Und dann: „… hat sich nach hiesiger Ansicht der Antrag erledigt. Die Akten werden an die Strafvollstreckungsbehörde weiter geleitet.“

Aha, wir warten einfach ab. Und dann tun wir so, als wäre nichts gewesen. Das ist ja eine ganz neue Methode, mit wirksam gestellten Anträgen von Verteidigern umzugehen. Allerdings wird die Darstellung meiner Mandantin durch so ein, man verzeihe mir die drastische Ausdrucksweise, hanebüchenes Schreiben nicht gerade unplausibler.

Ich bin dennoch zuversichtlich, dass ich das Gericht mit einigen sachlichen, aber bestimmten Worten doch noch zu einer Entscheidung bewegen kann. Aufregen bringt ja nichts, auch wenn ich es jetzt gern täte.

„Asylantenunterkunft“

Der Staatsanwalt hat in seiner Anklageschrift die Adresse meiner Mandantin mit dem Zusatz „Asylantenunterkunft“ ergänzt. Das Gericht übernimmt es. So sieht sie dann aus, die offizielle Behördenpost wegen eines angeblichen Ladendiebstahls geringwertiger Sachen:

160607a

Die Stadt Düsseldorf nennt ihre Einrichtungen übrigens Flüchtlingsunterkünfte.

Wenn das Verfahren zerfasert

Arbeitsteilung gibt es auch bei der Polizei und den Ordnungsbehörden. Das eine Kommissariat ist für Verkehrsdelikte zuständig, ein anderes für Betäubungsmittelkriminalität, das nächste für Wirtschaftsstrafsachen. Und weil das so ist, neigen Polizeibehörden dazu, Fälle nach den ersten Ermittlungen je nach Sachgebiet aufzuspalten und die Verfahren getrennt zu bearbeiten.

Ähnlich geht es bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten weiter. Dieses Prozedere muss für einen Beschuldigten nicht unbedingt nachteilig sein – wenn er die Augen aufhält und sich geschickt verhält.

Die heute übliche Aufspaltung einzelner Fälle in eigenständige Sachkomplexe mag für die Behörden zwar praktisch sein. Dummerweise verstößt sie aber gegen einen Grundgedanken der Strafprozessordnung. Die sieht nämlich vor, dass über eine „Tat“ einmal und abschließend geurteilt wird und die Sache dann gut ist. Die Tat ist dabei nach der juristischen Definition alles, was bei natürlicher Betrachtungsweise als „einheitliches Tun“ erscheint.

Was damit gemeint ist, zeigt ein alltäglicher Fall aus Sachsen-Anhalt. Dort ermittelten Polizei und Ordnugnsamt sozusagen nebeinander her. Ein Mann war betrunken mit dem Fahrrad unterwegs. Bei einer Kontrolle weigerte er sich, seine Personalien anzugeben. Außerdem leistete er Widerstand, als er zur Wache gebracht werden sollte. Wegen der verweigerten Personalien kriegte er recht zügig einen Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt. Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie die Trunkenheitsfahrt sollten in einem Strafverfahren geklärt werden.

Doch der Betroffene passte auf. Er wehrte sich gegen seine Verurteilung wegen Widerstands. Denn dieser bilde letztlich eine einheitliche Tat mit der Weigerung, die Personalien anzugeben. Deswegen habe er aber schon einen Bußgeldbescheid kassiert.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt sah das ebenso und hob die Verurteilung wegen des Widerstands auf. Hier hat der rechtskräftige Bußgeldbescheid nämlich eine Sperrwirkung in dem Sinne, dass niemand zwei Mal wegen der gleichen Tat verurteilt werden darf. Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen.

Es kann sich also lohnen, bei Ermittlungen genau hinzuschauen. Jedenfalls schadet es einem Beschuldigten nie, wenn er es nicht nur mit einem Achselzucken hinnimmt, dass aus einem Ermittlungsverfahren plötzlich mehrere werden (Aktenzeichen 2 Rv 10/16).

Super Joke

Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Mainz:

In einem Fast-Food-Restaurant in der Rheinallee wurde am Freitagmorgen vom dortigen Reinigungspersonal eine Plastiktüte mit Betäubungsmitteln aufgefunden. Das Tütchen mit der weißen pulvrigen Substanz befand sich auf der Terrasse. Offenbar war es seinem Besitzer bei einem Restaurantbesuch aus der Tasche gefallen. Der Verlierer wird gebeten, gegen Vorlage seines Personalausweises, sich bei der Kriminalpolizei Mainz, Kriminaldauerdienst, Valenciaplatz 2, 55116 Mainz, zu melden.

Die drei Möglichkeiten

An einem kleinen Amtsgericht im Bergischen ging es vor einigen Tagen um eine alltägliche Sache. Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, sie habe am Steuer ihres Wagens ihr Handy benutzt.

Als einziger Zeuge sagte Polizeikommissar K. aus. Eine schwerpunktmäßige Kontrolle sei es gewesen, erzählte er. Er stand am Fahrbahnrand, schaute in die Autos und gab seinen Kollegen per Funk die mutmaßlichen Verkehrssünder durch. Die Kollegen standen rund 120 Meter weiter an einer Bushaltestelle.

An meine Mandantin konnte sich der Beamte nicht erinnern. Aber ganz sicher war er sich, dass er als gewissenhafter Beamter nur Leute aufschreibt, „die eindeutig gegen das Handyverbot verstoßen“. Entweder, und jetzt zählte er auf, weil sie das Handy ans Ohr halten. Weil sie drauf tippen. Oder weil sie das Mobiltelefon deutlich erkennbar in der Hand halten. Nur dann wird ein Fall draus, sagte der Beamte. „Zweifelsfälle führen bei mir nicht zu einer Anzeige.“

Ich fragte höflich, ob es denn denkbar sei, dass meine Mandantin ihr Handy nur in der Hand gehalten habe. „Gut möglich“, erwiderte der Beamte, „das ist ja eine der drei Möglichkeiten“. Tja, da war die Verhandlung auch schon zu Ende, denn die Richterin bot die von uns angestrebte Einstellung des Verfahrens an.

Das tat sie aus guten Gründen. Auch wenn die Rechtsprechung zu Handyfällen ziemlich bunt durcheinandergeht, ist eines doch klar: Wenn das Handy nur in der Hand gehalten wird, reicht das für ein Bußgeld gerade nicht aus. Das ergibt sich ja schon daraus, dass § 23 StVO ausdrücklich nur die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer untersagt. Ein gewisser Bezug zur Funktion des Geräts muss also mit dem Halten verbunden sein. Ohne diesen Bezug in Form einer „Benutzung“ gibt es eben (noch) kein Bußgeld.

Aber anscheinend kommt der Beamte mit seiner persönlichen Sicht, dass auch das Halten des Handys schon verboten ist, ganz gut klar. Immerhin hatte er betont, diese Handykontrollen mache er so schon anderthalb Jahre. Möchte nicht wissen, wie vielen Betroffenen er mit seiner amtlichen Autorität dazu gebracht hat, das Bußgeld anzunehmen, weil sie ja sowieso nichts dagegen tun können.

Störerhaftung: Zu früh gefreut

Die Störerhaftung für WLAN-Betreiber wird abgeschafft. Das klang wunderbar, doch die allgemeine Euphorie konnte mich nicht so recht anstecken. Dass die Große Koalition ein wasserdichtes Gesetz zustande bringt und den Abmahn-Irrsinn in Deutschland tatsächlich beendet, habe ich schon in diesem Beitrag bezweifelt.

Wie sich nun herausstellt, läutet der aktuelle Gesetzentwurf trotz aller Vorschusslorbeeren auf jeden Fall nicht das Ende der Störerhaftung für WLAN ein. Rechtsanwalt Thomas Stadler begründet dies sehr nachvollziehbar in einem aktuellen Beitrag, auf den ich gern verlinke. Stadlers Fazit:

Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.